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813.20 SPFGLFPHLPO CH-ZH

Art. 8a : Spitalplanungs und finanzierungsgesetz (SPFG)

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Art. 8a

17 1 Der Regierungsrat kann die Spitalliste während ihrer Gel- Anpassung

tungsdauer insbesondere in folgenden Fällen anpassen, ohne eine um- der Spitalliste

fassende Versorgungsplanung durchzuführen

a. zur Abwendung einer Unterversorgung,

b. zur Abrundung des Leistungsauftrags eines Spitals,

c. bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Erfüllung des Leis-

tungsauftrags,

d. zur Förderung der Erreichung des Planungsziels gemäss § 4 bei ins-

gesamt unverändertem Leistungsangebot gemäss Spitalliste.

2 Sind andere Kantone von einer Anpassung betroffen, ist die Spi-

talplanung gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG8 zu koordinieren.

3 Bei Anpassungen gemäss Abs. 1 lit. a ist die Gleichbehandlung der

Spitäler zu wahren.

während der

Geltungsdauer

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