813.20
SPFGLFPHLPO
CH-ZH
Art. 8a : Spitalplanungs und finanzierungsgesetz (SPFG)
Art. 8a
17 1 Der Regierungsrat kann die Spitalliste während ihrer Gel- Anpassung
tungsdauer insbesondere in folgenden Fällen anpassen, ohne eine um- der Spitalliste
fassende Versorgungsplanung durchzuführen
a. zur Abwendung einer Unterversorgung,
b. zur Abrundung des Leistungsauftrags eines Spitals,
c. bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Erfüllung des Leis-
tungsauftrags,
d. zur Förderung der Erreichung des Planungsziels gemäss § 4 bei ins-
gesamt unverändertem Leistungsangebot gemäss Spitalliste.
2 Sind andere Kantone von einer Anpassung betroffen, ist die Spi-
talplanung gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG8 zu koordinieren.
3 Bei Anpassungen gemäss Abs. 1 lit. a ist die Gleichbehandlung der
Spitäler zu wahren.
während der
Geltungsdauer