Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.20 SPFGLFPHLPO CH-ZH

Art. 3 : Spitalplanungs und finanzierungsgesetz (SPFG)

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Art. 3

1 Der Kanton stellt die notwendige Spitalversorgung sicher.

2 Private, Gemeinden und der Kanton können Spitäler und Geburts-

häuser errichten und betreiben.

Stationäre

KVG-Pflicht-

leistungen

a. Planungs-

bereiche und

Planungsziel

B. Planung der stationären Spitalversorgung

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