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813.20 SPFGLFPHLPO CH-ZH

Art. 2 : Spitalplanungs und finanzierungsgesetz (SPFG)

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Art. 2

16 In diesem Gesetz bedeuten

a. Direktion

b. Spital

die für das Gesundheitswesen zuständige Direk-

tion des Regierungsrates,

Betrieb zur stationären und damit verbundenen

ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege

von Patientinnen und Patienten in der akutsoma-

tischen, akutpsychiatrischen oder rehabilitativen

Versorgung,

c. Nebenstandort: kleinerer, vom Hauptstandort eines Listenspitals

örtlich getrennter Spitalbetrieb des gleichen

Rechtsträgers, der einen Teil des Leistungsauf-

trags des Listenspitals erfüllt,

d. Listenspital

Spital oder Geburtshaus, das auf einer Zürcher

Spitalliste gemäss Bundesgesetz vom 18. März

1994 über die Krankenversicherung (KVG)8 ge-

führt wird,

e. Vertragsspital: Nichtlistenspital, das mit Versicherern Verträge

über die Vergütung von Leistungen aus der obli-

gatorischen Krankenpflegeversicherung abge-

schlossen hat,

f. Spital ohne

KVG-Bezug

Spital oder Geburtshaus mit einer gesundheits-

polizeilichen Betriebsbewilligung, aber ohne Be-

rechtigung zur Abrechnung nach KVG,

Begriffe

1. 1. 23-119

1

813.20

g. Leistungs-

gruppen

h. Zusatz-

leistungen

Grundsätze

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

Zusammenzug von Diagnosen und Behandlun-

gen nach medizinischen und ökonomischen Kri-

terien zur Vergabe von Leistungsaufträgen,

Leistungen bei stationärer Behandlung von Pa-

tientinnen und Patienten, die über die Grundleis-

tungen gemäss Sozialversicherungsgesetzgebung

hinausgehen.

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