Art. 2 : Spitalplanungs und finanzierungsgesetz (SPFG)
Art. 2
16 In diesem Gesetz bedeuten
a. Direktion
b. Spital
die für das Gesundheitswesen zuständige Direk-
tion des Regierungsrates,
Betrieb zur stationären und damit verbundenen
ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege
von Patientinnen und Patienten in der akutsoma-
tischen, akutpsychiatrischen oder rehabilitativen
Versorgung,
c. Nebenstandort: kleinerer, vom Hauptstandort eines Listenspitals
örtlich getrennter Spitalbetrieb des gleichen
Rechtsträgers, der einen Teil des Leistungsauf-
trags des Listenspitals erfüllt,
d. Listenspital
Spital oder Geburtshaus, das auf einer Zürcher
Spitalliste gemäss Bundesgesetz vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG)8 ge-
führt wird,
e. Vertragsspital: Nichtlistenspital, das mit Versicherern Verträge
über die Vergütung von Leistungen aus der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung abge-
schlossen hat,
f. Spital ohne
KVG-Bezug
Spital oder Geburtshaus mit einer gesundheits-
polizeilichen Betriebsbewilligung, aber ohne Be-
rechtigung zur Abrechnung nach KVG,
Begriffe
1. 1. 23-119
1
813.20
g. Leistungs-
gruppen
h. Zusatz-
leistungen
Grundsätze
Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)
Zusammenzug von Diagnosen und Behandlun-
gen nach medizinischen und ökonomischen Kri-
terien zur Vergabe von Leistungsaufträgen,
Leistungen bei stationärer Behandlung von Pa-
tientinnen und Patienten, die über die Grundleis-
tungen gemäss Sozialversicherungsgesetzgebung
hinausgehen.