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813.20 SPFGLFPHLPO CH-ZH

Spitalplanungs und finanzierungsgesetz (SPFG) (SPFG)

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer ausreichen- Zweck

den und langfristig finanzierbaren Gesundheitsversorgung in Spitälern.

Wettbewerbliche Elemente werden gefördert.

16 In diesem Gesetz bedeuten

a. Direktion

b. Spital

die für das Gesundheitswesen zuständige Direk-

tion des Regierungsrates,

Betrieb zur stationären und damit verbundenen

ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege

von Patientinnen und Patienten in der akutsoma-

tischen, akutpsychiatrischen oder rehabilitativen

Versorgung,

c. Nebenstandort: kleinerer, vom Hauptstandort eines Listenspitals

örtlich getrennter Spitalbetrieb des gleichen

Rechtsträgers, der einen Teil des Leistungsauf-

trags des Listenspitals erfüllt,

d. Listenspital

Spital oder Geburtshaus, das auf einer Zürcher

Spitalliste gemäss Bundesgesetz vom 18. März

1994 über die Krankenversicherung (KVG)8 ge-

führt wird,

e. Vertragsspital: Nichtlistenspital, das mit Versicherern Verträge

über die Vergütung von Leistungen aus der obli-

gatorischen Krankenpflegeversicherung abge-

schlossen hat,

f. Spital ohne

KVG-Bezug

Spital oder Geburtshaus mit einer gesundheits-

polizeilichen Betriebsbewilligung, aber ohne Be-

rechtigung zur Abrechnung nach KVG,

Begriffe

1. 1. 23-119

1

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g. Leistungs-

gruppen

h. Zusatz-

leistungen

Grundsätze

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

Zusammenzug von Diagnosen und Behandlun-

gen nach medizinischen und ökonomischen Kri-

terien zur Vergabe von Leistungsaufträgen,

Leistungen bei stationärer Behandlung von Pa-

tientinnen und Patienten, die über die Grundleis-

tungen gemäss Sozialversicherungsgesetzgebung

hinausgehen.

1 Der Kanton stellt die notwendige Spitalversorgung sicher.

2 Private, Gemeinden und der Kanton können Spitäler und Geburts-

häuser errichten und betreiben.

Stationäre

KVG-Pflicht-

leistungen

a. Planungs-

bereiche und

Planungsziel

B. Planung der stationären Spitalversorgung

18 1 Die Direktion plant die stationäre Spitalversorgung nach

den Vorgaben des KVG.

2 Die Spitalplanung umfasst die Bereiche Untersuchung, Behand-

lung und Pflege von Patientinnen und Patienten einschliesslich Reha-

bilitation und eine auch Sterbebegleitung umfassende Palliation.

3 Ziel der Spitalplanung ist die bedarfsgerechte, qualitativ hochste-

hende, gut zugängliche, wirtschaftlich tragbare und langfristige Versor-

gung der Bevölkerung mit stationären und damit verbundenen ambu-

lanten Spitalleistungen.

4 Das Ziel soll insbesondere mit folgenden Massnahmen erreicht

werden

a. Zusammenzug von Leistungsgruppen zu übersichtlichen Angeboten,

um eine medizinisch oder ökonomisch unzweckmässige Fragmen-

tierung von Leistungen zu verhindern,

b. Sicherstellung der zeitgerecht zugänglichen Notfallversorgung für

Patientinnen und Patienten aus dem gesamten Kantonsgebiet,

c. Koordination und Konzentration von seltenen oder komplexen Leis-

tungen, die eine aufwendige Infrastruktur oder spezialisierte Kennt-

nisse und Fähigkeiten bedingen,

d. Koordination oder Konzentration von Leistungen, die in Zusammen-

hang mit einem universitären Lehr- und Forschungsauftrag stehen.

2

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

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18 1 Leistungsaufträge können Spitälern und Geburtshäusern b. Anforde-

erteilt werden, die

rungen an die

Leistungs-

a. eine Infrastruktur und ausgebildetes Personal aufweisen, welche die erbringer

Erfüllung des Leistungsauftrags sicherstellen,

b. über genügende Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten ver-

fügen,

c. die bundesrechtlichen Anforderungen an Qualität und Wirtschaft-

lichkeit der Leistungserbringung erfüllen,

d. die Aufnahmebereitschaft nach den Vorgaben des KVG für Zür-

cher Patientinnen und Patienten gewährleisten, unabhängig von der

voraussichtlichen Kostendeckung im konkreten Fall,

e. über ein auf die Schnittstellen zu vor- und nachgelagerten Leistungs-

erbringern ausgerichtetes Patientenversorgungskonzept einschliess-

lich einer den anerkannten Regeln des eigenen Berufs verpflichte-

ten, allgemein verfügbaren Sozialberatung verfügen,

f. die Aus- und Weiterbildung einer im Verhältnis zum gesamtkanto-

nalen Bedarf angemessenen Zahl von Angehörigen der Berufe des

Gesundheitswesens sicherstellen,

g. eine Kostenrechnung führen, die eine sachgerechte Abgrenzung

der Kosten der Leistungserbringung für die verschiedenen Ver-

sicherungsbereiche und weiterer Dienstleistungen ermöglicht,

h. nachweisen, dass die wirtschaftliche Stabilität des Spitals oder Ge-

burtshauses für die Dauer des Leistungsauftrags sichergestellt ist,

i. über ein Vergütungssystem für angestellte Ärztinnen und Ärzte ver-

fügen, das keine Anreize für eine unwirksame, unzweckmässige oder

nicht wirtschaftliche Leistungserbringung setzt und bei dem sich ins-

besondere Menge und Art der Behandlungen sowie der erzeugte

Umsatz nicht wesentlich auf die Vergütung auswirken,

j. sicherstellen, dass Belegärztinnen und Belegärzte nur wirksame,

zweckmässige und wirtschaftliche Leistungen erbringen, insbeson-

dere keine medizinisch nicht indizierten Behandlungen durchfüh-

ren.

2 Die Direktion kann die Anforderungen gemäss Abs. 1 in Richt-

linien präzisieren oder Verbandsrichtlinien für verbindlich erklären.

3 Ausnahmsweise können Leistungsaufträge auch Spitälern und

Geburtshäusern erteilt werden, die nicht sämtliche Anforderungen nach

Abs. 1 erfüllen. Ergeben sich daraus für das Spital oder das Geburts-

haus finanzielle oder andere Vorteile, legt die Direktion angemessene

Ausgleichsleistungen fest.

1. 1. 23-119

3

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c. Auswahl-

kriterien

d. Leistungs-

aufträge und

Spitalliste

e. Geltungs-

dauer

1 Die Leistungsaufträge werden unter den sich dafür bewer-

benden Spitälern und Geburtshäusern denjenigen erteilt,

a. die für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung erforderlich sind,

b. mit denen die Zielsetzungen gemäss § 4 bestmöglich verwirklicht

werden können,

c. welche die Anforderungen gemäss § 5 bestmöglich erfüllen.

2...14

18 1 Der Regierungsrat

a. erteilt den Spitälern und Geburtshäusern Leistungsaufträge und setzt

die in Leistungsgruppen gegliederte Spitalliste fest,

b. umschreibt den Inhalt der Leistungsgruppen,

c. legt die mit den Leistungsaufträgen verbundenen Anforderungen

insbesondere betreffend Infrastruktur, Personal, Qualität, Indika-

tionsqualität, Mindestfallzahlen, Vorsorge für ausserordentliche La-

gen, Datenlieferung, Datenschutz und Informationssicherheit fest.

2 Die Direktion

a. weist die Codes der anerkannten Diagnose- und Behandlungskata-

loge den Leistungsgruppen zu, wobei sie bei Bedarf medizinische

Fachexpertinnen und -experten zuzieht,

b. kann die vom Regierungsrat festgelegten Anforderungen weiter aus-

führen.

3 Die Direktion kann mit den Spitälern und Geburtshäusern das

Nähere zu den Leistungsaufträgen vereinbaren. Kommt keine Eini-

gung zustande, entscheidet der Regierungsrat.

4 Die Publikation der Spitalliste im Amtsblatt kann sich auf die

Verteilung der Leistungsgruppen auf die Spitäler und Geburtshäuser

beschränken.

18 1 Leistungsaufträge sind auf die Geltungsdauer der Spitalliste

befristet.

2 Sie können mit einer kürzeren Geltungsdauer erteilt werden.

3 Sie können mit einer dreijährigen Kündigungsfrist auf das Jahres-

ende ganz oder teilweise gekündigt werden

a. von den Spitälern,

b. vom Regierungsrat, wenn dadurch das Planungsziel gemäss § 4 bes-

ser erreicht werden kann.

4

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

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17 1 Der Regierungsrat kann die Spitalliste während ihrer Gel- Anpassung

tungsdauer insbesondere in folgenden Fällen anpassen, ohne eine um- der Spitalliste

fassende Versorgungsplanung durchzuführen

a. zur Abwendung einer Unterversorgung,

b. zur Abrundung des Leistungsauftrags eines Spitals,

c. bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Erfüllung des Leis-

tungsauftrags,

d. zur Förderung der Erreichung des Planungsziels gemäss § 4 bei ins-

gesamt unverändertem Leistungsangebot gemäss Spitalliste.

2 Sind andere Kantone von einer Anpassung betroffen, ist die Spi-

talplanung gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG8 zu koordinieren.

3 Bei Anpassungen gemäss Abs. 1 lit. a ist die Gleichbehandlung der

Spitäler zu wahren.

während der

Geltungsdauer

1 Listenspitäler können weitere Leistungen anbieten, sofern Weitere

dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge nicht beein- Leistungs-

trächtigt wird. Ausgeschlossen sind stationäre Leistungen des Leistungs-

katalogs der Zürcher Spitalliste, für die sie keinen Leistungsauftrag ha-

ben.16

2 Die Direktion kann weitere Versorgungsleistungen im Bereich der

Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung in die Planung einbeziehen.

bereiche

C. Erfüllung des Leistungsauftrags15

15 1 Das Listenspital stellt die einwandfreie Erfüllung des Leis- Sicherstellung

tungsauftrags sowie der Anforderungen gemäss § 5 und gemäss den der Erfüllung

Anhängen zur Spitalliste sicher. Es weist dies gegenüber der Direktion

nach.

2 Das Listenspital darf den Leistungsauftrag weder ganz noch teil-

weise auf einen anderen Leistungserbringer übertragen.

3 Die Direktion kann einem Listenspital in begründeten Fällen be-

willigen, einen Teil der Behandlungen einer Leistungsgruppe nicht anzu-

bieten. Das Ziel der Spitalplanung und die Anforderungen an die Leis-

tungserbringer gemäss §§ 6 und 7 dürfen dadurch nicht beeinträchtigt

werden.

15 1 Ein Listenspital erfüllt den Leistungsauftrag am zugelas- Erfüllungsort

senen Standort gemäss gesundheitspolizeilicher Bewilligung.

1. 1. 23-119

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Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

2 Die Direktion kann einem Listenspital bewilligen, einen Teil der

Leistungen ausschliesslich an einem Nebenstandort zu erbringen, sofern

die einwandfreie Erfüllung des Leistungsauftrags gewährleistet bleibt

und das Ziel der Spitalplanung sowie die Erfüllung der Anforderungen

gemäss § 5 und gemäss den Anhängen zur Spitalliste nicht beeinträch-

tigt werden.

3 Die gesundheitspolizeiliche Bewilligung des Nebenstandortes bleibt

vorbehalten.

Stationäre

Leistungen

gemäss KVG

Weitere

Leistungen

D.16 Finanzierung der Listenspitäler

1 Die Entschädigung der Listenspitäler für stationäre Leis-

tungen nach KVG richtet sich nach den Tarifverträgen oder den Tarif-

festsetzungen gemäss KVG.

2 Bei der Genehmigung der Tarifverträge bzw. der Festsetzung der

Tarife berücksichtigt der Regierungsrat die Ergebnisse der vom Bun-

desrat durchgeführten Betriebsvergleiche sowie die inner- und ausser-

kantonale Kosten- und Preisentwicklung.

16 1 Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leis-

tungserbringung nicht, kann der Kanton den Listenspitälern Subven-

tionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten folgender Leistungen ge-

währen

a. stationäre und spitalgebundene ambulante Pflichtleistungen, soweit

sie versorgungspolitisch sinnvoll sind,

b. in Zusammenhang mit kantonalen Leistungsaufträgen stehende

gemeinwirtschaftliche Leistungen für das Gesundheitswesen,

c. Nichtpflichtleistungen, die im Rahmen neuer Untersuchungs- und

Behandlungsmethoden erbracht werden,

d. Leistungen, die im Rahmen neuer Versorgungsmodelle erbracht

werden.

2 Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten können für

weitere Versorgungsangebote gewährt werden, sofern sie versorgungs-

politisch sinnvoll sind, insbesondere die Versorgungskette verbessern

oder die stationäre Spitalversorgung entlasten.

3 Subventionen nach Abs. 1 lit. a werden in der Regel nur in dem

Umfang gewährt, in dem die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne

aus Zusatzleistungen gedeckt werden können.

4 Subventionen werden in der Regel in der Form von leistungs-

bezogenen Pauschalen gewährt.

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Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

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5 Der Kanton entschädigt Spitäler für angeordnete Vorhalteleistun-

gen in ausserordentlichen Lagen.

1 Der Regierungsrat kann den Listenspitälern Darlehen bis Finanzierung

zu 100% der Mittel gewähren, die für die Erstellung oder Beschaffung von Anlagen

von für die Spitalversorgung notwendigen Anlagen erforderlich sind. a. Leistungen

2 Darlehen werden nur gewährt, wenn sie für einen Betriebsstand-

ort im Kanton benötigt werden und wenn der Betrag 1 Mio. Franken

übersteigt.

3 Darlehen werden nur bis zu dem Umfang gewährt, der bei wirt-

schaftlicher Betriebsführung erforderlich ist.

4 Anstelle der Gewährung von Darlehen kann der Regierungsrat

die Aufnahme von Fremdkapital bei privaten Geldgebern durch die

Gewährung von Sicherheiten erleichtern. Abs. 2 und 3 gelten sinnge-

mäss.

1 Darlehen sind zu sichern, risikobezogen zu verzinsen und b. Modalitäten

innert angemessener Frist zu amortisieren.18

2 Kann ein Darlehen nicht gesichert werden, kann der Regierungs-

rat Anteile des Kantons am Eigentum des Listenspitals verlangen.

3 Die Amortisation muss mindestens dem nach branchenüblichen

Standards ermittelten Wertverlust der Anlagen entsprechen.

4 Die Gewährung von Sicherheiten gemäss § 12 Abs. 4 kann von

einer Gegenleistung abhängig gemacht werden.

5 Einzelheiten werden vertraglich geregelt.

E.16 Finanzierung von Behandlungen in weiteren Spitälern

Die Direktion überprüft, ob die Voraussetzungen nach KVG Hospitalisa-

für die Übernahme der Kosten für Hospitalisationen von Zürcher Pa- tionen in

tientinnen und Patienten in Listenspitälern anderer Kantone, die nicht Listenspitälern

auf der Zürcher Spitalliste aufgeführt sind, erfüllt sind. Sie veranlasst Kantone

die entsprechende Auszahlung.

anderer

Die Direktion kann einen angemessenen Beitrag bis zu 100% Hospitalisa-

an die ungedeckten Kosten von Behandlungen von Zürcher Patientin- tionen in Nicht-

nen und Patienten ausrichten, wenn diese aus medizinischen Gründen listenspitälern

in Vertragsspitälern oder Spitälern ohne KVG-Bezug hospitalisiert

werden müssen.

1. 1. 23-119

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Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

F.16 Weitere Bestimmungen

Gebühren

1 Die Leistungen der vom Kanton und den Gemeinden betrie-

benen öffentlich-rechtlichen Spitäler sind gebührenpflichtig.

2 Für Zusatzleistungen können über den Vollkosten liegende Taxen

erhoben werden. Ergänzend kann ein ärztliches Zusatzhonorar ver-

rechnet werden. Die Taxen und die ärztlichen Zusatzhonorare werden

nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.

3 Soweit die Vergütung nicht ausschliesslich von den Sozialversi-

cherern oder der öffentlichen Hand geschuldet ist, haften neben den

Patientinnen und Patienten solidarisch

a. die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten,

b. die Inhaber der elterlichen Sorge,

c. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen und Part-

ner,

d. Taxgaranten und Auftraggeber für Leistungen, die in ihrem Auf-

trag erbracht worden sind.

4 19

16 1 Die Direktion kann betriebs- und patientenbezogene Da-

ten von Spitälern und Geburtshäusern sowie solche aus Registern von

Behörden und Fachorganisationen bearbeiten, soweit sie für den Voll-

zug dieses Gesetzes und des KVG benötigt werden, insbesondere für

a. die Durchführung der Spitalplanung,

b. die Überprüfung der Preis- und Kostenentwicklung sowie der Wirt-

schaftlichkeit, Qualität und Zweckmässigkeit der Leistungserbrin-

gung,

c. die Erstellung von Qualitätsvergleichen und die Information der

Bevölkerung über die Ergebnisse.

2 Betriebsbezogene Daten sind insbesondere Daten betreffend Zu-

satzhonorare, Personalbestand und die fallbezogene Kostenträgerrech-

nung. Sie dürfen ohne Anonymisierung bearbeitet werden.

3 Patientenbezogene Daten sind insbesondere Name, Alter, Geburts-

und Todesdatum, Geschlecht, Wohnort, AHV-Nummer sowie Art und

Umfang der bezogenen medizinischen Leistung. Diese Daten sind nach

der Erhebung zu anonymisieren, soweit sie nicht für die Rechnungs-

kontrolle, die Kodierrevision oder die Leistungsstatistik verwendet wer-

den.

Daten-

bearbeitung

a. Zweck und

Dateninhalt

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Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

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16 Die Direktion kann für die Bewilligung einer Hospitali- b. Ausser-

sation nach §§ 14 und 15 vom Spital und von der antragstellenden Ärztin kantonale

oder dem antragstellenden Arzt Auskunft über die Personalien der Pa- Hospitalisation

tientin oder des Patienten, die gestellte Diagnose, die vorgesehene oder

durchgeführte Behandlung und die Dauer des Spitalaufenthaltes ver-

langen.

1 Als Bearbeiten gilt das Einsehen, Erheben, Aufbewahren, c. Bearbeiten

Verwenden, Auswerten, Umarbeiten, Veröffentlichen und Vernichten und Veröffent-

von Daten.

2 Die Direktion kann Dritte mit der Bearbeitung beauftragen.

3 Die Spitäler und Geburtshäuser stellen die Daten kostenlos zur

Verfügung.

4 Die Direktion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt

der Datenerhebung erlassen oder Verbandsrichtlinien verbindlich er-

klären.

5 Die Direktion kann anonymisierte Daten veröffentlichen. Veröf-

fentlichte Daten dürfen keine Rückschlüsse auf natürliche Personen

zulassen.

lichen 11

1 Der Regierungsrat legt den nach KVG für alle Kantons- KVG-Finanzie-

einwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil des Kantons an den

Vergütungen der Leistungen von Listenspitälern gemäss § 10 fest.16

2 Der Finanzierungsanteil der öffentlichen Hand geht zulasten des

Kantons, gilt als Kostenanteil gemäss Staatsbeitragsgesetz und wird

durch die Direktion ausgerichtet.

rungsanteil

der öffentlichen

Hand

a. Allgemeines13

13 1 Die Direktion bezeichnet Untersuchungen und Behand- b. Förderung

lungen, bei denen die ambulante Durchführung in der Regel wirksamer, ambulanter

zweckmässiger oder wirtschaftlicher ist als die stationäre.

2 Der Kanton beteiligt sich nur dann an den Kosten der stationären

Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1,

wenn besondere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern.

Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder

der Patient

a. besonders schwer erkrankt ist,

b. an schweren Begleiterkrankungen leidet,

c. einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf oder

d. besondere soziale Umstände vorliegen.

3 Das Spital dokumentiert die besonderen Umstände und stellt der

Direktion die Dokumentationen zur Verfügung. Die Direktion kann

die Spitäler für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen von der

Dokumentationspflicht ganz oder teilweise befreien.

Behandlungen

1. 1. 23-119

9

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Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

Die Direktion kann jederzeit umfassend Einsicht in die Patienten-

unterlagen nehmen.

1 Ist der Weiterbestand eines zur Versorgung der Zürcher

Bevölkerung unverzichtbaren Listenspitals mit Betriebsstandort im Kan-

ton bedroht, ergreift der Kanton Massnahmen. Er kann insbesondere

a. Darlehen oder Subventionen bis zu 100% der für den Betriebs-

erhalt notwendigen Mittel gewähren,

b. sich an der Trägerschaft privater Spitäler beteiligen,

c. betriebsnotwendige Infrastrukturen oder Betriebsgesellschaften

nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten ent-

eignen.

2 Die Massnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbun-

den werden, wie insbesondere

a. Pflicht zur Sicherung der Darlehen,

b. Einsitznahme von Vertretungen des Kantons in die leitenden Organe,

c. Vorgaben für die Betriebsführung.

3 Die Gemeinden können bei von ihnen betriebenen Listenspitä-

lern gleichartige Massnahmen ergreifen.

16 1 Die Direktion überprüft regelmässig die Erfüllung der

Leistungsaufträge und die Einhaltung der Auflagen, Bedingungen und

Anforderungen. Sie kann von den Leistungserbringern Auskunft ver-

langen und Unterlagen einfordern. Bei Bedarf kann die Überprüfung

vor Ort erfolgen.

2 Sie bezeichnet eine Stelle, bei der Beschwerden eingereicht werden

können, wenn Patientinnen und Patienten die Aufnahme in ein Listen-

spital in Verletzung von § 5 Abs. 1 lit. d verwehrt wurde. Sie kann die

Stelle selbst betreiben oder Dritte damit beauftragen.

3 Sie kann Rechnungs- und Kodierrevisionen durchführen. Die Leis-

tungserbringer erteilen die dazu erforderlichen Auskünfte und gewäh-

ren Einsicht in die Bücher und Belege.

4 Bei der Rechnungsrevision eines Listenspitals gemäss Abs. 3 wer-

den die ihm nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen in

die Prüfung miteinbezogen.

18 1 Sanktioniert werden

a. die Verletzung kantonaler Leistungsaufträge und der damit verbun-

denen Anforderungen und Verpflichtungen gemäss §§ 5 Abs. 1, 7

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b, 9 a Abs. 1 und 2 sowie 9 b Abs. 1,

b. die Beeinträchtigung kantonaler Leistungsaufträge durch weitere

Leistungen gemäss § 9 Abs. 1,

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Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

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c. die Verletzung der Datenbearbeitungsbestimmungen gemäss §§ 17

und 18,

d. die Verletzung der Pflicht gemäss § 21 Abs. 3 Satz 2.

2 Die Direktion kann je nach Schwere der Verletzung einzeln oder

kumulativ folgende Sanktionen verfügen

a. Busse von Fr. 5000 bis 1 Mio. Franken,

b. vollständige oder teilweise Rückerstattung von Finanzierungsantei-

len der öffentlichen Hand,

c. vollständige oder teilweise Nichtauszahlung oder Rückerstattung

von Subventionen,

d. Abschöpfung unrechtmässig erlangter Vorteile.

3 Bei schweren oder wiederholten Verletzungen kann der Regie-

rungsrat den Leistungsauftrag ganz oder teilweise entziehen.

G.16 Schlussbestimmungen

1 Fehlen gesamtschweizerisch gültige Tarifstrukturen gemäss Fehlende

16 Die Direktion kann jährlich Betriebsvergleiche für Zürcher Betriebs-

Listenspitäler und bei Bedarf für weitere Spitäler durchführen. Sie kann vergleiche

die Betriebsvergleiche veröffentlichen.

Bis zur Schaffung bundesrechtlicher Vorgaben gemäss § 5 Qualitäts-

Abs. 1 lit. c kann die Direktion Vorgaben zur Qualitätssicherung erlas- vorgaben

sen oder entsprechende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.

auf die

Gemeinde-

steuerfüsse

Änderung bis-

herigen Rechts

1. 1. 23-119

11

Frühere Investi-

tionsleistungen

des Kantons

a. Grundsatz

b. Restbuchwert

Frühere Investi-

tionsleistungen

der Gemeinden

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Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

1 Staatsbeiträge und Darlehen, die der Kanton vor Inkraft-

treten dieses Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen von Listen-

spitälern geleistet hat, werden auf das Datum der Umstellung der Spi-

talfinanzierung auf Pauschalen mit Investitionskostenanteilen nach

KVG wie folgt behandelt

a. Bei Gemeinde- und Zweckverbandsspitälern werden sie zu ihrem

Restbuchwert separat als Guthaben des Kantons in den Gemeinde-

bzw. Zweckverbandsrechnungen ausgewiesen.

b. Bei den übrigen Spitälern werden sie zu ihrem Restbuchwert in ein

Darlehen zugunsten des Kantons und zulasten der Eigentümer der

Anlagen umgewandelt.

2 Werden Spitäler der bisherigen Spitalliste oder einzelne ihrer

Betriebsstandorte nicht auf die neue Spitalliste übernommen, werden

die dafür geleisteten Staatsbeiträge und Darlehen nach den Bestim-

mungen der Staatsbeitragsgesetzgebung zurückgefordert.

1 Der Restbuchwert früherer Investitionsleistungen wird auf

der Grundlage der gewährten Staatsbeiträge oder Darlehen ermittelt.

Der Regierungsrat legt das Verfahren nach branchenüblichen Stan-

dards in einer Verordnung fest.

2 In Fällen von § 28 Abs. 1 lit. a wird der Restbuchwert von der

Direktion nach Anhörung der Gemeinde- oder Zweckverbandsorgane

festgelegt.

3 Darlehensverträge gemäss § 28 Abs. 1 lit. b werden von der Direk-

tion mit den Eigentümern abgeschlossen. Kommt keine Einigung zu-

stande, entscheidet der Regierungsrat.

4 Darlehen und Guthaben sind nach den Vorschriften von § 13 zu

verzinsen und zu amortisieren.

1 Gemeindebeiträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

an Investitionen der Listenspitäler geleistet worden sind, werden auf

das Datum der Umstellung der Spitalfinanzierung auf Pauschalen mit

Investitionskostenanteilen nach KVG wie folgt behandelt

a. Bei Gemeinde- und Zweckverbandsspitälern werden sie zu ihrem

Restbuchwert separat als Guthaben der Gemeinden in den Ge-

meinde- bzw. Zweckverbandsrechnungen ausgewiesen.

b. Bei den übrigen Spitälern werden sie zu ihrem Restbuchwert in ein

Darlehen zugunsten der Gemeinden und zulasten der Eigentümer

der Anlagen umgewandelt.

2 Die Restbuchwerte gemäss Abs. 1 lit. a und lit. b können auch als

unverzinsliche Beteiligungen eingebracht werden.

3 §§ 28 Abs. 2 und 29 gelten sinngemäss. In Fällen von § 29 Abs. 2

oder 3 entscheidet der Gemeindevorstand12 anstelle der Direktion.

12

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

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Das Gesetz wird nach Art. 37 der Kantonsverfassung als dringlich

erklärt und tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Wird das Referendum

ergriffen, die Volksabstimmung aber erst nach dem 31. Dezember 2011

durchgeführt, tritt auf den 1. Januar 2012 die Hauptvorlage in Kraft.

Wird in der Volksabstimmung die Variante gemäss Teil B der Vorlage

angenommen, tritt diese rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft

(ABI 2011, 1392).

1 OS 66, 513.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

3 ABI 2011, 291.

4 ABI 2011, 1187.

5 LS 101.

6 LS 132.2.

7 LS 781.

8 SR 832.10.

9 Text siehe OS 66, 513.

10 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom

14. Januar 2013 (OS 68, 470; ABI 2011, 3771). In Kraft seit 1. Januar 2014.

11 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom

14. Januar 2013 (OS 68, 470; ABI 2011, 3771). In Kraft seit 1. Januar 2014.

12 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

13 Eingefügt durch G vom 12. Juni 2017 (OS 72, 562; ABI 2016-07-08). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

14 Aufgehoben durch G vom 30. September 2019 (OS 75, 326; ABI 2018-11-02).

In Kraft seit 1. Juli 2020.

15 Eingefügt durch G vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit

1. Januar 2022.

16 Fassung gemäss G vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit

1. Januar 2022.

17 Eingefügt durch G vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit

1. Januar 2023.

18 Fassung gemäss G vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit

1. Januar 2023.

19 Aufgehoben durch G vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit

1. Januar 2023.

1. 1. 23-119

13

813.20

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

Anhang

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert

a. Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .9

b. Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (LS 810.1): . . .9

c. Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006

(LS 813.14): . ..9

d. Gesetz über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005

(LS 813.15): . ..9

e. Gesetz über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005

(LS 813.16): . ..9

f. Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni

1999 (LS 832.01): . . .9

g. Pflegegesetz vom 27. September 2010 (LS 855.1): . . .9

14

KVG, vereinbaren die Leistungserbringer und Versicherer eine Tarifstruktur

Übergangsregelung. Diese bedarf der Genehmigung des Regierungs-

rates.18

2 Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht einigen oder

legen sie keine KVG-konforme Regelung vor, setzt der Regierungsrat

das Abgeltungssystem für stationäre Grundversicherungsleistungen

nach den Grundsätzen des KVG fest.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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