Statut der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwStatut)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Dieses Statut regelt die Organisation der Integrierten Psychia- Gegenstand
trie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) und legt die Aufgaben und
Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der
ipw fest.
1 Die ipw
Zweck und Auf-
a. dient der integrierten psychiatrischen Versorgung, insbesondere für gaben der ipw
die Regionen Winterthur und Zürcher Unterland,
b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesund-
heitswesens.
2 Sie kann mit der Universität Zürich, anderen Universitäten, den
Eidgenössischen Technischen Hochschulen und mit Fachhochschulen
Verträge über die Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im
Gesundheitsbereich abschliessen.
Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Dotations-
Eigenkapital der ipw. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen
kapital und
Zwecks getätigt werden.
eigene Mittel
1. 1. 20-107
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Spitalrat
a. Allgemein
b. Aufgaben
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B. Organe und Gremien der ipw
ipw-Statut
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der ipw. Er ist
verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und
die strategische Ausrichtung der ipw.
2 Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen
Vizepräsidenten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst.
3 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord-
nung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.
1 Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. im Allgemeinen
1. Umsetzung der vom Regierungsrat beschlossenen Eigentümer-
strategie und Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen
zuständige Direktion (§ 12 lit. a ipwG)
2. Festlegung und Überprüfung der Unternehmensstrategie (§ 12
lit. b ipwG), Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanz-
kontrolle und der Finanzplanung,
3. Ernennung und Abberufung der Spitaldirektorin oder des Spi-
taldirektors und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung
(§ 11 Abs. 2 lit. a ipwG),
4. Aufsicht über die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und
die weiteren mit der Geschäftsführung betrauten Personen (§ 11
Abs. 2 lit. b ipwG),
5. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen
Direktionen des Regierungsrates (§ 13 lit. b ipwG),
6. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die
Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere mit Hochschulen
gemäss § 11 Abs. 2 lit. f ipwG,
7. Beschluss über die Schaffung und Aufhebung von Versorgungs-
bereichen der ipw,
8. Festlegung von Leistungen, die über die Erfüllung der kantonalen
Leistungsaufträge hinausgehen (§§ 4 Abs. 3 und 13 lit. c ipwG),
9. Beschluss über Beteiligungen und Auslagerungen sowie Antrag-
stellung zuhanden des Regierungsrates (§ 5 ipwG),
10. Verabschiedung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und
des Antrags zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung
des Verlusts zuhanden des Regierungsrates (§ 14 ipwG),
11. Verabschiedung des Entschädigungsberichts und Antragstellung
zuhanden des Regierungsrates (§ 7 lit. f ipwG),
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12. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend die Er-
höhung oder Senkung des Dotationskapitals (§ 19 Abs. 2 ipwG),
13. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates für finanzielle Bei-
träge nach § 19 Abs. 3 ipwG (§ 11 Abs. 2 lit. g ipwG),
14. Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements und
eines internen Kontrollsystems (§ 11 Abs. 2 lit. d ipwG),
15. jährliche Information des Regierungsrates über die mittelfris-
tige Planerfolgsrechnung und die mittelfristige Planbilanz (§ 23
ipwG),
16. Genehmigung der Investitions- und Immobilienplanung ein-
schliesslich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Ko-
ordination der Immobilienplanung mit der strategischen Immo-
bilienplanung des Regierungsrates (§ 22 ipwG),
b. im Bereich der Rechtsetzung
1. Erlass des Spitalstatuts und des Personalreglements und Antrag-
stellung zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung (§ 11
Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 7 lit. e ipwG),
2. Erlass seines Organisationsreglements, des Finanzreglements,
der Taxordnung und weiterer Reglemente in eigener Kompetenz
(§ 11 Abs. 2 lit. c und e ipwG).
c. im Bereich der Rechtspflege
1. Behandlung von Rekursen gegen die Anordnungen der Spital-
direktorin oder des Spitaldirektors, der Geschäftsleitung und
weiterer zum Erlass von Anordnungen zuständiger Stellen (§ 25
Abs. 1 ipwG),
2. Überprüfung der Poolreglemente auf Verlangen der Bewilli-
gungsinhaberinnen und -inhaber (§§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 3 Ge-
setz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 20065),
3. Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schaden-
ersatz oder Genugtuung gegenüber der ipw (§ 22 Abs. 1 lit. c
Haftungsgesetz vom 14. September 19694),
4. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen
gegen Angestellte der ipw (§ 18 lit. f Haftungsgesetz).
2 Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz zugewie-
senen, unübertragbaren Aufgaben
a. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates
delegieren,
b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach-
geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
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Geschäfts-
leitung
a. Allgemein
b. Aufgaben
c. Kommissio-
nen und
Ausschüsse
d. Spital-
direktorin oder
Spitaldirektor
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der
ipw und vertritt den Betrieb in operativen Angelegenheiten gegen aus-
sen (§ 15 Abs. 1 ipwG).
2 Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtbetriebs. Sie ist ins-
besondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben, für die Pla-
nung der Leistungen und Ressourcen sowie für deren Steuerung und
Kontrolle verantwortlich.
1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben
wahr
a. im Bereich der operativen Führung
1. Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehen-
den Betriebsführung (§ 15 Abs. 3 lit. a ipwG),
2. Erlass einer vom Spitalrat zu genehmigenden Geschäftsordnung,
welche die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die
Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der ipw regelt,
3. interne und externe Kommunikation zum Betrieb in operativen
Angelegenheiten.
b. Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften des Spitalrates,
soweit sie den Gesamtbetrieb der ipw betreffen,
c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Voll-
zugsstellen bezeichnen,
d. alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner an-
deren Organisationseinheit der ipw übertragen sind.
2 Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder
sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
1 Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse
einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
1 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Verant-
wortung für die operative Umsetzung der Leistungsaufträge der ipw
durch die Geschäftsleitung unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks,
der Eigentümerstrategie des Regierungsrates und der Strategie sowie
der Beschlüsse des Spitalrates.
2 Sie oder er hat den Vorsitz der Geschäftsleitung und ist gegenüber
den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungsbefugt (§ 15 Abs. 2
ipwG).
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ipw-Statut
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3 Sie oder er ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Spitalrates
unterstellt und informiert sie bzw. ihn regelmässig über den ordentlichen
Gang der Geschäfte. Bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die In-
formation umgehend.
C. Leistungseinheiten
1 Die ipw gliedert sich in Versorgungsbereiche und Support-
direktionen.
2 Die Versorgungsbereiche fassen die Behandlungsprozesse zusam-
men. Sie gliedern sich in Angebote und Stationen.
3 Die Supportdirektionen unterstützen die Versorgungsbereiche in
medizinisch-pflegerischer und ökonomisch-betrieblicher Hinsicht. Sie
gliedern sich in Abteilungen.
4 Der Spitalrat kann weitere Leistungseinheiten bestimmen.
D. Medizinische Dienstleistungen
1 Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der ipw richten sich Medizinische
nach den Leistungsaufträgen des Kantons und weiteren Vereinbarun- Tätigkeits-
gen mit dem Kanton.
bereiche
2 Der Spitalrat kann im Rahmen von § 4 Abs. 3 ipwG weitere Tätig-
keitsbereiche bestimmen.
3 Die Geschäftsleitung legt das Angebot der einzelnen Versorgungs-
bereiche fest.
Die ipw erbringt medizinische Dienstleistungen stationär und Angebot
ambulant für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung gemäss
der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes oder einer freiwilli-
gen Zusatzversicherung sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
E. Personalausschuss
1 Die ipw verfügt über einen Personalausschuss mit drei bis
sieben Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine
Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
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2 Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit den Aufgaben, Rechten
und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die
Personalkategorien.
Rekurs-
verfahren
a. Rekursinstanz
b. Verfahrens-
leitung
F. Rechtspflege
Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei
a. Verfügungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors, der Ge-
schäftsleitung und weiterer zum Erlass von Verfügungen zuständi-
ger Stellen der ipw,
b. Verfügungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen
gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen
Namen erlassen haben.
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet
das Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.
2 Sie oder er ist abschliessend zuständig für Entscheide über
a. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
b. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
d. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei-
standes,
e. die Erledigung von Rekursverfahren, soweit allein über das Gesuch
um Zusprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist,
f. die Erledigung von Rekursverfahren bei Rückzug oder Gegenstands-
losigkeit eines Rekurses.
3 Sie oder er vertritt den Spitalrat in Rechtsmittelverfahren.
Inkrafttreten
G. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
der Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.
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Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Übergangs-
Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zustän- bestimmung
digkeiten richten sich nach diesem Statut.
1 OS 74, 608; Begründung siehe ABI 2019-10-11.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 20. November 2019.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
4 LS 170.1.
5 LS 813.14.
6 LS 813.18.
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