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813.18 LIPW CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG)

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Art. 7

Der Regierungsrat

übt die allgemeine Aufsicht aus,

unterbreitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht, die Jahresrech-

nung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur

Deckung des Verlusts zur Genehmigung,

c. genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgrün-

dungen

1. gemäss § 5 Abs. 1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des

Kantonsrates,

2. gemäss § 5 Abs. 1 lit. b endgültig,

d. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit-

glieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,

e. genehmigt das Spitalstatut und das Personalreglement,

f. genehmigt den Entschädigungsbericht.

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ipwG 813.18

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