813.18
LIPW
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG)
Art. 7
Der Regierungsrat
übt die allgemeine Aufsicht aus,
unterbreitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht, die Jahresrech-
nung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur
Deckung des Verlusts zur Genehmigung,
c. genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgrün-
dungen
1. gemäss § 5 Abs. 1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des
Kantonsrates,
2. gemäss § 5 Abs. 1 lit. b endgültig,
d. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit-
glieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,
e. genehmigt das Spitalstatut und das Personalreglement,
f. genehmigt den Entschädigungsbericht.
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ipwG 813.18