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LIPW
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG)
Art. 4
1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für die Leistungs-
ipw richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finan- aufträge
zierungsgesetzes vom 2. Mai 20116.
1. 1. 23-119
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ipwG
Beteiligung und
Auslagerung
2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis-
tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun-
gen zwischen der ipw und den zuständigen Direktionen des Regierungs-
rates vereinbart.
3 Die ipw kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die
Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfü-
gung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.