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813.18 LIPW CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG)

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Art. 4

1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für die Leistungs-

ipw richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finan- aufträge

zierungsgesetzes vom 2. Mai 20116.

1. 1. 23-119

1

813.18

ipwG

Beteiligung und

Auslagerung

2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis-

tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun-

gen zwischen der ipw und den zuständigen Direktionen des Regierungs-

rates vereinbart.

3 Die ipw kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die

Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfü-

gung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.

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