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Art. 2 : Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG)

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Art. 2

Die ipw

a. dient der integrierten psychiatrischen Versorgung, insbesondere für

die Regionen Winterthur und Zürcher Unterland,

b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge-

sundheitswesens.

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