Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG) (LIPW)
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Unter dem Namen «Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zür- Rechts-
cher Unterland (ipw)» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen persönlichkeit
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Winterthur.
Die ipw
a. dient der integrierten psychiatrischen Versorgung, insbesondere für
die Regionen Winterthur und Zürcher Unterland,
b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge-
sundheitswesens.
Die Eigentümerstrategie für die ipw umfasst insbesondere
a. mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu
deren Erreichung,
b. finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite
und zur zulässigen Verschuldung,
c. Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstattung
und zum Risikocontrolling,
d. Vorgaben zu einer zweckgebundenen Investitions- und Immobilien-
planung (Immobilienstrategie).
Zweck
Eigentümer-
strategie
1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für die Leistungs-
ipw richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finan- aufträge
zierungsgesetzes vom 2. Mai 20116.
1. 1. 23-119
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Beteiligung und
Auslagerung
2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis-
tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun-
gen zwischen der ipw und den zuständigen Direktionen des Regierungs-
rates vereinbart.
3 Die ipw kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die
Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfü-
gung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
1 Die ipw kann
a. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen
und privatrechtliche Gesellschaften gründen,
b. sich an anderen Unternehmen beteiligen.
2 § 4 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
Aufgaben des
Kantonsrates
B. Kantonsrat und Regierungsrat
Der Kantonsrat
a. übt die Oberaufsicht aus,
b. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der
einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
c. genehmigt Entscheide gemäss § 5 Abs. 1 lit. a,
d. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren
Umsetzung,
e. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver-
wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts.
Aufgaben des
Regierungsrates
a. Aufsicht und
Organisation
b.
Der Regierungsrat
übt die allgemeine Aufsicht aus,
unterbreitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht, die Jahresrech-
nung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur
Deckung des Verlusts zur Genehmigung,
c. genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgrün-
dungen
1. gemäss § 5 Abs. 1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des
Kantonsrates,
2. gemäss § 5 Abs. 1 lit. b endgültig,
d. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit-
glieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,
e. genehmigt das Spitalstatut und das Personalreglement,
f. genehmigt den Entschädigungsbericht.
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1 Der Regierungsrat beschliesst die Eigentümerstrategie und b. Eigentümer-
genehmigt den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen Direk- strategie
tion über deren Umsetzung.
2 Er unterbreitet dem Kantonsrat die Eigentümerstrategie und den
Bericht zur Genehmigung.
3 Er überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre
und führt sie nach.
Der Regierungsrat
a. legt die Leistungsaufträge für die ipw fest,
b. genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direk-
tion ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheits-
trägern über Leistungsaufträge für die ipw,
c. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über Leis-
tungsvereinbarungen gemäss § 4 Abs. 2.
c. Leistungs-
aufträge
C. Spitalrat
1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
Zusammen-
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. setzung
3 An den Sitzungen des Spitalrates nehmen mit beratender Stimme
und Antragsrecht teil
a. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen
zuständigen Direktion,
b. in der Regel die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung.
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der ipw.
2 Er hat folgende Aufgaben
a. Er ernennt die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und die
weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
b. Er übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten
Personen aus.
c. Er regelt die Zuständigkeit der Organe und Organisationseinheiten
der ipw zum Erlass von Anordnungen.
d. Er sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes
Kontrollsystem.
e. Er erlässt sein Organisationsreglement, das Spitalstatut, das Perso-
nalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere
Reglemente.
Aufgaben
a. im
Allgemeinen
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f. Er regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst die
entsprechenden Verträge ab.
g. Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für finanzielle Bei-
träge nach § 19 Abs. 3.
h. Unterneh-
mensstrategie
Der Spitalrat
a. setzt die vom Regierungsrat beschlossene Eigentümerstrategie um
und erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion
Bericht darüber,
b. legt die Unternehmensstrategie fest.
c. Leistungs-
aufträge
d. Bericht-
erstattung
Der Spitalrat
a. ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge des Kan-
tons,
b. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen
des Regierungsrates ab,
c. legt die weiteren Leistungen gemäss § 4 Abs. 3 fest.
Der Spitalrat verabschiedet zuhanden des Regierungsrates
den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Ver-
wendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts.
D. Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der
ipw und vertritt diese gegen aussen.
2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der
Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäftslei-
tungsmitgliedern weisungsbefugt.
3 Die Geschäftsleitung
a. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,
b. erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag
zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zu-
handen des Spitalrates,
c. erstellt die Finanzplanung zuhanden des Spitalrates,
d. führt alle Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
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E. Personal
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1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um aus- Arbeits-
serordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, verhältnis
können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlos-
sen werden.
2 Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das
Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement
kann davon abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforder-
lich ist.
3 Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärzt-
liches Kader) kann das Personalreglement zudem abweichende Rege-
lungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorsehen.7
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1 Das Personalreglement legt die höchstens zulässige Ge- Vergütung
samtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamt- des ärztlichen
vergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.
2 Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Die-
ser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
3 Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt,
die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können
a. Qualität des Spitals und des Versorgungsbereichs bis zu 60%,
b. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und des Versorgungsbereichs bis
zu 60%,
c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%.
Kaders
1 Das Personal wird bei der Stiftung BVK Personalvorsorge Berufliche
des Kantons Zürich versichert.
2 Die Assistenz- und Oberärztinnen und Assistenz- und Oberärzte
sowie die Assistentinnen und Assistenten und Oberassistentinnen und
Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband
Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
Vorsorge
F. Mittel
1 Der Kanton stellt der ipw ein Dotationskapital zur Verfü- Dotationskapi-
gung.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Erhöhung oder Senkung des Do-
tationskapitals.
tal und weitere
staatliche Mittel
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3 Der Kanton kann der ipw für bestimmte Zwecke weitere Mittel
zur Verfügung stellen. Diese gelten als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1
des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar
20064.
7 1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen
und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.
25% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt-
lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals ein-
gesetzt.
Die ipw darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten
Rahmen Fremdmittel aufnehmen.
1 Der Kanton räumt der ipw an den von ihr für die Erfüllung
des gesetzlichen Zweckes benötigten Grundstücken Baurechte ein.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und
regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
3 Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die
für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags
der ipw nicht mehr benötigt werden.
4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme-
fällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungs-
rat und den Kantonsrat.
5 Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und
Immobilienplanung auszuweisen.
Erträge aus
ärztlichen
Zusatz-
leistungen
Fremdmittel
Baurechte
Immobilien-
planung
Finanzplanung
Rechnungs-
legung
G. Planung und Rechnungslegung
Die ipw koordiniert die Planung ihrer Immobilien mit der
strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates.
1 Die ipw erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrech-
nung und eine mittelfristige Planbilanz.
2 Sie informiert den Regierungsrat darüber.
1 Die ipw führt ihre Rechnung nach einem anerkannten
Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.
2 Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.
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H. Rechtspflege
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1 Anordnungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirek-
tors und der Geschäftsleitung können mit Rekurs beim Spitalrat ange-
fochten werden.
2 Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Ver-
waltungsgericht angefochten werden.
I. Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
Betriebs-
a. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb der übernahme
bisherigen ipw weiter,
b. gehen die vom Kanton auf den Namen der bisherigen ipw begrün-
deten Rechte und eingegangenen Pflichten sowie das Eigentum an
den Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen auf die selbststän-
dige öffentlich-rechtliche Anstalt über,
c. gehen die Rechtsverhältnisse, welche die bisherige ipw betreffen,
insbesondere die Anstellungsverhältnisse mit dem Personal, auf die
selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
a. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,
b. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am
30. Juni 2023 endet.
Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss Bewertung der
1 Der Regierungsrat legt in der Eröffnungsbilanz eine Eigen- Eröffnungs-
kapitalquote von höchstens 60% fest.
2 Die Werte gehen zum Buchwert auf die ipw über.
3 Sie werden bis zum Erreichen der Eigenkapitalquote als Dotations-
kapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im übersteigenden
Betrag werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons über-
tragen. Eine zusätzliche Bareinlage ist ausgeschlossen.
bilanz
1 Das Darlehen gemäss § 28 Abs. 3 wird zum internen Zins- Verzinsung und
satz des Kantons verzinst.
Amortisation
1. 1. 23-119
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Weitergeltung
bisherigen
Rechts
2 Die jährliche Amortisation des Darlehens entspricht mindestens
dem Wertverlust der Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen bei
Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze. Darüber hinaus-
gehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 30 Tagen auf Ende eines Monats zulässig.
ordnungen und Reglemente.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612)
Die ipw führt das neue Anstellungs- und Vergütungssystem gemäss
§§ 16 Abs. 3, 17 und 19 a kostenneutral ein.
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1 OS 74, 80.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 ABI 2017-10-06.
4 LS 611.
5 LS 813.182.
6 LS 813.20.
7 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
76, 612; AB1 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.
8 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.