813.175
TOPUKOTCPURTPUK
CH-ZH
Art. 2 : Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (TO PUK)
Art. 2
1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Patientinnen
Personen, die in der Klinik behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind und Patienten
Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
in der Klinik aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvoll-
zugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be-
treuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.