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813.175 TOPUKOTCPURTPUK CH-ZH

Art. 2 : Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (TO PUK)

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Art. 2

1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Patientinnen

Personen, die in der Klinik behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind und Patienten

Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung

in der Klinik aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvoll-

zugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch behandelt werden.

2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be-

treuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.

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