Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (TO PUK) (TOPUK)
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
1 Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich erhebt für ihre Gebühren-
Leistungen an Selbstzahler Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbe- erhebung
halten bleiben
a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungs-
gesetzgebung des Bundes,
b. Vereinbarungen zwischen der Klinik und Versicherern, Amtsstel-
len oder anderen Taxgaranten,
c. Vereinbarungen gemäss § 10 lit. b PUKG.
2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden³ kommt er-
gänzend zur Anwendung.
1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Patientinnen
Personen, die in der Klinik behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind und Patienten
Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
in der Klinik aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvoll-
zugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be-
treuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.
1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn- Patienten-
sitz wie folgt unterschieden
gruppen
a. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivil-
rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe
gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 19816 beanspruchen kön-
nen.
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1
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Vollkosten
b. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil-
rechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt
sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a des Bundesgeset-
zes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG). Die
Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung
vorgesehenen Leistungen und nur so weit, wie sie im Anwendungs-
bereich dieser Taxordnung liegen.
c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil-
rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fal-
len.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand-
lung oder des Aufenthaltes in der Klinik.
1 Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den
durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen
sich zusammen aus
a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem
Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe wer-
den nicht mit einbezogen,
b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschrei-
bungen,
c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten
übernommen werden.
2 Sie können innerhalb der Klinik nach medizinischen Fachgebie-
ten oder Fallgruppen differenziert werden.
Behandlungsart
Ambulante
Behandlung
B. Leistungskategorien
Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt am-
bulant oder stationär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach
der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gel-
tenden Regelung.
1 Bei ambulanter Behandlung erbringt die Klinik Basisleistun-
gen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche-
rung (ambulant Basis).
2 Die Klinik kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards
von Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen (ambu-
lant Privat).
2
Taxordnung PUK
813.175
1 In der allgemeinen Abteilung erbringt die Klinik Basisleis- Stationäre
tungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche- Behandlung
rung.
2 Sie bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeit-
punkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der
Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patien-
ten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.
a. allgemeine
Abteilung
1 In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet die Kli- b. halbprivate
nik den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an, insbesondere und private
bei der Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im adminis- Abteilung
trativen Bereich.
2 Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in
der Regel Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Zweierzimmer,
b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt
oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit ent-
sprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf Behand-
lung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
3 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel
Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Einerzimmer,
b. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stell-
vertretung mit entsprechender Berechtigung.
In den Bereichen der ambulanten und stationären Versorgung Weitere
können weitere Leistungen angeboten werden.
Leistungen
C. Festlegung der Taxen
1 Für ambulante Behandlungen verrechnet die Klinik ihre Ambulante
Leistungen nach folgenden Regelwerken
a. gültiger ambulanter Tarif gemäss Art. 43 KVG für die darin defi-
nierten Leistungen,
b. Substitutionspauschalen bei Opiatabhängigkeit,
c. Hometreatmentpauschalen,
d. Tages- und Nachtklinikpauschalen,
e. weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere sol-
che für Psycho-, Physio-, Ergo- und Logotherapie, Ernährungsbera-
tung, Neuropsychologie sowie ambulante Pflege, Analysen und Arz-
neimittel, Mittel und Gegenstände.
Behandlung
a. ambulant
Basis
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2 Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene
Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand
am nächsten kommen.
3 Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militärver-
sicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patien-
tinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen
Zuschläge erhoben werden.
b. ambulant
Privat
1 Für Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 erhebt die Klinik Zu-
satztaxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen
festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft wer-
den.
3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarbe-
rechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich
nach § 17.
Stationäre
Behandlung
a. Grundsatz
1 Für stationäre Behandlungen werden die Taxen nach dem
Tarifsystem TARPSY ermittelt und verrechnet.
2 Die Taxen können innerhalb der Kliniknachmedizinischen Dia-
gnosen, Fallgruppen sowie nach Patientengruppen gemäss § 3 abge-
stuft werden.
3 Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnitt-
lichen Fallkosten abweichen, können ganz oder teilweise Einzelleistun-
gen nach den Regeln und Grundsätzen von §§ 10 und 11 verrechnet wer-
den oder Spezialpauschalen festgelegt werden.
b. Grundtaxe
1 Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine
Grundtaxe.
2 Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs.1
lit. a deckt die Grundtaxe die Vollkosten im Sinne von § 4.
3 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen patien-
tinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c können Zuschläge
auf die Grundtaxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen erhoben
werden.
c. Zusatztaxen
1 Für Zusatzleistungen gemäss § 8 erhebt die Klinik Zusatz-
taxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen
festgelegt.
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Taxordnung PUK
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Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarbe-
rechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich
nach § 17.
1 Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, Zusätzlich
die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne verrechenbare
von Art. 49 Abs. 2 KVG nicht in den allgemeinen Taxen enthalten sind, Grund-
werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Kran- leistungen
kenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze
werden von der Klinik so bemessen, dass die Vollkosten gemäss § 4
gedeckt sind.
2 Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Mili-
tär- und Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich
vereinbarten Taxen.
Die Taxen für Leistungen gemäss § 9 werden von der Klinik Taxen für wei-
nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach tere Leistungen
Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
1 Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie Ärztliche
stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privatab- Zusatzhonorare
teilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtigten
Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar.
2 Das Zusatzhonorar wird nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen
festgelegt, soweit keine übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen
anwendbar sind.
Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Be- Sonder-
richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedi- leistungen
gung persönlicher Bedürfnisse erhebt die Klinik Taxen nach markt-
wirtschaftlichen Grundsätzen.
Die Klinik stellt für den stationären Klinikaufenthalt Rech- Aufenthalt
nung gemäss den Regeln und Definitionen von TARPSY.
Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die Übertritt
Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet die Klinik die für die neue
Leistungskategorie geltenden Taxen einschliesslich Arzthonoraren vom
Übertrittstag an. Die Taxen der höheren Kategorie werden angemes-
sen ermässigt, soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen
mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden.
Wenn eine Patientin oder ein Patient während eines Aufent- Urlaub
halts die Klinik für 24 Stunden oder länger verlässt, gilt dies als admi-
nistrativer Urlaub. Die relevante Urlaubsdauer ermittelt sich gemäss
den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter TARPSY.
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Taxordnung PUK
Taxermässigung
Grundsatz
Aufnahme-
formalitäten
Die Klinik kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn
sie für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte be-
deuten würden. Die Klinik berücksichtigt dabei die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen
und der öffentlichen Sozialhilfe.
D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten
1 Die Klinik gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patien-
ten gemäss § 3 Abs. 1 lit. a sowie Patientinnen und Patienten mit Wohn-
sitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertrag-
lich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Auf-
nahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem
Gesundheitsgesetz4.
2 Sie nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die
räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.
1 Bei der Aufnahme sind von der Patientin oder dem patien-
ten folgende Unterlagen vorzulegen
a. ein gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiger Ausweis mit
Foto,
b. die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher
Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,
c. das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arz-
tes, ausser in Notfällen und bei Selbsteinweisungen,
d. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache
eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Kli-
nik anerkannten Garanten,
e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung
der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr
oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten
der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder
bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann die Kli-
nik eine unverzinsliche Sicherstellung (Depot) im Umfang des mut-
masslichen Rechnungsbetrages verlangen.
3 Die Kosten für die Abklärungen der Klinik werden den Patientin-
nen oder Patienten nach § 1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.
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Taxordnung PUK
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4 Die Klinik ist berechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Fest-
stellung des Wohnsitzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen.
Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine
Gebühren erheben.
E. Taxbezug
Die Taxen werden geschuldet
a. von der Patientin oder dem Patienten,
b. von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem
Auftrag erbracht worden sind,
c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.
Taxschuldner
Neben der Patientin oder dem Patienten haften der Klinik Solidarhaftung
solidarisch
a. der in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte,
b. die Inhaber der elterlichen Sorge,
c. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen oder Part-
ner.
1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich- Fälligkeit,
ten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes².
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung
nicht mit der Taxforderung der Klinik verrechnen.
3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem
Datum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn
Jahren nach Abschluss der Behandlung.
4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über Abtretung und
Schuldübernahme sind anwendbar.
Verrechnung
und Verjährung
F. Verschiedene Bestimmungen
1 Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und Taxverträge
anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Tax-
ordnung abgewichen wird.
2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Spitalrat, so-
weit sie von dieser Taxordnung abweichen.
Die Spitaldirektion vollzieht diese Taxordnung. Sie bestimmt Vollzug
insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.
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Rechtsmittel
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Taxordnung PUK
Gegen die Taxfestsetzung durch die Spitaldirektion kann beim
Spitalrat Rekurs erhoben werden.
Inkrafttreten
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1 OS 76, 49; ABI 2021-01-15.
2 LS 175.2.
3 LS 682.
4 LS 810.1.
5 LS 813.17.
6 LS 851.1.
7 SR 220.
8 SR 311.0.
9 SR 832.10.
Taxordnung PUK
Anhang
Taxen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
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Für zürcherische und schweizerische Patientinnen und Patienten gemäss § 3 werden
dieselben Taxen erhoben.
A. Grundtaxe stationär (in Fr. pro Tag)
Einwohnerinnen
ausländische Patientinnen
und Einwohner Schweiz
und Patienten
Basispreis TARPSY
786
943
Sozialhilfe
Referenztarif
Referenztarif
(Kantonales Sozialamt)
B. Zusatztaxe Halbprivat- und Privatabteilung (in Fr. pro Tag)
Einwohnerinnen
und Einwohner Schweiz
Halbprivatabteilung
330
(2-Bett-Zimmer)
Privatabteilung
495
(1-Bett-Zimmer)
C. Grundtaxen Tages- und Nachtklinik (in Fr. pro Tag)
ausländische Patientinnen
und Patienten
375
560
Einwohnerinnen
ausländische Patientinnen
und Einwohner Schweiz
und Patienten
Tages- und Nachtklinik-
350
420
pauschale halber Tag
Tages- und Nachtklinik-
pauschale ganzer Tag
500
600
Tagesklinikpauschale Kinder 600
720
D. Taxpunktwert ambulant (in Fr.)
Taxpunktwert
Einwohnerinnen
und Einwohner Schweiz
0.89
Pauschalvereinbarungen sind in Sonderfällen möglich.
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ausländische Patientinnen
und Patienten
1.60
9
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E. Pauschalen
Hometreatment (in Fr. pro Tag)
Hometreatmentpauschale
Einwohnerinnen
und Einwohner Schweiz
560 exkl. Medikamenten
und Labor
Taxordnung PUK
ausländische Patientinnen
und Patienten
keine Durchführung
des Programms
Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (in Fr. pro Woche)
Einwohnerinnen
und Einwohner Schweiz
Substitutionspauschale
160 inkl. Substanzen,
Medikamenten und
Labor
ausländische Patientinnen
und Patienten
keine Durchführung
des Programms
F. Taxen für Sonderleistungen (in Fr.)
Einwohnerinnen
und Einwohner Schweiz
Versäumte, unentschuldigte 80 pro Konsultation
Konsultation
Nicht kassenpflichtige
Medikamente
Von der Patientin oder dem
Patienten gewünschte
Arzneimittel, die nicht
im Zusammenhang mit
der Spitalbehandlung
stehen
Zeugnis zuhanden
des Arbeitgebers
Zeugnisse und Gutachten,
soweit nicht in Pauschalen
enthalten
Transport und Patienten-
begleitung
Publikumspreis
15
nach Aufwand
60 bis 120 pro Stunde
zuzüglich Sachkosten
oder gemäss Dritt-
rechnung
ausländische Patientinnen
und Patienten
80 pro Konsultation
Publikumspreis
15
nach Aufwand
60 bis 120 pro Stunde
zuzüglich Sachkosten
oder gemäss Dritt-
rechnung
10
Taxordnung PUK
Kosten interne Klinikschule
Verrechnung Kopien
und Ausdrucke Patienten-
dokumentation bei
grossem Aufwand
Persönliche Sonderleistungen
wie
a) Todesfallkosten
b) Instandstellung, Repara-
turen oder Verlust von
persönlichen oder
beschädigten Gegen-
ständen der Klinik
c) Dolmetscherleistungen
d) Auf Wunsch der Patientin
oder des Patienten,
deren bzw. dessen
Angehörigen oder deren
bzw. dessen gesetzlichen
Vertreterin oder Vertreters
zugezogene klinikexterne
Ärztinnen und Ärzte
e) Essen und Getränke
für Besucherinnen
und Besucher
Alle weiteren Leistungen,
für die kein Tarifregelwerk
vorhanden ist
Einwohnerinnen
und Einwohner Schweiz
gemäss Spitalschul-
verordnung,
subsidiär 333 pro
Schultag
1 pro Seite Ausdruck/
Kopie
300
nach Aufwand oder
gemäss Drittrechnung
gemäss Drittrechnung
gemäss Drittrechnung
nach Aufwand
nach Aufwand
813.175
ausländische Patientinnen
und Patienten
gemäss Spitalschul-
verordnung,
subsidiär 333 pro
Schultag
1 pro Seite Ausdruck/
Kopie
300
nach Aufwand oder
gemäss Drittrechnung
gemäss Drittrechnung
gemäss Drittrechnung
nach Aufwand
nach Aufwand
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