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813.175 TOPUKOTCPURTPUK CH-ZH

Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (TO PUK) (TOPUK)

31 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich erhebt für ihre Gebühren-

Leistungen an Selbstzahler Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbe- erhebung

halten bleiben

a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungs-

gesetzgebung des Bundes,

b. Vereinbarungen zwischen der Klinik und Versicherern, Amtsstel-

len oder anderen Taxgaranten,

c. Vereinbarungen gemäss § 10 lit. b PUKG.

2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden³ kommt er-

gänzend zur Anwendung.

1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Patientinnen

Personen, die in der Klinik behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind und Patienten

Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung

in der Klinik aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvoll-

zugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch behandelt werden.

2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be-

treuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.

1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn- Patienten-

sitz wie folgt unterschieden

gruppen

a. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivil-

rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe

gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 19816 beanspruchen kön-

nen.

1.4.21-112

1

813.175 Taxordnung PUK

Vollkosten

b. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil-

rechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt

sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a des Bundesgeset-

zes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG). Die

Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung

vorgesehenen Leistungen und nur so weit, wie sie im Anwendungs-

bereich dieser Taxordnung liegen.

c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil-

rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fal-

len.

2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand-

lung oder des Aufenthaltes in der Klinik.

1 Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den

durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen

sich zusammen aus

a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem

Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe wer-

den nicht mit einbezogen,

b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschrei-

bungen,

c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten

übernommen werden.

2 Sie können innerhalb der Klinik nach medizinischen Fachgebie-

ten oder Fallgruppen differenziert werden.

Behandlungsart

Ambulante

Behandlung

B. Leistungskategorien

Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt am-

bulant oder stationär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach

der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gel-

tenden Regelung.

1 Bei ambulanter Behandlung erbringt die Klinik Basisleistun-

gen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche-

rung (ambulant Basis).

2 Die Klinik kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards

von Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen (ambu-

lant Privat).

2

Taxordnung PUK

813.175

1 In der allgemeinen Abteilung erbringt die Klinik Basisleis- Stationäre

tungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche- Behandlung

rung.

2 Sie bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeit-

punkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der

Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patien-

ten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.

a. allgemeine

Abteilung

1 In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet die Kli- b. halbprivate

nik den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an, insbesondere und private

bei der Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im adminis- Abteilung

trativen Bereich.

2 Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in

der Regel Anspruch auf

a. Unterbringung in einem Zweierzimmer,

b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt

oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit ent-

sprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf Behand-

lung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.

3 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel

Anspruch auf

a. Unterbringung in einem Einerzimmer,

b. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stell-

vertretung mit entsprechender Berechtigung.

In den Bereichen der ambulanten und stationären Versorgung Weitere

können weitere Leistungen angeboten werden.

Leistungen

C. Festlegung der Taxen

1 Für ambulante Behandlungen verrechnet die Klinik ihre Ambulante

Leistungen nach folgenden Regelwerken

a. gültiger ambulanter Tarif gemäss Art. 43 KVG für die darin defi-

nierten Leistungen,

b. Substitutionspauschalen bei Opiatabhängigkeit,

c. Hometreatmentpauschalen,

d. Tages- und Nachtklinikpauschalen,

e. weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere sol-

che für Psycho-, Physio-, Ergo- und Logotherapie, Ernährungsbera-

tung, Neuropsychologie sowie ambulante Pflege, Analysen und Arz-

neimittel, Mittel und Gegenstände.

Behandlung

a. ambulant

Basis

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3

813.175 Taxordnung PUK

2 Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene

Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand

am nächsten kommen.

3 Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militärver-

sicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.

4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patien-

tinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen

Zuschläge erhoben werden.

b. ambulant

Privat

1 Für Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 erhebt die Klinik Zu-

satztaxen.

2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen

festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft wer-

den.

3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarbe-

rechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich

nach § 17.

Stationäre

Behandlung

a. Grundsatz

1 Für stationäre Behandlungen werden die Taxen nach dem

Tarifsystem TARPSY ermittelt und verrechnet.

2 Die Taxen können innerhalb der Kliniknachmedizinischen Dia-

gnosen, Fallgruppen sowie nach Patientengruppen gemäss § 3 abge-

stuft werden.

3 Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnitt-

lichen Fallkosten abweichen, können ganz oder teilweise Einzelleistun-

gen nach den Regeln und Grundsätzen von §§ 10 und 11 verrechnet wer-

den oder Spezialpauschalen festgelegt werden.

b. Grundtaxe

1 Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine

Grundtaxe.

2 Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs.1

lit. a deckt die Grundtaxe die Vollkosten im Sinne von § 4.

3 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen patien-

tinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c können Zuschläge

auf die Grundtaxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen erhoben

werden.

c. Zusatztaxen

1 Für Zusatzleistungen gemäss § 8 erhebt die Klinik Zusatz-

taxen.

2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen

festgelegt.

4

Taxordnung PUK

813.175

Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarbe-

rechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich

nach § 17.

1 Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, Zusätzlich

die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne verrechenbare

von Art. 49 Abs. 2 KVG nicht in den allgemeinen Taxen enthalten sind, Grund-

werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Kran- leistungen

kenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze

werden von der Klinik so bemessen, dass die Vollkosten gemäss § 4

gedeckt sind.

2 Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Mili-

tär- und Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich

vereinbarten Taxen.

Die Taxen für Leistungen gemäss § 9 werden von der Klinik Taxen für wei-

nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach tere Leistungen

Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.

1 Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie Ärztliche

stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privatab- Zusatzhonorare

teilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtigten

Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar.

2 Das Zusatzhonorar wird nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen

festgelegt, soweit keine übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen

anwendbar sind.

Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Be- Sonder-

richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedi- leistungen

gung persönlicher Bedürfnisse erhebt die Klinik Taxen nach markt-

wirtschaftlichen Grundsätzen.

Die Klinik stellt für den stationären Klinikaufenthalt Rech- Aufenthalt

nung gemäss den Regeln und Definitionen von TARPSY.

Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die Übertritt

Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet die Klinik die für die neue

Leistungskategorie geltenden Taxen einschliesslich Arzthonoraren vom

Übertrittstag an. Die Taxen der höheren Kategorie werden angemes-

sen ermässigt, soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen

mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden.

Wenn eine Patientin oder ein Patient während eines Aufent- Urlaub

halts die Klinik für 24 Stunden oder länger verlässt, gilt dies als admi-

nistrativer Urlaub. Die relevante Urlaubsdauer ermittelt sich gemäss

den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter TARPSY.

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Taxordnung PUK

Taxermässigung

Grundsatz

Aufnahme-

formalitäten

Die Klinik kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn

sie für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte be-

deuten würden. Die Klinik berücksichtigt dabei die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen

und der öffentlichen Sozialhilfe.

D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten

1 Die Klinik gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patien-

ten gemäss § 3 Abs. 1 lit. a sowie Patientinnen und Patienten mit Wohn-

sitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertrag-

lich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Auf-

nahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem

Gesundheitsgesetz4.

2 Sie nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die

räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.

1 Bei der Aufnahme sind von der Patientin oder dem patien-

ten folgende Unterlagen vorzulegen

a. ein gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiger Ausweis mit

Foto,

b. die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher

Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,

c. das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arz-

tes, ausser in Notfällen und bei Selbsteinweisungen,

d. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache

eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Kli-

nik anerkannten Garanten,

e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung

der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr

oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten

der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.

2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder

bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann die Kli-

nik eine unverzinsliche Sicherstellung (Depot) im Umfang des mut-

masslichen Rechnungsbetrages verlangen.

3 Die Kosten für die Abklärungen der Klinik werden den Patientin-

nen oder Patienten nach § 1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.

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Taxordnung PUK

813.175

4 Die Klinik ist berechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Fest-

stellung des Wohnsitzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen.

Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine

Gebühren erheben.

E. Taxbezug

Die Taxen werden geschuldet

a. von der Patientin oder dem Patienten,

b. von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem

Auftrag erbracht worden sind,

c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.

Taxschuldner

Neben der Patientin oder dem Patienten haften der Klinik Solidarhaftung

solidarisch

a. der in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte,

b. die Inhaber der elterlichen Sorge,

c. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen oder Part-

ner.

1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich- Fälligkeit,

ten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes².

2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung

nicht mit der Taxforderung der Klinik verrechnen.

3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem

Datum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn

Jahren nach Abschluss der Behandlung.

4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über Abtretung und

Schuldübernahme sind anwendbar.

Verrechnung

und Verjährung

F. Verschiedene Bestimmungen

1 Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und Taxverträge

anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Tax-

ordnung abgewichen wird.

2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Spitalrat, so-

weit sie von dieser Taxordnung abweichen.

Die Spitaldirektion vollzieht diese Taxordnung. Sie bestimmt Vollzug

insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.

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Rechtsmittel

813.175

Taxordnung PUK

Gegen die Taxfestsetzung durch die Spitaldirektion kann beim

Spitalrat Rekurs erhoben werden.

Inkrafttreten

8

1 OS 76, 49; ABI 2021-01-15.

2 LS 175.2.

3 LS 682.

4 LS 810.1.

5 LS 813.17.

6 LS 851.1.

7 SR 220.

8 SR 311.0.

9 SR 832.10.

Taxordnung PUK

Anhang

Taxen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

813.175

Für zürcherische und schweizerische Patientinnen und Patienten gemäss § 3 werden

dieselben Taxen erhoben.

A. Grundtaxe stationär (in Fr. pro Tag)

Einwohnerinnen

ausländische Patientinnen

und Einwohner Schweiz

und Patienten

Basispreis TARPSY

786

943

Sozialhilfe

Referenztarif

Referenztarif

(Kantonales Sozialamt)

B. Zusatztaxe Halbprivat- und Privatabteilung (in Fr. pro Tag)

Einwohnerinnen

und Einwohner Schweiz

Halbprivatabteilung

330

(2-Bett-Zimmer)

Privatabteilung

495

(1-Bett-Zimmer)

C. Grundtaxen Tages- und Nachtklinik (in Fr. pro Tag)

ausländische Patientinnen

und Patienten

375

560

Einwohnerinnen

ausländische Patientinnen

und Einwohner Schweiz

und Patienten

Tages- und Nachtklinik-

350

420

pauschale halber Tag

Tages- und Nachtklinik-

pauschale ganzer Tag

500

600

Tagesklinikpauschale Kinder 600

720

D. Taxpunktwert ambulant (in Fr.)

Taxpunktwert

Einwohnerinnen

und Einwohner Schweiz

0.89

Pauschalvereinbarungen sind in Sonderfällen möglich.

1.4.21-112

ausländische Patientinnen

und Patienten

1.60

9

813.175

E. Pauschalen

Hometreatment (in Fr. pro Tag)

Hometreatmentpauschale

Einwohnerinnen

und Einwohner Schweiz

560 exkl. Medikamenten

und Labor

Taxordnung PUK

ausländische Patientinnen

und Patienten

keine Durchführung

des Programms

Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (in Fr. pro Woche)

Einwohnerinnen

und Einwohner Schweiz

Substitutionspauschale

160 inkl. Substanzen,

Medikamenten und

Labor

ausländische Patientinnen

und Patienten

keine Durchführung

des Programms

F. Taxen für Sonderleistungen (in Fr.)

Einwohnerinnen

und Einwohner Schweiz

Versäumte, unentschuldigte 80 pro Konsultation

Konsultation

Nicht kassenpflichtige

Medikamente

Von der Patientin oder dem

Patienten gewünschte

Arzneimittel, die nicht

im Zusammenhang mit

der Spitalbehandlung

stehen

Zeugnis zuhanden

des Arbeitgebers

Zeugnisse und Gutachten,

soweit nicht in Pauschalen

enthalten

Transport und Patienten-

begleitung

Publikumspreis

15

nach Aufwand

60 bis 120 pro Stunde

zuzüglich Sachkosten

oder gemäss Dritt-

rechnung

ausländische Patientinnen

und Patienten

80 pro Konsultation

Publikumspreis

15

nach Aufwand

60 bis 120 pro Stunde

zuzüglich Sachkosten

oder gemäss Dritt-

rechnung

10

Taxordnung PUK

Kosten interne Klinikschule

Verrechnung Kopien

und Ausdrucke Patienten-

dokumentation bei

grossem Aufwand

Persönliche Sonderleistungen

wie

a) Todesfallkosten

b) Instandstellung, Repara-

turen oder Verlust von

persönlichen oder

beschädigten Gegen-

ständen der Klinik

c) Dolmetscherleistungen

d) Auf Wunsch der Patientin

oder des Patienten,

deren bzw. dessen

Angehörigen oder deren

bzw. dessen gesetzlichen

Vertreterin oder Vertreters

zugezogene klinikexterne

Ärztinnen und Ärzte

e) Essen und Getränke

für Besucherinnen

und Besucher

Alle weiteren Leistungen,

für die kein Tarifregelwerk

vorhanden ist

Einwohnerinnen

und Einwohner Schweiz

gemäss Spitalschul-

verordnung,

subsidiär 333 pro

Schultag

1 pro Seite Ausdruck/

Kopie

300

nach Aufwand oder

gemäss Drittrechnung

gemäss Drittrechnung

gemäss Drittrechnung

nach Aufwand

nach Aufwand

813.175

ausländische Patientinnen

und Patienten

gemäss Spitalschul-

verordnung,

subsidiär 333 pro

Schultag

1 pro Seite Ausdruck/

Kopie

300

nach Aufwand oder

gemäss Drittrechnung

gemäss Drittrechnung

gemäss Drittrechnung

nach Aufwand

nach Aufwand

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