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813.171 PUKStatutCPUPUK CH-ZH

Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUKStatut) (PUKStatut)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

: PUKStatut

Dieses Statut regelt die Organisation der Psychiatrischen Uni- Gegenstand

versitätsklinik Zürich (PUK) und legt die Aufgaben und Befugnisse

der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der PUK fest.

: PUKStatut

Die PUK

Zweck und

a. dient der regionalen und überregionalen medizinisch-psychiatrischen Aufgaben der

Versorgung,

PUK

b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen und nament-

lich der Universität Zürich,

c. macht Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung für die Be-

handlung der Patientinnen und Patienten nutzbar,

d. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge-

sundheitswesens,

e. kann Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verordnung

über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 20025 betrei-

ben.

: PUKStatut

1 Die PUK schafft ein optimales Umfeld für die Ausübung Zusammen-

von universitärer Forschung, Lehre und Dienstleistung im Gesund- arbeit mit

heitsbereich.

Hochschulen

2 Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die

Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesund-

heitsbereich vom 16. April 20036 sowie auf den gemäss § 5 Abs. 1 PUKG

abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen der

PUK.

1. 1. 19-103

1

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PUK-Statut

3 Die PUK kann mit anderen Universitäten, den Eidgenössischen

Technischen Hochschulen und mit Fachhochschulen Verträge über die

Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich

abschliessen.

: PUKStatut

1 Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das

Eigenkapital der PUK. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen

Zwecks getätigt werden.

2 Bei der Planung der Liquidität geht die PUK von einer Gewinn-

ausschüttung an den Kanton in der Höhe der Selbstkosten des Kantons

auf dem Dotationskapital aus.

Dotations-

kapital und

eigene Mittel

Spitalrat

a. Allgemein

b. Aufgaben

B. Organe und Gremien der PUK

: PUKStatut

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der PUK. Er ist

verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und

die strategische Ausrichtung der PUK.

2 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord-

nung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.

3 Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder

einen Vizepräsidenten und konstituiert sich auch im Ubrigen selbst.

: PUKStatut

1 Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. im Bereich der Leistungserbringung

1. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen

Direktionen des Regierungsrates (§ 14 lit. b PUKG),

2. Abschluss von Verträgen gemäss § 3 Abs. 2 und 3 (§ 12 Abs. 2

lit. a PUKG),

3. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die

Zusammenarbeit mit Dritten,

4. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits-

bereich,

5. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss §§ 4 Abs. 3 und 14

lit. c PUKG,

6. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend Betei-

ligungen und Auslagerungen gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung

mit § 8 lit. c PUKG,

7. Umsetzung der vom Regierungsrat beschlossenen Eigentümer-

strategie und Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen

zuständige Direktion (§ 13 lit. a PUKG),

2

PUK-Statut

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8. Festlegung der Unternehmensstrategie (§ 13 lit. b PUKG),

9. Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements und

eines internen Kontrollsystems (§ 12 Abs. 2 lit. g PUKG),

10. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen

(§ 12 Abs. 2 lit. e PUKG),

11. Beschluss über die Schaffung, die Aufhebung oder die Zusam-

menlegung von Leistungseinheiten der PUK, im medizinischen

Bereich soweit notwendig im Einvernehmen mit der Universi-

tät Zürich,

b. im Bereich der Finanzen

1. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates für finanzielle

Beiträge nach § 20 Abs. 3 PUKG (§ 12 Abs. 2 lit. b PUKG),

2. Verabschiedung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und

des Antrages zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung

des Verlusts zuhanden des Regierungsrates (§ 15 PUKG),

3. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend die Er-

höhung oder Senkung des Dotationskapitals (§ 20 Abs. 2 PUKG),

4. Verabschiedung des Entschädigungsberichts zuhanden des Re-

gierungsrates (§ 8 lit. f PUKG),

5. jährliche Information des Regierungsrates über die mittelfris-

tige Planerfolgsrechnung und die mittelfristige Planbilanz (§ 24

Abs. 2 PUKG),

6. Aufgaben gemäss Finanzreglement der PUK,

c. im Bereich der Immobilien

Genehmigung der Investitions- und Immobilienplanung einschliess-

lich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Koordination

der Immobilienplanung mit der strategischen Immobilienplanung

des Regierungsrates (§ 23 PUKG),

d. im Bereich des Personalwesens

1. Ernennung und Abberufung der Spitaldirektorin oder des Spi-

taldirektors und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung

ohne die Klinikdirektorinnen und -direktoren (§ 12 Abs. 2 lit. c

PUKG),

2. Ernennung und Abberufung der Klinikdirektorinnen und -direk-

toren sowie Genehmigung des Rücktritts in Bezug auf die kli-

nischen Funktionen (§ 12 Abs. 2 lit. d PUKG),

3. Aufgaben gemäss Personalreglement der PUK,

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e. im Bereich der Rechtsetzung

1. Erlass des Spitalstatuts und des Personalreglements und Antrag-

stellung zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung (§ 12

Abs. 2 lit. h in Verbindung mit § 8 lit. e PUKG),

2. Erlass seines Organisationsreglements, des Finanzreglements,

der Taxordnung sowie weiterer Reglemente in eigener Kom-

petenz (§ 12 Abs. 2 lit. h PUKG),

3. weitere Rechtsetzungsaufgaben,

f. im Bereich der Rechtspflege

1. Überprüfen von Poolreglementen auf Verlangen der Bewilli-

gungsinhaberinnen und -inhaber gemäss §§ 5 Abs. 4 sowie 6

Abs. 3 des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom

12. Juni 20067,

2. Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schaden-

ersatz oder Genugtuung gegenüber der PUK gemäss § 22 Abs. 2

des Haftungsgesetzes vom 14. September 19694,

3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen

gegen Angestellte der PUK (§ 18 lit. f Haftungsgesetz4),

4. weitere Rechtspflegeaufgaben gemäss diesem Statut,

g. im Bereich der Kommunikation

1. externe und interne Kommunikation in strategischen Themen

und bei Krisen in der Regel in Rücksprache mit der Spitaldirek-

torin oder dem Spitaldirektor,

2. Erlass eines Kommunikationskonzeptes unter Einbezug der

Geschäftsleitung.

2 Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertra-

genen Aufgaben

a. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates

delegieren,

b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach-

geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

: PUKStatut

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der

PUK und vertritt den Betrieb in operativen Angelegenheiten gegen

aussen.

2 Die Geschäftsleitung wahrt die Ziele und Interessen des Gesamt-

spitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vor-

gaben, die Leistungsplanung sowie die Ressourcenplanung, -steuerung

und -kontrolle verantwortlich.

Geschäfts-

leitung

a. Allgemein

4

PUK-Statut

PUK-Statut

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3 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der

Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäfts-

leitungsmitgliedern in den Bereichen Versorgung und Spitalbetrieb

weisungsbefugt.

: PUKStatut

1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufga- b. Aufgaben

ben wahr

a. im Bereich der operativen Führung

1. Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehen-

den Betriebsführung (§ 16 Abs. 3 lit. a PUKG),

2. jährliche Erstellung einer mittelfristigen Planerfolgsrechnung

und einer mittelfristigen Planbilanz, einer Finanzbedarfsplanung

sowie einer Geldflussrechnung zuhanden des Spitalrates (§ 24

Abs. 1 PUKG),

3. Erstellen des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des

Antrages zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des

Verlustes zuhanden des Spitalrates (§ 16 Abs. 3 lit. b PUKG),

4. Erstellen einer Investitions- und Immobilienplanung einschliess-

lich An- und Vermietungen zuhanden des Spitalrates unter Be-

achtung der Pflicht zur Koordination der Immobilienplanung

der PUK mit der strategischen Immobilienplanung des Regie-

rungsrates (§ 23 PUKG),

5. Erlass einer vom Spitalrat zu genehmigenden Geschäftsordnung,

welche die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die

Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der PUK regelt,

6. Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften des Spital-

rates, soweit sie den Gesamtbetrieb der PUK betreffen,

7. interne und externe Kommunikation in operativen Belangen

unter Beachtung des vom Spitalrat festgesetzten Kommunika-

tionskonzeptes,

b. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Voll-

zugsstellen bezeichnen,

c. weitere Aufgaben gemäss diesem Statut,

d. alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner an-

deren Organisationseinheit der PUK übertragen sind.

2 Die Geschäftsleitung kann Teilaufgaben an einzelne Geschäfts-

leitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne

Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertra-

genen Aufgaben.

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PUK-Statut

Kommissionen

: PUKStatut

1 Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse

und Ausschüsse einsetzen.

Spitaldirektorin

oder Spital-

direktor

2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.

: PUKStatut

1 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Ver-

antwortung für die operative Umsetzung der Leistungsaufträge der PUK

durch die Geschäftsleitung unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks,

der Eigentümerstrategie des Regierungsrates und der Strategie sowie

der Beschlüsse des Spitalrates.

2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den

Mitgliedern der Geschäftsleitung in Belangen des Klinikbetriebes wei-

sungsbefugt. Sie oder er koordiniert und beaufsichtigt die klinischen

Tätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung.

3 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor führt den Vorsitz in

der Geschäftsleitung und lädt diese zu den Sitzungen ein.

4 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist der Spitalratsprä-

sidentin oder dem Spitalratspräsidenten unterstellt. Die Spitaldirekto-

rin oder der Spitaldirektor informiert sie bzw. ihn regelmässig über den

ordentlichen Gang der Geschäfte. Bei ausserordentlichen Ereignissen

erfolgt die Information umgehend.

Ärztlicher

Bereich

Übrige Bereiche

C. Leistungseinheiten

: PUKStatut

1 Leistungseinheiten im ärztlichen Bereich sind die Klini-

ken. Sie erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen sowie

Forschungs- und Lehrleistungen durch verschiedene Berufsgruppen.

2 Die Kliniken und ihr Grundauftrag werden durch den Spitalrat

bestimmt. Ihre Schaffung und Aufhebung erfolgt dabei, soweit not-

wendig, im Einvernehmen mit der Universität Zürich.

3 Die Grundsätze der Organisation werden in der PUK-Geschäfts-

ordnung festgelegt.

: PUKStatut

1 Leistungseinheiten im nicht ärztlichen Bereich sind die

Spitaldirektion unter der Leitung einer Spitaldirektorin oder eines Spi-

taldirektors sowie die Direktion Pflege, Therapien, Soziale Arbeit unter

der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Weitere Leistungseinheiten werden durch den Spitalrat bestimmt.

3 Die Grundsätze der Organisation werden in der PUK-Geschäfts-

ordnung festgelegt.

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PUK-Statut

D. Medizinische Dienstleistungen

813.171

: PUKStatut

1 Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der PUK bestimmen Medizinische

sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons.

2 Der Spitalrat kann im Rahmen von § 4 Abs. 3 PUKG weitere

Tätigkeitsbereiche bestimmen.

3 Die Geschäftsleitung legt das Dienstleistungsangebot der einzel-

nen Kliniken fest.

Tätigkeits-

bereiche

: PUKStatut

Die PUK erbringt medizinische Dienstleistungen stationär Angebot

und ambulant für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung

gemäss der Bundesgesetzgebung zur obligatorischen Sozialversiche-

rung oder einer freiwilligen Zusatzversicherung sowie für Selbstzahle-

rinnen und Selbstzahler.

E. Personalausschuss

: PUKStatut

1 Die PUK verfügt über einen Personalausschuss mit 10 bis

13 Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine

Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

2 Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und

Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Perso-

nalkategorien.

F. Rechtspflege

: PUKStatut

Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei

Rekursverfahren

a. Verfügungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors, der Ge-a. Rekursinstanz

schäftsleitung und weiterer gemäss Kompetenzordnung zum Erlass

von Verfügungen zuständigen Stellen der PUK,

b. Verfügungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen

gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen

Namen erlassen haben.

: PUKStatut

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet das b. Verfahrens-

Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.

2 Sie oder er ist zuständig für den Entscheid über

a. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,

b. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,

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leitung

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PUK-Statut

d. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei-

standes,

e. die Erledigung von Rekursverfahren, soweit allein über die Zu-

sprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist,

f. die Erledigung von Rekursverfahren bei Rückzug oder Gegen-

standslosigkeit eines Rekurses.

3 Sie oder er vertritt den Spitalrat in Rechtsmittelverfahren.

Inkrafttreten

Übergangs-

bestimmung

G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

: PUKStatut

Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach

der Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.

: PUKStatut

Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zustän-

digkeiten richten sich nach diesem Statut.

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1 OS 73, 587; Begründung siehe ABI 2018-10-12.

2 Vom Regierungsrat genehmigt am 21. November 2018.

3 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

4 LS 170.1.

5 LS 413.51.

6 LS 415.16.

7 LS 813.14.

8 LS 813.17.

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