Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.17 PUKG CH-ZH

Gesetz über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG) (PUKG)

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Unter dem Namen «Psychiatrische Universitätsklinik Zürich» Rechts-

besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener persönlichkeit

Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

Die Psychiatrische Universitätsklinik

a. dient der regionalen und überregionalen medizinisch-psychiatrischen

Versorgung,

b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesund-

heitswesens.

Zweck

Die Eigentümerstrategie für die Psychiatrische Universitäts- Eigentümer-

klinik umfasst insbesondere

a. mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu

deren Erreichung,

b. finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite

und zur zulässigen Verschuldung,

c. Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstattung

und zum Risikocontrolling,

d. Vorgaben zu einer zweckgebundenen Investitions- und Immobi-

lienplanung (Immobilienstrategie).

strategie

1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für die Leistungs-

Psychiatrische Universitätsklinik richtet sich nach den Bestimmungen aufträge

des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20116.

1. 1. 23-119

1

813.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)

2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis-

tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun-

gen zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik und den zuständi-

gen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.

3 Die Psychiatrische Universitätsklinik kann weitere Leistungen

erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsauf-

träge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträch-

tigt werden.

Zusammen-

arbeit mit

Hochschulen

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik schliesst mit der Uni-

versität Zürich einen Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen ab,

die sie im Gesundheitsbereich erbringt. Der Regierungsrat kann wei-

tere Hochschulen bezeichnen, mit denen die Psychiatrische Universi-

tätsklinik entsprechende Verträge abschliessen muss.

2 Im Übrigen regelt die Psychiatrische Universitätsklinik ihre Zusam-

menarbeit mit Hochschulen selbstständig.

Beteiligung und

Auslagerung

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik kann

a. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen

und privatrechtliche Gesellschaften gründen,

b. sich an anderen Unternehmen beteiligen.

2 § 4 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

Aufgaben des

Kantonsrates

B. Kantonsrat und Regierungsrat

Der Kantonsrat

a. übt die Oberaufsicht aus,

b. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der

einzelnen Mitglieder des Spitalrates,

c. genehmigt Entscheide gemäss § 6 Abs. 1 lit. a,

d. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren

Umsetzung,

e. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver-

wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts.

Aufgaben des

Regierungsrates

a. Aufsicht und

Organisation

b.

Der Regierungsrat

übt die allgemeine Aufsicht aus,

unterbreitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht, die Jahresrech-

nung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur De-

ckung des Verlusts zur Genehmigung,

2

G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)

813.17

c. genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgrün-

dungen

1. gemäss § 6 Abs. 1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des

Kantonsrates,

2. gemäss § 6 Abs. 1 lit. b endgültig,

d. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit-

glieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,

e. genehmigt das Spitalstatut und das Personalreglement,

f. genehmigt den Entschädigungsbericht.

1 Der Regierungsrat beschliesst die Eigentümerstrategie und b. Eigentümer-

genehmigt den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen strategie

Direktion über deren Umsetzung.

2 Er unterbreitet dem Kantonsrat die Eigentümerstrategie und den

Bericht zur Genehmigung.

3 Er überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre

und führt sie nach.

Der Regierungsrat

c. Leistungs-

a. legt die Leistungsaufträge für die Psychiatrische Universitätsklinik aufträge

fest,

b. genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen

Direktion ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen

Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für die Psychiatrische Uni-

versitätsklinik,

c. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über

Leistungsvereinbarungen gemäss § 4 Abs. 2 und über Zusammen-

arbeitsverträge gemäss § 5 Abs. 1.

C. Spitalrat

1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

3 An den Sitzungen des Spitalrates nehmen mit beratender Stimme

und Antragsrecht teil

a. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen

zuständigen Direktion,

b. in der Regel die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung.

1. 1. 23-119

3

Zusammen-

setzung

813.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)

Aufgaben

a. im

Allgemeinen

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der Psychiat-

rischen Universitätsklinik.

2 Er hat folgende Aufgaben

a. Er regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst die

entsprechenden Verträge ab.

b. Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für finanzielle Bei-

träge nach § 20 Abs. 3.

c. Er ernennt die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und die

weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

d. Er ernennt die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren.

e. Er übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten

Personen aus.

f. Er regelt die Zuständigkeit der Organe und Organisationseinhei-

ten der Psychiatrischen Universitätsklinik zum Erlass von Anord-

nungen.

g. Er sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes

Kontrollsystem.

h. Er erlässt sein Organisationsreglement, das Spitalstatut, das Perso-

nalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere

Reglemente.

b. Unterneh-

mensstrategie

Der Spitalrat

a. setzt die vom Regierungsrat beschlossene Eigentümerstrategie um

und erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion

Bericht darüber,

b. legt die Unternehmensstrategie fest.

c. Leistungs-

aufträge

Der Spitalrat

a. ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge des Kan-

tons,

b. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktio-

nen des Regierungsrates ab,

c. legt die weiteren Leistungen gemäss § 4 Abs. 3 fest.

d. Bericht-

erstattung

Der Spitalrat verabschiedet zuhanden des Regierungsrates

den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Ver-

wendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts.

4

G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG) 813.17

D. Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der

Psychiatrischen Universitätsklinik und vertritt diese gegen aussen.

2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der

Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäfts

leitungsmitgliedern in den Bereichen Versorgung und Spitalbetrieb

weisungsbefugt.

3 Die Geschäftsleitung

a. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,

b. erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag

zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhan

den des Spitalrates,

c. erstellt die Finanzplanung zuhanden des Spitalrates,

d. führt alle Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

E. Personal

Arbeits

verhältnis

1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um aus

serordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten,

können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlos

sen werden.

2 Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das

Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement

kann davon abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erfor

derlich ist.

3 Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärzt

liches Kader) kann das Personalreglement 5 zudem abweichende Rege

lungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

vorsehen.7

Vergütung

des ärztlichen

Kaders

8 1 Das Personalreglement 5 legt die höchstens zulässige Ge

samtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamt

vergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.

2 Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Die

ser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.

1. 1. 23 - 119

5

813.17

G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)

3 Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt,

die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können

a. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%,

b. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und der Klinik bis zu 60%,

c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%.

1 Das Personal wird bei der Stiftung BVK Personalvorsorge

des Kantons Zürich versichert.

2 Die Assistenz- und Oberärztinnen und Assistenz- und Oberärzte

sowie die Assistentinnen und Assistenten und Oberassistentinnen und

Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Ver-

band Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

Dotationskapi-

tal und weitere

staatliche Mittel

Erträge aus

ärztlichen

Zusatz-

leistungen

Fremdmittel

Baurechte

F. Mittel

1 Der Kanton stellt der Psychiatrischen Universitätsklinik

ein Dotationskapital zur Verfügung.

2 Der Kantonsrat beschliesst die Erhöhung oder Senkung des Dota-

tionskapitals.

3 Der Kanton kann der Psychiatrischen Universitätsklinik für be-

stimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Diese gelten als

neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und

Rechnungslegung vom 9. Januar 20064.

7 1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen

und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.

25% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt-

lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals ein-

gesetzt.

Die Psychiatrische Universitätsklinik darf in dem in der

Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.

1 Der Kanton räumt der Psychiatrischen Universitätsklink

an den von ihr für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes benötigten

Grundstücken Baurechte ein.

2 Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und

regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.

3 Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die

für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags

der Psychiatrischen Universitätsklinik nicht mehr benötigt werden.

6

G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)

813.17

4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme-

fällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungs-

rat und den Kantonsrat.

5 Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und

Immobilienplanung auszuweisen.

G. Planung und Rechnungslegung

Die Psychiatrische Universitätsklinik koordiniert die Planung Immobilien-

ihrer Immobilien mit der strategischen Immobilienplanung des Regie- planung

rungsrates.

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik erstellt jährlich eine Finanzplanung

mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz.

2 Sie informiert den Regierungsrat darüber.

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik führt ihre Rechnung Rechnungs-

nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungs- legung

rat legt den Standard fest.

2 Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.

H. Rechtspflege

1 Anordnungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirek-

tors und der Geschäftsleitung können mit Rekurs beim Spitalrat ange-

fochten werden.

2 Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Ver-

waltungsgericht angefochten werden.

I. Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

Betriebs-

a. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb übernahme

der bisherigen Psychiatrischen Universitätsklinik weiter,

b. gehen die vom Kanton auf den Namen der bisherigen Psychiat-

rischen Universitätsklinik begründeten Rechte und eingegangenen

Pflichten sowie das Eigentum an den Bauten, Anlagen und Betriebs-

einrichtungen auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt

über,

1. 1. 23-119

7

813.17

G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)

c. gehen die Rechtsverhältnisse, welche die bisherige Psychiatrische

Universitätsklinik betreffen, insbesondere die Anstellungsverhält-

nisse mit dem Personal, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche

Anstalt über.

a.

b.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,

wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode

am 30. Juni 2023 endet.

1 Der Regierungsrat legt in der Eröffnungsbilanz eine Eigen-

kapitalquote von höchstens 60% fest.

2 Die Werte gehen zum Buchwert auf die Psychiatrische Universi-

tätsklinik über.

3 Sie werden bis zum Erreichen der Eigenkapitalquote als Dota-

tionskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im überstei-

genden Betrag werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kan-

tons übertragen. Eine zusätzliche Bareinlage ist ausgeschlossen.

1 Das Darlehen gemäss § 29 Abs. 3 wird zum internen Zins-

satz des Kantons verzinst.

2 Die jährliche Amortisation des Darlehens entspricht mindestens

dem Wertverlust der Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen bei

Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze. Darüber hinaus-

gehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von 30 Tagen auf Ende eines Monats zulässig.

ordnungen und Reglemente.

8

G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)

813.17

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612)

Die Psychiatrische Universitätsklinik führt das neue Anstellungs-

und Vergütungssystem gemäss §§ 17 Abs. 3, 18 und 20 a kostenneutral

ein.

1 OS 72. 554.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.

3 ABI 2016-03-18.

4 LS 611.

5 LS 813.172.

6 LS 813.20.

7 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS

76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.

8 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS

76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.

1. 1. 23-119

9

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →