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Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (TO KSW) (TOKSW)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

1 Die Taxordnung regelt

Gegenstand und

a. die Aufnahme von ambulanten und stationären Patientinnen und Geltungsbereich

Patienten in das Kantonsspital Winterthur (KSW) sowie

b. die Erhebung von Gebühren für die vom KSW erbrachten Leistun-

gen.

2 Sie gilt nicht für die Leistungsverrechnung im Rahmen von

a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungs-

gesetzgebung des Bundes,

b. Vereinbarungen zwischen dem KSW und Versicherern, Amtsstellen

oder anderen Taxgarantinnen und Taxgaranten (Garantinnen und

Garanten),

c. Vereinbarungen gemäss § 8 Ziff. 8 lit. c KSWG.

Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom Ergänzende

30. Juni 19664 kommt ergänzend zur Anwendung.

Vorschriften

1 Als Patientinnen und Patienten gelten alle Personen, die im Patientinnen

KSW behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die auf- und Patienten

grund einer fürsorgerischen Unterbringung im KSW oder im Rahmen

eines Massnahmenvollzugs gemäss dem Schweizerischen Strafgesetz-

buch vom 21. Dezember 1937º behandelt werden.

2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be-

treuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.

1. 1. 24-123

1

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TO KSW

Behandlungs-

arten

Wohnsitz

Grundsatz

1 Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt am-

bulant oder stationär.

2 Behandlungen gelten als stationär, wenn die Voraussetzungen von

Art. 3 der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und

die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime

in der Krankenversicherung12 erfüllt sind, insbesondere Behandlungen

im KSW

a. von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Therapie und Pflege,

b. von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein

Bett belegt wird,

c. bei Überweisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen.

3 Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn-

sitz wie folgt unterschieden

a. Zürcherische Patientinnen und Patienten (Kategorie A) sind Perso-

nen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben oder

die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni

19817 beanspruchen können.

b. Schweizerische Patientinnen und Patienten (Kategorie B) sind Per-

sonen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen

gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a des

Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

(KVG)11. Die Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Be-

stimmung vorgesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im An-

wendungsbereich dieser Taxordnung liegen.

c. Ausländische Patientinnen und Patienten (Kategorie C) sind Per-

sonen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht gleich-

zeitig unter lit. a oder b fallen.

2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten oder sta-

tionären Behandlung im Spital.

B. Aufnahme von Patientinnen und Patienten

1 Das KSW nimmt Patientinnen und Patienten im Rahmen

seiner personellen und infrastrukturellen Kapazitäten nach Massgabe

der medizinischen Dringlichkeit auf.

2 Bei gleicher medizinischer Dringlichkeit haben Patientinnen und

Patienten der Kategorie A sowie sozialversicherte schweizerische Patien-

tinnen und Patienten der Kategorie B aus Kantonen, die dem Spital

einen Leistungsauftrag erteilt haben, Vorrang.

2

TO KSW

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3 Das KSW behandelt ausländische Patientinnen und Patienten

der Kategorie C in der Regel in der halbprivaten oder privaten Abtei-

lung.

1 Die Patientin oder der Patient legt spätestens bei der Auf- Aufnahme-

nahme das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular und die Doku- formalitäten

mente gemäss der Eintrittscheckliste vor.

2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder

bei Notfällen nicht innert drei Arbeitstagen nachgereicht, kann das

KSW einen Kostenvorschuss verlangen.

3 Die Kosten für die Abklärungen des KSW gehen zulasten der

Patientinnen und Patienten. Die Höhe der Kosten bestimmt sich gemäss

1 Hat das KSW gegenüber einer Person ausstehende Forde- Ablehnung von

rungen, wird die Person nur dann aufgenommen, wenn sie den mut- Patientinnen

masslichen Rechnungsbetrag für ihre Behandlung sicherstellt.

2 Ist die Behandlung in einem anderen Spital möglich, insbesondere

in einem des Wohnkantons, kann eine Person abgewiesen werden.

3 Die Aufnahme aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Pflich-

ten, insbesondere bei medizinischen Notfällen, bleibt vorbehalten.

und Patienten

C. Leistungskategorien

1 Bei ambulanter Behandlung erbringt das KSW Leistungen Ambulante

der Grundversicherung nach den Standards der Sozialversicherungen Behandlung

nach dem KVG, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfall-

versicherung (UVG)13, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG)10 und dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992

über die Militärversicherung (MVG)14 (ambulant Grundversicherung).

Dabei gelten die Vorgaben über den Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG.

2 Das KSW kann folgende Leistungen anbieten, die über diese Stan-

dards hinausgehen oder für die keine Standards bestehen

a. Mehr- und Zusatzleistungen (ambulant VVG).

b. Selbstzahlerleistungen (ambulant Selbstzahler).

1. 1. 24-123

3

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TO KSW

Stationäre

Behandlung

1 Bei der allgemeinen stationären Behandlung erbringt das

KSW Leistungen der Grundversicherung nach den Standards der Sozial-

versicherungen nach dem KVG, dem UVG, dem IVG und dem MVG

(stationär Grundversicherung). Dabei gelten die Vorgaben über den

Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG.

2 Das KSW kann folgende Leistungen anbieten, die über diese Stan-

dards hinausgehen oder für die keine Standards bestehen

a. Mehr- und Zusatzleistungen (stationär VVG).

b. Selbstzahlerleistungen (stationär Selbstzahler).

Tarif- und Preis-

bemessung und

-festsetzung

D. Abgeltung der Leistungen

1 Die in der Zuständigkeit des KSW zu regelnden Tarife und

Preise sind nach marktwirtschaftlichen Kriterien zu bemessen. Sie sollen

nach Möglichkeit die Vollkosten decken.

2 Die Tarife können nach Abteilungen innerhalb des KSW, medizini-

schen Fachgebieten, Fallgruppen und Kategorien der Patientinnen und

Patienten abgestuft werden.

3 Für Behandlungen von Patientinnen und Patienten der Katego-

rien B und C können auf den Tarifen Zuschläge nach marktwirtschaft-

lichen Grundsätzen oder, soweit nicht gemäss Gesetz oder Vertrag der

Wohnkanton zahlungspflichtig ist, Zuschläge für gemeinwirtschaftliche

Leistungen erhoben werden.

4 Das KSW kann Tarife und Preise für Leistungen angemessen er-

mässigen, wenn sie für eine Patientin oder einen Patienten eine beson-

dere Härte bedeuten würden. Es berücksichtigt ihre bzw. seine Einkom-

mens- und Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialver-

sicherungen und der Sozialhilfe.

5 Die Geschäftsleitung kann mit Versicherern, Amtsstellen und an-

deren Garantinnen und Garanten Verträge abschliessen, in denen von

dieser Taxordnung abgewichen wird.

6 Die Tarife und Preise werden durch die Geschäftsleitung in der

Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur

vom 7. Juli 2023 (VVO TO KSW) geregelt. Die Vollzugsverordnung

unterliegt der Genehmigung durch den Spitalrat.

1 Bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten der

Kategorien A und B gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des

Bundes verrechnet das KSW seine Leistungen nach mit den Sozialver-

sicherungen vertraglich vereinbarten Tarifen und Tarifstrukturen.

Tarife Grund-

versicherung

4

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2 Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegever-

sicherung gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG nicht in den vertraglich verein-

barten Tarifen und Tarifstrukturen enthalten sind, können getrennt in

Rechnung gestellt werden.

1 Für Mehr- und Zusatzleistungen gemäss §§ 9 Abs. 2 lit. a Tarife VVG

und 10 Abs. 2 lit. a erhebt das KSW Zusatztarife und -preise.

2 Beim Upgrade einer Patientin oder eines Patienten auf die Behand-

lungsklasse «Halbprivat» oder «Privat» verrechnet das KSW die für die

neue Leistungskategorie geltenden Preise vom Übertrittstag an. Die

Preise der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt, soweit die

Mehr- und Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen erst mit Ver-

spätung oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden.

4 Das KSW klärt den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten bei

der Aufnahme oder bei Notfällen unmittelbar im Anschluss ab. Bei

zürcherischen Patientinnen und Patienten kann es hierfür Daten der

kantonalen Einwohnerdatenplattform beiziehen.

1 Die Preise für weitere Leistungen gemäss §§ 9 und 10, für Preise Selbst-

die keine Tarifposition in einem Tarifregelwerk oder Leistungskatalog zahlerinnen und

vorhanden sind, werden von der Geschäftsleitung in der VVO TO KSW

festgelegt oder direkt mit der Patientin oder dem Patienten nach markt- Leistungen

wirtschaftlichen Grundsätzen gestützt auf eine individuelle Offerte ver-

einbart. Sie können nach Wohnsitz abgestuft werden.

2 Wird eine Leistung in Kombination mit einer Grundversicherungs-

leistung erbracht, kann das KSW die Preise angemessen ermässigen.

Die Ermässigung ist so anzusetzen, dass mindestens die Vollkosten

gedeckt sind.

3 Für diese Leistungen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

E. Rechnungstellung

1 Neben den Patientinnen und Patienten haften dem KSW Solidarhaftung

solidarisch

a. die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten,

b. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen und Part-

ner,

1. 1. 24-123 5

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TO KSW

Fälligkeit,

Verrechnung

und Verjährung

c. die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge,

d. Garantinnen und Garanten und Auftraggeberinnen und Auftrag-

geber für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind.

1 Die Fälligkeit der Forderung und die Verzugszinsen richten

sich nach Art. 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

19593.

2 Die Schuldnerin oder der Schuldner darf eine Forderung nicht mit

der Forderung des KSW verrechnen.

3 Die Forderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Da-

tum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn

Jahren nach Abschluss der Behandlung.

4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über Abtretung und

Schuldübernahme sind anwendbar.

6

1 OS 78, 399; Begründung siehe ABI 2023-09-01.

2 Inkrafttreten: 1. November 2023.

3 LS 175.2.

4 LS 682.

5 LS 813.16.

6 LS 813.165.1.

7 LS 851.1.

8 SR 220.

9 SR 311.0.

10 SR 831.20.

11 SR 832.10.

12 SR 832.104.

13 SR 832.20.

14 SR 833.1.

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