Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinRegKSW) (FINREGKSW)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Gegenstand
Führung im Kantonsspital Winterthur (KSW).
und
2 Für das Kantonsspital Winterthur gelten die Vorschriften des kan-
tonalen Finanzhaushaltsrechts, soweit das KSWG oder dieses Regle-
ment keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
Verweisung
1 Der Spitalrat trägt die Gesamtverantwortung für die finan- Aufgaben,
zielle Führung.
Kompetenzen
2 Neben weiteren Aufgaben gemäss diesem Reglement erlässt er
a. Ausführungsbestimmungen über die finanziellen Kompetenzen
der Spitaldirektion,
b. ein Reglement zum Umgang mit Drittmitteln.
und Verantwort-
lichkeiten
3 Er überwacht die Wirksamkeit des finanziellen Risikomanage-
ments sowie des Internen Kontrollsystems (IKS) zur rechtzeitigen
Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, zur Einhaltung der
Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhal-
tung der rechtlichen Grundlagen.
4 Die Spitaldirektion regelt
a. die Organisation des Rechnungswesens am Kantonsspital Win-
terthur, insbesondere die internen Aufgaben, Abläufe und Kompe-
tenzen der Departemente, Institute und Dienste,
b. die Unterschriftenberechtigung,
c. die Rechnungsstellung,
d. die Ausführungsbestimmungen betreffend Anforderungen an das
Interne Kontrollsystem und das finanzielle Risikomanagement,
e. das Berichtswesen.
5 Der Spitalrat und die Spitaldirektion können im Rahmen des
Gesetzes ihre finanzhaushaltsrechtlichen Zuständigkeiten ganz oder
teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen dele-
gieren.
1.10.10 - 70
1
813.163 Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW)
Finanz- und
Rechnungs-
wesen
Entwicklungs-
und Finanzplan
Staatsbeitrag
und Leistungs-
gruppenbudget
Unternehmens-
budget
Investitions-
planung
Jahresrechnung
Kredit-
übertragung
1 Für das finanzielle und betriebliche Rechnungswesen gelten
die Branchenstandards.
2 Im finanziellen Rechnungswesen ist die Einhaltung der kantona-
len Konsolidierungsanforderungen zu gewährleisten.
Der Entwicklungs- und Finanzplan des Kantonsspitals Win-
terthur bildet die Grundlage für die Eingaben zum Konsolidierten Ent-
wicklungs- und Finanzplan (KEF) des Kantons gemäss § 50 Abs. 1 der
Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)4. Er enthält alle
in der Jahresrechnung konsolidierten Unternehmensbereiche.
1 Der Spitalrat stellt bei der zuständigen Direktion Antrag
zum Leistungsgruppenbudget zuhanden des Regierungsrates (§ 10
Abs. 3 Ziff. 3 KSWG).
2 Das Leistungsgruppenbudget enthält den Budgetkredit der Er-
folgsrechnung sowie den Budgetkredit der Investitionsrechnung für
die Beschaffung der Betriebseinrichtungen.
3 Der im Leistungsgruppenbudget als Ertrag gesondert ausgewie-
sene Staatsbeitrag umfasst die Abgeltungen der zwischen den zustän-
digen Direktionen des Regierungsrates und dem Kantonsspital Win-
terthur vereinbarten Leistungen.
1 Der Spitalrat genehmigt das Unternehmensbudget des Kan-
tonsspitals Winterthur auf Gesamtspitalebene.
2 Die Spitaldirektion informiert den Spitalrat umgehend über
wesentliche Budgetabweichungen, sobald diese sich abzeichnen oder
eingetreten sind.
1 Der Spitalrat verabschiedet eine mehrjährige Investitions-
planung, die auf die Planungsperioden des KEF abgestimmt ist.
2 Sie umfasst die Mobilien und die Immobilien.
3 Die Investitionsplanung für die Immobilien richtet sich nach der
Immobilienverordnung vom 24. Januar 20075.
Der Spitalrat verabschiedet die Jahresrechnung und den An-
trag zur Gewinnverwendung oder Verlustdeckung zuhanden des Regie-
rungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG).
1 Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht
abgeschlossen werden, beschliesst der Spitalrat im Rahmen des Rech-
nungsabschlusses über die Übertragung der mit dem Budgetkredit
dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue
Rechnung.
2
Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW) 813.163
2 Der Beschluss über die Kreditübertragung wird dem Kantonsrat
zusammen mit dem Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.
3 Der Budgetkredit des Folgejahres erhöht sich im Umfang der
Kreditübertragung.
1 Der Spitalrat hat dieselben Ausgabenkompetenzen wie Ausgaben-
der Regierungsrat (§ 50 Abs. 4 FCV4). Über das Eigenkapital verfügt bewilligung
er uneingeschränkt.
2 Die Ausgabenkompetenzen der Spitaldirektion richten sich nach
den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2 Abs. 2 lit. a.
3 Die Spitaldirektion beschliesst über die Verwendung der vom
Spitalrat beschlossenen Ausgaben.
4 Die Spitaldirektion genehmigt die Abrechnung beschlossener
Ausgaben. Sie unterbreitet sie dem Spitalrat zur Kenntnisnahme, falls
die Ausgabe von ihm bewilligt worden ist.
1 Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das
Eigenkapital des KSW. Der Spitalrat beschliesst über Ausgaben im
Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Anstalt.
2 Das Dotationskapital wird dem Kantonsspital Winterthur durch
eine Kontokorrentgutschrift übertragen.
3 Ausgaben zulasten der Kontokorrentgutschrift des Dotations-
kapitals sind gegenüber dem Kanton zu den Selbstkosten zu verzinsen.
Dotations-
kapital und
freie Reserven
Neben dem Staatsbeitrag zur Erfüllung der Leistungsauf- Fremdmittel des
träge stellt der Kanton dem Kantonsspital Winterthur die erforder- Kantons
lichen Fremdmittel zur Verfügung. Diese bestehen aus
a. einem Betriebskredit,
b. pauschalierten Investitionsausgaben im Leistungsgruppenbudget
für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen,
c. weiteren Darlehen, welche der Kanton gewähren kann.
1 Sofern gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorge- Eigentums-
sehen ist, sind die durch Staatsbeiträge oder andere Einnahmen des verhältnisse
KSW finanzierten Güter Eigentum des Kantonsspitals Winterthur.
2 Für Erfindungen oder urheberrechtlich geschützte Werke gelten
die Bestimmungen des Personalreglements.
1 Die Spitaldirektion entscheidet über die Annahme von Erbschaften und
Legaten, bei denen das KSW eingesetzter Erbe oder Vermächtnis- Zuwendungen
nehmer ist, sowie von Zuwendungen Dritter. Vorbehalten bleibt die Dritter
Zuständigkeit des Regierungsrates bei Liegenschaften.
2 Die Spitaldirektion entscheidet über die Verwendung von Mitteln
aus Erbschaften oder Zuwendungen bis zum Betrag von 50000 Franken.
1.10.10 -70
3
Finanzielles
Risiko-
management
und Internes
Kontrollsystem
Inkrafttreten
813.163 Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW)
3 Über höhere Ausgaben entscheidet der Spitalrat im Rahmen der
Regelung der Ausgabenkompetenz
Die Spitaldirektion betreibt ein wirksames und angemesse-
nes Management der finanziellen Risiken sowie ein Internes Kontroll-
system (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanziel-
ler Risiken, Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und
zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.
nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.
4
1 OS 65, 509; Begründung siehe ABI 2010, 1643.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
4 LS 611.2.
5 LS 721.1.
6 LS 813.16.