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813.163 FINREGKSWRFHCWREGFINOCW CH-ZH

Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinRegKSW) (FINREGKSW)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Gegenstand

Führung im Kantonsspital Winterthur (KSW).

und

2 Für das Kantonsspital Winterthur gelten die Vorschriften des kan-

tonalen Finanzhaushaltsrechts, soweit das KSWG oder dieses Regle-

ment keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

Verweisung

1 Der Spitalrat trägt die Gesamtverantwortung für die finan- Aufgaben,

zielle Führung.

Kompetenzen

2 Neben weiteren Aufgaben gemäss diesem Reglement erlässt er

a. Ausführungsbestimmungen über die finanziellen Kompetenzen

der Spitaldirektion,

b. ein Reglement zum Umgang mit Drittmitteln.

und Verantwort-

lichkeiten

3 Er überwacht die Wirksamkeit des finanziellen Risikomanage-

ments sowie des Internen Kontrollsystems (IKS) zur rechtzeitigen

Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, zur Einhaltung der

Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhal-

tung der rechtlichen Grundlagen.

4 Die Spitaldirektion regelt

a. die Organisation des Rechnungswesens am Kantonsspital Win-

terthur, insbesondere die internen Aufgaben, Abläufe und Kompe-

tenzen der Departemente, Institute und Dienste,

b. die Unterschriftenberechtigung,

c. die Rechnungsstellung,

d. die Ausführungsbestimmungen betreffend Anforderungen an das

Interne Kontrollsystem und das finanzielle Risikomanagement,

e. das Berichtswesen.

5 Der Spitalrat und die Spitaldirektion können im Rahmen des

Gesetzes ihre finanzhaushaltsrechtlichen Zuständigkeiten ganz oder

teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen dele-

gieren.

1.10.10 - 70

1

813.163 Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW)

Finanz- und

Rechnungs-

wesen

Entwicklungs-

und Finanzplan

Staatsbeitrag

und Leistungs-

gruppenbudget

Unternehmens-

budget

Investitions-

planung

Jahresrechnung

Kredit-

übertragung

1 Für das finanzielle und betriebliche Rechnungswesen gelten

die Branchenstandards.

2 Im finanziellen Rechnungswesen ist die Einhaltung der kantona-

len Konsolidierungsanforderungen zu gewährleisten.

Der Entwicklungs- und Finanzplan des Kantonsspitals Win-

terthur bildet die Grundlage für die Eingaben zum Konsolidierten Ent-

wicklungs- und Finanzplan (KEF) des Kantons gemäss § 50 Abs. 1 der

Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)4. Er enthält alle

in der Jahresrechnung konsolidierten Unternehmensbereiche.

1 Der Spitalrat stellt bei der zuständigen Direktion Antrag

zum Leistungsgruppenbudget zuhanden des Regierungsrates (§ 10

Abs. 3 Ziff. 3 KSWG).

2 Das Leistungsgruppenbudget enthält den Budgetkredit der Er-

folgsrechnung sowie den Budgetkredit der Investitionsrechnung für

die Beschaffung der Betriebseinrichtungen.

3 Der im Leistungsgruppenbudget als Ertrag gesondert ausgewie-

sene Staatsbeitrag umfasst die Abgeltungen der zwischen den zustän-

digen Direktionen des Regierungsrates und dem Kantonsspital Win-

terthur vereinbarten Leistungen.

1 Der Spitalrat genehmigt das Unternehmensbudget des Kan-

tonsspitals Winterthur auf Gesamtspitalebene.

2 Die Spitaldirektion informiert den Spitalrat umgehend über

wesentliche Budgetabweichungen, sobald diese sich abzeichnen oder

eingetreten sind.

1 Der Spitalrat verabschiedet eine mehrjährige Investitions-

planung, die auf die Planungsperioden des KEF abgestimmt ist.

2 Sie umfasst die Mobilien und die Immobilien.

3 Die Investitionsplanung für die Immobilien richtet sich nach der

Immobilienverordnung vom 24. Januar 20075.

Der Spitalrat verabschiedet die Jahresrechnung und den An-

trag zur Gewinnverwendung oder Verlustdeckung zuhanden des Regie-

rungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG).

1 Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht

abgeschlossen werden, beschliesst der Spitalrat im Rahmen des Rech-

nungsabschlusses über die Übertragung der mit dem Budgetkredit

dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue

Rechnung.

2

Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW) 813.163

2 Der Beschluss über die Kreditübertragung wird dem Kantonsrat

zusammen mit dem Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.

3 Der Budgetkredit des Folgejahres erhöht sich im Umfang der

Kreditübertragung.

1 Der Spitalrat hat dieselben Ausgabenkompetenzen wie Ausgaben-

der Regierungsrat (§ 50 Abs. 4 FCV4). Über das Eigenkapital verfügt bewilligung

er uneingeschränkt.

2 Die Ausgabenkompetenzen der Spitaldirektion richten sich nach

den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2 Abs. 2 lit. a.

3 Die Spitaldirektion beschliesst über die Verwendung der vom

Spitalrat beschlossenen Ausgaben.

4 Die Spitaldirektion genehmigt die Abrechnung beschlossener

Ausgaben. Sie unterbreitet sie dem Spitalrat zur Kenntnisnahme, falls

die Ausgabe von ihm bewilligt worden ist.

1 Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das

Eigenkapital des KSW. Der Spitalrat beschliesst über Ausgaben im

Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Anstalt.

2 Das Dotationskapital wird dem Kantonsspital Winterthur durch

eine Kontokorrentgutschrift übertragen.

3 Ausgaben zulasten der Kontokorrentgutschrift des Dotations-

kapitals sind gegenüber dem Kanton zu den Selbstkosten zu verzinsen.

Dotations-

kapital und

freie Reserven

Neben dem Staatsbeitrag zur Erfüllung der Leistungsauf- Fremdmittel des

träge stellt der Kanton dem Kantonsspital Winterthur die erforder- Kantons

lichen Fremdmittel zur Verfügung. Diese bestehen aus

a. einem Betriebskredit,

b. pauschalierten Investitionsausgaben im Leistungsgruppenbudget

für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen,

c. weiteren Darlehen, welche der Kanton gewähren kann.

1 Sofern gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorge- Eigentums-

sehen ist, sind die durch Staatsbeiträge oder andere Einnahmen des verhältnisse

KSW finanzierten Güter Eigentum des Kantonsspitals Winterthur.

2 Für Erfindungen oder urheberrechtlich geschützte Werke gelten

die Bestimmungen des Personalreglements.

1 Die Spitaldirektion entscheidet über die Annahme von Erbschaften und

Legaten, bei denen das KSW eingesetzter Erbe oder Vermächtnis- Zuwendungen

nehmer ist, sowie von Zuwendungen Dritter. Vorbehalten bleibt die Dritter

Zuständigkeit des Regierungsrates bei Liegenschaften.

2 Die Spitaldirektion entscheidet über die Verwendung von Mitteln

aus Erbschaften oder Zuwendungen bis zum Betrag von 50000 Franken.

1.10.10 -70

3

Finanzielles

Risiko-

management

und Internes

Kontrollsystem

Inkrafttreten

813.163 Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW)

3 Über höhere Ausgaben entscheidet der Spitalrat im Rahmen der

Regelung der Ausgabenkompetenz

Die Spitaldirektion betreibt ein wirksames und angemesse-

nes Management der finanziellen Risiken sowie ein Internes Kontroll-

system (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanziel-

ler Risiken, Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und

zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.

4

1 OS 65, 509; Begründung siehe ABI 2010, 1643.

2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.

3 Inkrafttreten: 1. September 2010.

4 LS 611.2.

5 LS 721.1.

6 LS 813.16.

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