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813.162 PRKSWRPHCW CH-ZH

Art. 3 : Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PRKSW)

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Art. 3

12 1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des Kantonsspi-

tals Winterthur und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht

in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenz-

ordnung gemäss § 2 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wur-

den.

2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache

mit dem Spitalrat.

3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einverneh-

men des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion

in alleiniger Kompetenz.

h. Spital-

direktion

c. Delegation

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