813.162
PRKSWRPHCW
CH-ZH
Art. 3 : Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PRKSW)
Art. 3
12 1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des Kantonsspi-
tals Winterthur und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht
in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenz-
ordnung gemäss § 2 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wur-
den.
2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache
mit dem Spitalrat.
3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einverneh-
men des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion
in alleiniger Kompetenz.
h. Spital-
direktion
c. Delegation