Art. 2 : Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PRKSW)
Art. 2
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1 Der Spitalrat ist zuständig für
Zuständigkeiten
a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beför- a. Spitalrat
derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück-
tritts von Angestellten,
b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die
Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder privat-
rechtlichen Vertrags,
c. die Anstellung von Personal des Spitalrates,
d. die Ernennung der Mitglieder der Spitaldirektion,
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Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)
e. die Schaffung von neuen Stellen, für die das Personalrecht des Kan-
tons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen
ab Lohnklasse 27,
f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner
von Gesamtarbeitsverträgen für Personal des Kantonsspitals Winter-
thur,
g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt-
arbeitsverträgen,
h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.
2 Er ist zuständig zur Festlegung
a.14 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung
gemäss § 9 a,
b. der Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von
Pikett- und Präsenzdienst gemäss § 12,
с. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag-
geldversicherung gemäss § 14,
d. der Beiträge an die Verpflegung und die Abonnemente des öffent-
lichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten
tätig sind,
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f. von Sozialplänen gemäss § 27 PG4.