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Art. 2 : Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PRKSW)

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Art. 2

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1 Der Spitalrat ist zuständig für

Zuständigkeiten

a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beför- a. Spitalrat

derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück-

tritts von Angestellten,

b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die

Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder privat-

rechtlichen Vertrags,

c. die Anstellung von Personal des Spitalrates,

d. die Ernennung der Mitglieder der Spitaldirektion,

1. 1. 25-127

1

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Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)

e. die Schaffung von neuen Stellen, für die das Personalrecht des Kan-

tons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen

ab Lohnklasse 27,

f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner

von Gesamtarbeitsverträgen für Personal des Kantonsspitals Winter-

thur,

g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt-

arbeitsverträgen,

h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.

2 Er ist zuständig zur Festlegung

a.14 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung

gemäss § 9 a,

b. der Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von

Pikett- und Präsenzdienst gemäss § 12,

с. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag-

geldversicherung gemäss § 14,

d. der Beiträge an die Verpflegung und die Abonnemente des öffent-

lichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten

tätig sind,

e.16

f. von Sozialplänen gemäss § 27 PG4.

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