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813.162 PRKSWRPHCW CH-ZH

Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PRKSW) (PRKSW)

31 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem Gegenstand

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kantonsspital Winter- und Geltungs-

thur steht.

2 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft,

gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamt-

arbeitsverträgen gemäss § 6 des Personalgesetzes vom 27. September

1998 (PG)4.

4 Am Kantonsspital Winterthur tätige Personen, die in keinem An-

stellungsverhältnis zum Kantonsspital Winterthur stehen, sind auf die

Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten.

Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Personen persönlich oder

mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab.12

11 Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Personalpolitik

Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.

12

1 Der Spitalrat ist zuständig für

Zuständigkeiten

a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beför- a. Spitalrat

derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück-

tritts von Angestellten,

b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die

Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder privat-

rechtlichen Vertrags,

c. die Anstellung von Personal des Spitalrates,

d. die Ernennung der Mitglieder der Spitaldirektion,

1. 1. 25-127

1

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Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)

e. die Schaffung von neuen Stellen, für die das Personalrecht des Kan-

tons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen

ab Lohnklasse 27,

f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner

von Gesamtarbeitsverträgen für Personal des Kantonsspitals Winter-

thur,

g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt-

arbeitsverträgen,

h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.

2 Er ist zuständig zur Festlegung

a.14 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung

gemäss § 9 a,

b. der Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von

Pikett- und Präsenzdienst gemäss § 12,

с. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag-

geldversicherung gemäss § 14,

d. der Beiträge an die Verpflegung und die Abonnemente des öffent-

lichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten

tätig sind,

e.16

f. von Sozialplänen gemäss § 27 PG4.

12 1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des Kantonsspi-

tals Winterthur und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht

in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenz-

ordnung gemäss § 2 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wur-

den.

2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache

mit dem Spitalrat.

3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einverneh-

men des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion

in alleiniger Kompetenz.

h. Spital-

direktion

c. Delegation

1 Der Spitalrat kann

a.12 Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder

Ausschüsse des Spitalrates delegieren,

b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach-

geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

2 Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement

an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete

Stellen oder einzelne Personen delegieren.

2

Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)

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3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion

vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

B. Arbeitsverhältnis

1 Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal Begründung

des Kantonsspitals Winterthur werden in der Regel durch Verfügung

begründet.12

2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwend-

baren Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begrün-

det werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit,

der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Perso-

nalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.

3 Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 12

Abs. 1 KSWG6 durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

12 1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Dauer

Möglichkeit der Kündigung begründet.

a.

2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig

im Rahmen von § 13 Abs. 2 PG4,

b.15 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der For-

schung dienen, insbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen,

bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finan-

ziert wird,

c.

d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung

von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben,

die eine Anstellung auf Zeit erfordern.

3 Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben

Jahre zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens

zehn Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese

Einschränkungen nicht.

4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Mo-

nate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.

5 Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den

für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekün-

digt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungs-

möglichkeit verzichtet werden.

6 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als

unbefristet.

1. 1. 25-127

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7 Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver-

hältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das

Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs.

12

1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeits-

verhältnisses gemäss § 18 Abs. 2 PG4 sind insbesondere

a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung

und der Abbruch des finanzierten Projekts,

b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird.

2 Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.

11 1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbeson-

dere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die

Auflösung des Anstellungsverhältnisses

a. in der Führungsarbeit,

b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten

des Kantonsspitals Winterthur,

c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung

von Patientinnen und Patienten.

2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist

gewährt.

Anstellung nach

der ordentlichen

Pensionierung

12 1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit

Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs-

verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung

des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum

70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich.

2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes

vereinbart wird.

3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Per-

sonalvorsorge des Kantons Zürich.

Lohn

a. Festsetzung

C. Rechte und Pflichten des Personals

12 1 Die Einreihung der Stellen des Kantonsspitals Winterthur

richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantona-

len Personalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die

Anstellungsbehörde.

2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorga-

ben gemäss § 14 KSWG.

4

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1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Spitaldirektion b. Entwicklung

über die jährliche Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich.14

2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnent-

wicklungen vorsehen.14

3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesund-

heitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation des Kantons-

spitals Winterthur.11

12 1 Die Vergütung der Mitglieder der Spitaldirektion und des c. variabler

mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen Vergütungs-

variablen Bestandteil enthalten.

2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver-

gütung.

3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt

gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Spitaldirektion jedes Jahr

messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen

Mitglieder der Spitaldirektion gegenüber den direkt unterstellten Ka-

dern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit varia-

blem Vergütungsbestandteil.

4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit

der Erreichung der Jahresziele festgelegt.

bestandteil

12 1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem d. ärztliches

Grundlohn und kann ergänzend eine Markt- und Funktionszulage sowie Kader

einen variablen Bestandteil enthalten. Sie wird nicht nach dem Lohn-

system des Kantons Zürich festgelegt.

2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver-

gütung.

3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt

höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige

Entschädigungen Dritter und Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnis-

sen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt

werden.

4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge

des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön-

nen bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versiche-

rung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach

12 1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wo-

chenendarbeit gemäss § 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (VVO)5 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss

13, 17 1 Die Wochenarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte

sowie der stellvertretenden Oberärztinnen und -ärzte ohne Facharzt-

titel beträgt 46 Stunden.

2 Davon können durchschnittlich mindestens vier Stunden für Wei-

terbildung genutzt werden.

Abs. 2 KSWG6.

5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.

1. 1. 25-127 5

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Nacht- und

Wochenend-

arbeit, Pikett-

und Präsenz-

dienst

Sollarbeitszeit

Versicherungen

Verhalten am

Arbeitsplatz

1 Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf

ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeits-

kultur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur

fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie

richten sich an den Zielen und Interessen des Kantonsspitals Winter-

thur aus.

2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie

Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexu-

eller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder ande-

rer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt.12

3 Die Spitaldirektion erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die

bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung

bleibt vorbehalten.

Begriffe

D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter12

12 1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbst-

ständigen oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung am

Kantonsspital Winterthur, insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrver-

pflichtungen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Drit-

ten.

6

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2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament

oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kom-

mission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer

Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Neben-

12 1 Nebenbeschäftigungen sind nur zulässig, wenn

a. die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträch- beschäftigungen

tigt wird,

b. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten am Kan-

tonsspital Winterthur vereinbar ist,

c. die Interessen des Kantonsspitals Winterthur, insbesondere seine

Interessen als Arbeitgeber, nicht beeinträchtigt werden,

d. das Kantonsspital Winterthur nicht konkurrenziert wird,

e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung

des Kantonsspitals Winterthur,

f. die Interessen anderer Angestellter des Kantonsspitals Winterthur

nicht beeinträchtigt werden.

2 Die Spitaldirektion kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewil-

ligen.

a. Zulässigkeit

12 Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Spital- b. Bewilligung

direktion erforderlich, wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal

des Kantonsspitals Winterthur beansprucht oder eine Organfunktion

bei Dritten übernommen wird.

12 Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung informiert c. Information

die oder der Angestellte die Spitaldirektion. Diese entscheidet in Ab- und Entscheid

sprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine

Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und

von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.

11 Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem Öffentliche

Personalgesetz.

Ämter

11 Die Spitaldirektion erlässt Ausführungsbestimmungen Ausführungs-

über die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffent- bestimmungen

licher Ämter. Sie regelt dabei insbesondere das Verfahren, die Aufla-

gen, die Abgeltungen und die Abgaben.

1. 1. 25-127

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E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

Grundsatz

Erfindungen

Urheberrecht-

lich geschützte

Werke

Weitere

Arbeits-

ergebnisse

Bestehende

Arbeits-

verhältnisse

Inkrafttreten

Das Kantonsspital Winterthur unterstützt die Entwicklung

und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des

geistigen Eigentums ein.

1 Erfindungen, die Angestellte des Kantonsspitals Winter-

thur bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen

sie mitwirken, stehen im Eigentum des Kantonsspitals Winterthur,

soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

2 Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Auswertung oder

das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung

einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer

Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemes-

sene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschütz-

ten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde,

stehen dem Kantonsspital Winterthur zu, soweit keine anders lauten-

den Vereinbarungen getroffen wurden.

2 Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Verwertung über-

lassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich

geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer

Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemes-

sene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

11 1 Vorbehältlich §§ 21 und 22 stehen sämtliche in Ausübung

der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Proto-

kolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum des Kantons-

spitals Winterthur.

2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Die Spitaldirektion passt Bewilligungen, Auflagen und an-

dere im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende

Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.

Dieses Personalreglement tritt am ersten Tag des zweiten

Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.

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Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) 813.162

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2024

(OS 79, 468)

1 Die Wochenarbeitszeit gemäss § 13 wird schrittweise wie folgt ein-

geführt

a. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025: 49 Stunden pro Woche,

b. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026: 48 Stunden pro Woche,

c. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027: 47 Stunden pro Woche.

2 Die Spitaldirektion kann den Kliniken eine frühere Verkürzung

der Wochenarbeitszeit erlauben.

3 Die Assistenzärztinnen und -ärzte sowie die stellvertretenden Ober-

ärztinnen und -ärzte ohne Facharzttitel unterstützen das Kantonsspital

Winterthur während der Einführung bei der Feststellung und Um-

setzung von Projekten zur Effizienzsteigerung.

1 OS 65, 502; Begründung siehe ABI 2010, 1629.

2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.

3 Inkrafttreten: 1. September 2010.

4 LS 177.10.

5 LS 177.111.

6 LS 813.16.

7 SR 220.

8 Eingefügt durch B vom 20. Dezember 2012 (OS 68, 227; AB1 2013-03-08). In

Kraft seit 1. September 2010.

9 Fassung gemäss B vom 20. Dezember 2012 (OS 68, 227; ABI 2013-03-08). In

Kraft seit 1. September 2010.

10 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.

11 Eingefügt durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; AB1 2022-04-08). In Kraft

seit 1. August 2022 (ABI 2022-07-22).

12 Fassung gemäss B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABI 2022-04-08). In Kraft

seit 1. August 2022 (ABI 2022-07-22).

13 Aufgehoben durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; AB1 2022-04-08). In Kraft

seit 1. August 2022 (ABI 2022-07-22).

14 Eingefügt durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABI 2022-04-08). In Kraft

seit 1. August 2023 (OS 78, 286).

15 Fassung gemäss B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABI 2022-04-08). In Kraft

seit 1. August 2023 (OS 78, 286).

16 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (ΑΝ.

2022.00005).

17 Eingefügt durch B vom 31. Oktober 2024 (OS 79, 468; ABI 2024-11-29). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

1. 1. 25-127 9

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Anhang

Ergänzungen und Abweichungen zu kantonalen Bestimmungen

über Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst (§ 12)

1. Assistenz-/Oberärztinnen und Assistenz-/Oberärzte

Dienstart

a. Verlängerung

Tagesarbeitszeit

(20.00-06.00 Uhr)

b. Nachtdienst

(23.00-06.00 Uhr)

c. Pikett- oder Hintergrund-

dienst mit Pikettdienst

Finanzielle

Entschädigung

Fr. 120.00

Entschädigung Schichtzulage gemäss § 132 VVO

Fr. 5.75/Std. (4 Ferienwochen/Jahr)

Fr. 5.85/Std. (5 Ferienwochen/Jahr)

Fr. 6.00/Std. (6 Ferienwochen/Jahr)

Zusätzliche Entschädigung

als Arbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz

10%, max. 0,80 Std.

Zusätzliche Anrechnung von Wegzeit als Arbeitszeit bei einer

vorgegebenen Interventionszeit von höchstens 30 Minuten

30 Min.

2. Übrige Angestellte

Pikett-/Hintergrunddienst

Finanzielle

Entschädigung

Zusätzliche Anrechnung als Arbeitszeit

bei einer vorgegebenen Interventionszeit

von höchstens 30 Minuten

Pikettdienstzeit

Wegzeit

a. Pikettdienst im Allgemeinen

Fr. 1.60/Std.

10% der Pikettdienstzeit

30 Min.

b. Pikettdienst Pflegebereich ungeplant

20% der Pikettdienstzeit*

30 Min.

c. Pikettdienst Nacht Hebammen

Fr. 50.00

10% der Pikettdienstzeit

30 Min.

d. Pikettdienst Nacht Interdisziplinäre

Fachbereiche OPS/Anästhesie

Fr. 100.00

2 Std.

e. Pikettdienst für Transporte der

Neonatologie in andere Spitäler

f. Pikettdienst Medizinaltechnik

und Elektrowerkstatt

Sa./So./Feiertage, 07.00–17.00 Uhr

g. Pikettdienst Informatik

Mo.-Fr. 17.00-07.00 Uhr

Sa./So. 24 Std.

h. Pikettdienst Kardiologie

Mo.-Fr. 17.00-08.00 Uhr

Sa./So. Feiertage 24 Std.

Fr. 50.00/Einsatz

10% der Pikettdienstzeit

30 Min.

Fr. 50.00/Einsatz

Fr. 50.00/Einsatz

Fr. 50.00/Einsatz

Fr. 50.00/Einsatz

Fr. 75.00/Einsatz

* Die zusätzliche Anrechnung der Pikettdienstzeit als Arbeitszeit erfolgt auch bei einer vorgegebenen Interven-

tionszeit von mehr als 30 Minuten.

10

VVO.

2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen An-

satz.

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