Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PRKSW) (PRKSW)
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem Gegenstand
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kantonsspital Winter- und Geltungs-
thur steht.
2 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft,
gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamt-
arbeitsverträgen gemäss § 6 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG)4.
4 Am Kantonsspital Winterthur tätige Personen, die in keinem An-
stellungsverhältnis zum Kantonsspital Winterthur stehen, sind auf die
Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten.
Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Personen persönlich oder
mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab.12
11 Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Personalpolitik
Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.
12
1 Der Spitalrat ist zuständig für
Zuständigkeiten
a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beför- a. Spitalrat
derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück-
tritts von Angestellten,
b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die
Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder privat-
rechtlichen Vertrags,
c. die Anstellung von Personal des Spitalrates,
d. die Ernennung der Mitglieder der Spitaldirektion,
1. 1. 25-127
1
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e. die Schaffung von neuen Stellen, für die das Personalrecht des Kan-
tons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen
ab Lohnklasse 27,
f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner
von Gesamtarbeitsverträgen für Personal des Kantonsspitals Winter-
thur,
g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt-
arbeitsverträgen,
h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.
2 Er ist zuständig zur Festlegung
a.14 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung
gemäss § 9 a,
b. der Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von
Pikett- und Präsenzdienst gemäss § 12,
с. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag-
geldversicherung gemäss § 14,
d. der Beiträge an die Verpflegung und die Abonnemente des öffent-
lichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten
tätig sind,
e.16
f. von Sozialplänen gemäss § 27 PG4.
12 1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des Kantonsspi-
tals Winterthur und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht
in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenz-
ordnung gemäss § 2 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wur-
den.
2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache
mit dem Spitalrat.
3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einverneh-
men des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion
in alleiniger Kompetenz.
h. Spital-
direktion
c. Delegation
1 Der Spitalrat kann
a.12 Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder
Ausschüsse des Spitalrates delegieren,
b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach-
geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
2 Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement
an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete
Stellen oder einzelne Personen delegieren.
2
Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)
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3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion
vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
B. Arbeitsverhältnis
1 Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal Begründung
des Kantonsspitals Winterthur werden in der Regel durch Verfügung
begründet.12
2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwend-
baren Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begrün-
det werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit,
der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Perso-
nalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.
3 Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 12
Abs. 1 KSWG6 durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.
12 1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Dauer
Möglichkeit der Kündigung begründet.
a.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig
im Rahmen von § 13 Abs. 2 PG4,
b.15 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der For-
schung dienen, insbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen,
bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finan-
ziert wird,
c.
d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung
von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben,
die eine Anstellung auf Zeit erfordern.
3 Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben
Jahre zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens
zehn Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese
Einschränkungen nicht.
4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Mo-
nate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.
5 Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den
für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekün-
digt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungs-
möglichkeit verzichtet werden.
6 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als
unbefristet.
1. 1. 25-127
3
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7 Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver-
hältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das
Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs.
12
1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses gemäss § 18 Abs. 2 PG4 sind insbesondere
a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung
und der Abbruch des finanzierten Projekts,
b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird.
2 Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.
11 1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbeson-
dere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die
Auflösung des Anstellungsverhältnisses
a. in der Führungsarbeit,
b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten
des Kantonsspitals Winterthur,
c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung
von Patientinnen und Patienten.
2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist
gewährt.
Anstellung nach
der ordentlichen
Pensionierung
12 1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit
Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs-
verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung
des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum
70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich.
2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes
vereinbart wird.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Per-
sonalvorsorge des Kantons Zürich.
Lohn
a. Festsetzung
C. Rechte und Pflichten des Personals
12 1 Die Einreihung der Stellen des Kantonsspitals Winterthur
richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantona-
len Personalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die
Anstellungsbehörde.
2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorga-
ben gemäss § 14 KSWG.
4
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1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Spitaldirektion b. Entwicklung
über die jährliche Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich.14
2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnent-
wicklungen vorsehen.14
3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesund-
heitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation des Kantons-
spitals Winterthur.11
12 1 Die Vergütung der Mitglieder der Spitaldirektion und des c. variabler
mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen Vergütungs-
variablen Bestandteil enthalten.
2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver-
gütung.
3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt
gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Spitaldirektion jedes Jahr
messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen
Mitglieder der Spitaldirektion gegenüber den direkt unterstellten Ka-
dern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit varia-
blem Vergütungsbestandteil.
4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit
der Erreichung der Jahresziele festgelegt.
bestandteil
12 1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem d. ärztliches
Grundlohn und kann ergänzend eine Markt- und Funktionszulage sowie Kader
einen variablen Bestandteil enthalten. Sie wird nicht nach dem Lohn-
system des Kantons Zürich festgelegt.
2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver-
gütung.
3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt
höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige
Entschädigungen Dritter und Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnis-
sen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt
werden.
4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge
des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön-
nen bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versiche-
rung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach
12 1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wo-
chenendarbeit gemäss § 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 (VVO)5 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss
13, 17 1 Die Wochenarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte
sowie der stellvertretenden Oberärztinnen und -ärzte ohne Facharzt-
titel beträgt 46 Stunden.
2 Davon können durchschnittlich mindestens vier Stunden für Wei-
terbildung genutzt werden.
Abs. 2 KSWG6.
5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.
1. 1. 25-127 5
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Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)
Nacht- und
Wochenend-
arbeit, Pikett-
und Präsenz-
dienst
Sollarbeitszeit
Versicherungen
Verhalten am
Arbeitsplatz
1 Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf
ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeits-
kultur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur
fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie
richten sich an den Zielen und Interessen des Kantonsspitals Winter-
thur aus.
2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie
Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexu-
eller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder ande-
rer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt.12
3 Die Spitaldirektion erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die
bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung
bleibt vorbehalten.
Begriffe
D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter12
12 1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbst-
ständigen oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung am
Kantonsspital Winterthur, insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrver-
pflichtungen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Drit-
ten.
6
Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)
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2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament
oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kom-
mission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer
Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Neben-
12 1 Nebenbeschäftigungen sind nur zulässig, wenn
a. die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträch- beschäftigungen
tigt wird,
b. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten am Kan-
tonsspital Winterthur vereinbar ist,
c. die Interessen des Kantonsspitals Winterthur, insbesondere seine
Interessen als Arbeitgeber, nicht beeinträchtigt werden,
d. das Kantonsspital Winterthur nicht konkurrenziert wird,
e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung
des Kantonsspitals Winterthur,
f. die Interessen anderer Angestellter des Kantonsspitals Winterthur
nicht beeinträchtigt werden.
2 Die Spitaldirektion kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewil-
ligen.
a. Zulässigkeit
12 Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Spital- b. Bewilligung
direktion erforderlich, wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal
des Kantonsspitals Winterthur beansprucht oder eine Organfunktion
bei Dritten übernommen wird.
12 Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung informiert c. Information
die oder der Angestellte die Spitaldirektion. Diese entscheidet in Ab- und Entscheid
sprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine
Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und
von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.
11 Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem Öffentliche
Personalgesetz.
Ämter
11 Die Spitaldirektion erlässt Ausführungsbestimmungen Ausführungs-
über die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffent- bestimmungen
licher Ämter. Sie regelt dabei insbesondere das Verfahren, die Aufla-
gen, die Abgeltungen und die Abgaben.
1. 1. 25-127
7
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E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke
Grundsatz
Erfindungen
Urheberrecht-
lich geschützte
Werke
Weitere
Arbeits-
ergebnisse
Bestehende
Arbeits-
verhältnisse
Inkrafttreten
Das Kantonsspital Winterthur unterstützt die Entwicklung
und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des
geistigen Eigentums ein.
1 Erfindungen, die Angestellte des Kantonsspitals Winter-
thur bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen
sie mitwirken, stehen im Eigentum des Kantonsspitals Winterthur,
soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
2 Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Auswertung oder
das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung
einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer
Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemes-
sene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.
1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschütz-
ten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde,
stehen dem Kantonsspital Winterthur zu, soweit keine anders lauten-
den Vereinbarungen getroffen wurden.
2 Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Verwertung über-
lassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich
geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer
Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemes-
sene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.
11 1 Vorbehältlich §§ 21 und 22 stehen sämtliche in Ausübung
der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Proto-
kolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum des Kantons-
spitals Winterthur.
2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die Spitaldirektion passt Bewilligungen, Auflagen und an-
dere im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende
Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.
Dieses Personalreglement tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.
8
Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) 813.162
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2024
(OS 79, 468)
1 Die Wochenarbeitszeit gemäss § 13 wird schrittweise wie folgt ein-
geführt
a. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025: 49 Stunden pro Woche,
b. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026: 48 Stunden pro Woche,
c. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027: 47 Stunden pro Woche.
2 Die Spitaldirektion kann den Kliniken eine frühere Verkürzung
der Wochenarbeitszeit erlauben.
3 Die Assistenzärztinnen und -ärzte sowie die stellvertretenden Ober-
ärztinnen und -ärzte ohne Facharzttitel unterstützen das Kantonsspital
Winterthur während der Einführung bei der Feststellung und Um-
setzung von Projekten zur Effizienzsteigerung.
1 OS 65, 502; Begründung siehe ABI 2010, 1629.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
4 LS 177.10.
5 LS 177.111.
6 LS 813.16.
7 SR 220.
8 Eingefügt durch B vom 20. Dezember 2012 (OS 68, 227; AB1 2013-03-08). In
Kraft seit 1. September 2010.
9 Fassung gemäss B vom 20. Dezember 2012 (OS 68, 227; ABI 2013-03-08). In
Kraft seit 1. September 2010.
10 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
11 Eingefügt durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; AB1 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2022 (ABI 2022-07-22).
12 Fassung gemäss B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABI 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2022 (ABI 2022-07-22).
13 Aufgehoben durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; AB1 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2022 (ABI 2022-07-22).
14 Eingefügt durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABI 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2023 (OS 78, 286).
15 Fassung gemäss B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABI 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2023 (OS 78, 286).
16 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (ΑΝ.
2022.00005).
17 Eingefügt durch B vom 31. Oktober 2024 (OS 79, 468; ABI 2024-11-29). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
1. 1. 25-127 9
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Anhang
Ergänzungen und Abweichungen zu kantonalen Bestimmungen
über Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst (§ 12)
1. Assistenz-/Oberärztinnen und Assistenz-/Oberärzte
Dienstart
a. Verlängerung
Tagesarbeitszeit
(20.00-06.00 Uhr)
b. Nachtdienst
(23.00-06.00 Uhr)
c. Pikett- oder Hintergrund-
dienst mit Pikettdienst
Finanzielle
Entschädigung
Fr. 120.00
Entschädigung Schichtzulage gemäss § 132 VVO
Fr. 5.75/Std. (4 Ferienwochen/Jahr)
Fr. 5.85/Std. (5 Ferienwochen/Jahr)
Fr. 6.00/Std. (6 Ferienwochen/Jahr)
Zusätzliche Entschädigung
als Arbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz
10%, max. 0,80 Std.
Zusätzliche Anrechnung von Wegzeit als Arbeitszeit bei einer
vorgegebenen Interventionszeit von höchstens 30 Minuten
30 Min.
2. Übrige Angestellte
Pikett-/Hintergrunddienst
Finanzielle
Entschädigung
Zusätzliche Anrechnung als Arbeitszeit
bei einer vorgegebenen Interventionszeit
von höchstens 30 Minuten
Pikettdienstzeit
Wegzeit
a. Pikettdienst im Allgemeinen
Fr. 1.60/Std.
10% der Pikettdienstzeit
30 Min.
b. Pikettdienst Pflegebereich ungeplant
20% der Pikettdienstzeit*
30 Min.
c. Pikettdienst Nacht Hebammen
Fr. 50.00
10% der Pikettdienstzeit
30 Min.
d. Pikettdienst Nacht Interdisziplinäre
Fachbereiche OPS/Anästhesie
Fr. 100.00
2 Std.
e. Pikettdienst für Transporte der
Neonatologie in andere Spitäler
f. Pikettdienst Medizinaltechnik
und Elektrowerkstatt
Sa./So./Feiertage, 07.00–17.00 Uhr
g. Pikettdienst Informatik
Mo.-Fr. 17.00-07.00 Uhr
Sa./So. 24 Std.
h. Pikettdienst Kardiologie
Mo.-Fr. 17.00-08.00 Uhr
Sa./So. Feiertage 24 Std.
Fr. 50.00/Einsatz
10% der Pikettdienstzeit
30 Min.
Fr. 50.00/Einsatz
Fr. 50.00/Einsatz
Fr. 50.00/Einsatz
Fr. 50.00/Einsatz
Fr. 75.00/Einsatz
* Die zusätzliche Anrechnung der Pikettdienstzeit als Arbeitszeit erfolgt auch bei einer vorgegebenen Interven-
tionszeit von mehr als 30 Minuten.
10
VVO.
2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen An-
satz.