Art. 4 : Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSWStatut)
Art. 4 : KSWStatut
14 1 Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. im Bereich der Leistungserbringung
1. Festlegen der Unternehmensstrategie (§ 10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),
2. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen
(§ 10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),
3. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen
Direktionen des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
4. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die
Zusammenarbeit mit Dritten,
5. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits-
bereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsa-
men Betrieb mit Dritten,
6. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG
(§ 10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),
7. Beschluss über Beteiligungen, Auslagerungen und Neugründun-
gen von Gesellschaften sowie Antragstellung zuhanden des Regie-
rungsrates gemäss § 6 KSWG,
8. Verabschieden des Entwicklungs- und Finanzplans,
9. Verabschieden des Berichts über die Geschäftstätigkeit zuhan-
den des Regierungsrates und zur Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3
Ziff. 5 KSWG),
10. Beschluss über die Schaffung, Zusammenfassung und Aufhebung
von Bereichen und Organisationseinheiten,
11. Berichterstattung über die Umsetzung der Eigentümerstrategie
des Regierungsrates gegenüber der für das Gesundheitswesen
zuständigen Direktion des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 3
KSWG);
b. im Bereich der Finanzen: Aufgaben gemäss dem Finanzreglement
des Kantonsspitals Winterthur11;
c. im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäss dem Personal-
reglement10 des Kantonsspitals Winterthur;
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Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
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d. im Bereich der Rechtsetzung
1. Erlass des Spitalstatuts, des Personalreglements10, des Finanz-
reglements11 und der Taxordnung12 (§ 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG),
2. Erlass seines Organisationsreglements (§ 10 Abs. 3 Ziff. 6
KSWG),
3. weitere Rechtsetzungsaufgaben gemäss diesem Statut;
e. im Bereich der Rechtspflege
1. Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen der Geschäfts-
leitung gemäss § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 19595 (§ 28 Abs. 1 KSWG),
2. Behandlung von Rekursen gegen Rekursentscheide der Ge-
schäftsleitung, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht
ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2 KSWG),
3. Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schaden-
ersatz oder Genugtuung gegenüber dem Kantonsspital gemäss