Kanton Zürich 813.161.5
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Die Hausordnung bezweckt insbesondere
a. die Gewährleistung der Sicherheit am Kantonsspital Winterthur
(KSW),
b. die Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfül-
lung des Auftrages des KSW,
c. die Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und
Patienten.
Die Hausordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich
im KSW aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besuche-
rinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelange-
stellte.
Sie gilt in allen Räumen des KSW (auch in zugemieteten), auch in
solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften
und -restaurants sowie im gesamten zum KSW gehörenden Umgelände.
Der Zutritt zum KSW ist auf folgende Personen beschränkt
a. Patientinnen und Patienten des KSW,
b. Personal des KSW, einschliesslich der im Einzelfall Beigezogenen,
c. Begleitpersonal, Betreuerinnen und Betreuer sowie Besucherinnen
und Besucher von Patienten,
d. Studentinnen und Studenten sowie Dozierende, soweit es der Un-
terricht und die Forschung erfordern,
e. Mitglieder der für das KSW bestellten Kommissionen und Behör-
den,
f. Personen, die Aufträge des KSW zu erfüllen haben,
g. Besucherinnen und Besucher von allgemein zugänglich erklärten
Betrieben im KSW (Cafeteria, Kiosk usw.) sowie Veranstaltungen.
Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der
zuständigen Stelle.
Ohne Bewilligung sind untersagt
a. der Verkauf von Waren und andere gewerbliche Tätigkeiten,
b. Werbungen, Sammlungen und Rundfragen für politische Äusserun-
gen, gewerbliche und ideelle Zwecke, z. B. durch Flugblätter und
Anschläge,
c. politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs-
propaganda,
d. Veranstaltungen von Vereinigungen,
e. Ausstellungen,
f. das Fotografieren und Filmen sowie Aufnehmen und Ermittlungen
für Presse, Radio, Fernsehen.
Bewilligungen erteilt die Spitaldirektion.
Anordnungen und Weisungen im KSW sind zu befolgen. Das
gilt insbesondere für
a. Rauchverbot,
b. Verbot des Konsums von Alkohol und Drogen sowie des Drogen-
handels,
c. Brandschutzvorschriften und Brandschutzmassnahmen,
d. Sperrung von Räumen und Zugängen,
e. Umgang mit technischen Anlagen, wie z. B. mit Personen- und
Warenaufzügen,
f. Benützung der Parkanlagen,
g. Parkierungsordnungen.
Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte
Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisun-
gen des Personals zu halten.
Mitgebrachte Fahrzeuge und Geräte (PC, Telefon, Fernseh-
und Radiogeräte, Heizöfen, Rechauds, Luftbefeuchter, Kühlschränke,
Kocher, Kaffeemaschinen, Toaster usw.) dürfen nur mit Bewilligung
der Direktion Infrastruktur an das Stromnetz angeschlossen werden.
Die Bewilligung kann von einer Kostenbeteiligung abhängig
gemacht werden.
Es dürfen nur vom KSW zugelassene Fahrgeräte in den Räumen
und Gängen eingesetzt werden.
Veröffentlichte Vorschriften zur Wahrung der Hygiene sowie
gegen das Einschleppen und die Verbreitung von Krankheitserregern,
wie z. B. beim Betreten von Intensivpflege- und Operationsräumen,
sind zu beachten.
Das Halten und Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich nicht
erlaubt.
Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen.
Der Verzehr von Speisen und Getränken hat in den vorgesehenen
Bereichen zu erfolgen.
Der Spitaldirektion bleibt vorbehalten, ergänzende Vor-
schriften zu erlassen.
Das gleiche Recht steht den Departements- und Institutsdirek-
toren in Bezug auf den Kontakt von Dritten mit Patientinnen und
Patienten sowie von Patientinnen und Patienten untereinander zu.
Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Spitaldirektion.
Sie kann weitere Stellen im KSW mit dem Vollzug beauftragen.
Zuwiderhandlungen können mit Busse und Hausverbot bestraft
werden. In leichten Fällen kann ein Verweis oder eine Verwarnung
ausgesprochen werden.
Die Spitaldirektion kann unzulässige Anschläge und Gegenstände
kostenpflichtig entfernen lassen. Auf die Rückgabe entfernter Druck-
sachen (wie unzulässige Anschläge und Flugzettel) und anderer Gegen-
stände von geringem Wert besteht kein Anspruch.
Diese Hausordnung wurde vom Spitalrat am 16. Dezember
2010 gestützt auf § 15 des Statuts über das Kantonsspital Winterthur
(KSW-Statut) vom 14. Juni 2010 genehmigt.
Sie tritt am 1. April 2011 in Kraft und löst die allgemeine Haus-
ordnung für die kantonalen Krankenhäuser vom 8. April 1980 ab.