Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.161.5 CH-ZH

Kanton Zürich 813.161.5

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Die Hausordnung bezweckt insbesondere

a. die Gewährleistung der Sicherheit am Kantonsspital Winterthur

(KSW),

b. die Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfül-

lung des Auftrages des KSW,

c. die Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und

Patienten.

Die Hausordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich

im KSW aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besuche-

rinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelange-

stellte.

Sie gilt in allen Räumen des KSW (auch in zugemieteten), auch in

solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften

und -restaurants sowie im gesamten zum KSW gehörenden Umgelände.

Der Zutritt zum KSW ist auf folgende Personen beschränkt

a. Patientinnen und Patienten des KSW,

b. Personal des KSW, einschliesslich der im Einzelfall Beigezogenen,

c. Begleitpersonal, Betreuerinnen und Betreuer sowie Besucherinnen

und Besucher von Patienten,

d. Studentinnen und Studenten sowie Dozierende, soweit es der Un-

terricht und die Forschung erfordern,

e. Mitglieder der für das KSW bestellten Kommissionen und Behör-

den,

f. Personen, die Aufträge des KSW zu erfüllen haben,

g. Besucherinnen und Besucher von allgemein zugänglich erklärten

Betrieben im KSW (Cafeteria, Kiosk usw.) sowie Veranstaltungen.

Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der

zuständigen Stelle.

Ohne Bewilligung sind untersagt

a. der Verkauf von Waren und andere gewerbliche Tätigkeiten,

b. Werbungen, Sammlungen und Rundfragen für politische Äusserun-

gen, gewerbliche und ideelle Zwecke, z. B. durch Flugblätter und

Anschläge,

c. politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs-

propaganda,

d. Veranstaltungen von Vereinigungen,

e. Ausstellungen,

f. das Fotografieren und Filmen sowie Aufnehmen und Ermittlungen

für Presse, Radio, Fernsehen.

Bewilligungen erteilt die Spitaldirektion.

Anordnungen und Weisungen im KSW sind zu befolgen. Das

gilt insbesondere für

a. Rauchverbot,

b. Verbot des Konsums von Alkohol und Drogen sowie des Drogen-

handels,

c. Brandschutzvorschriften und Brandschutzmassnahmen,

d. Sperrung von Räumen und Zugängen,

e. Umgang mit technischen Anlagen, wie z. B. mit Personen- und

Warenaufzügen,

f. Benützung der Parkanlagen,

g. Parkierungsordnungen.

Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte

Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisun-

gen des Personals zu halten.

Mitgebrachte Fahrzeuge und Geräte (PC, Telefon, Fernseh-

und Radiogeräte, Heizöfen, Rechauds, Luftbefeuchter, Kühlschränke,

Kocher, Kaffeemaschinen, Toaster usw.) dürfen nur mit Bewilligung

der Direktion Infrastruktur an das Stromnetz angeschlossen werden.

Die Bewilligung kann von einer Kostenbeteiligung abhängig

gemacht werden.

Es dürfen nur vom KSW zugelassene Fahrgeräte in den Räumen

und Gängen eingesetzt werden.

Veröffentlichte Vorschriften zur Wahrung der Hygiene sowie

gegen das Einschleppen und die Verbreitung von Krankheitserregern,

wie z. B. beim Betreten von Intensivpflege- und Operationsräumen,

sind zu beachten.

Das Halten und Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich nicht

erlaubt.

Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen.

Der Verzehr von Speisen und Getränken hat in den vorgesehenen

Bereichen zu erfolgen.

Der Spitaldirektion bleibt vorbehalten, ergänzende Vor-

schriften zu erlassen.

Das gleiche Recht steht den Departements- und Institutsdirek-

toren in Bezug auf den Kontakt von Dritten mit Patientinnen und

Patienten sowie von Patientinnen und Patienten untereinander zu.

Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Spitaldirektion.

Sie kann weitere Stellen im KSW mit dem Vollzug beauftragen.

Zuwiderhandlungen können mit Busse und Hausverbot bestraft

werden. In leichten Fällen kann ein Verweis oder eine Verwarnung

ausgesprochen werden.

Die Spitaldirektion kann unzulässige Anschläge und Gegenstände

kostenpflichtig entfernen lassen. Auf die Rückgabe entfernter Druck-

sachen (wie unzulässige Anschläge und Flugzettel) und anderer Gegen-

stände von geringem Wert besteht kein Anspruch.

Diese Hausordnung wurde vom Spitalrat am 16. Dezember

2010 gestützt auf § 15 des Statuts über das Kantonsspital Winterthur

(KSW-Statut) vom 14. Juni 2010 genehmigt.

Sie tritt am 1. April 2011 in Kraft und löst die allgemeine Haus-

ordnung für die kantonalen Krankenhäuser vom 8. April 1980 ab.

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