Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSWStatut) (KSWStatut)
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Dieses Statut regelt die Organisation des Kantonsspitals Winter- Gegenstand
thur und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe
sowie die Leitungsstrukturen des Kantonsspitals Winterthur fest.
Das Kantonsspital
a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesund-
heitswesens,
d. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verord-
nung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 20026
selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben.
Zweck und
Aufgaben des
Kantonsspitals
13 Die Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals Organisations-
organisieren sich nach folgenden Grundsätzen
grundsätze
a. Berücksichtigung der strategischen Bedürfnisse und Ausrichtung
und auf die operativen Bedürfnisse des Kantonsspitals,
b. klare Umschreibung und Abgrenzung der Aufgaben, Kompeten-
zen und Verantwortlichkeiten der Organe, Bereiche und Organisa-
tionseinheiten sowie ihrer Leitungen,
c. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzen,
d. Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen.
13 Die Organe und die Leitungen der Bereiche und Organisa- Weisungs-,
tionseinheiten haben gegenüber den Mitarbeitenden dieser Einheiten Kontroll- und
umfassende Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse.
Sanktions-
befugnisse
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B. Organe und Gremien des Spitals
Spitalrat
a. Allgemein
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantonsspi-
tals. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungs-
aufträge und die strategische Ausrichtung des Kantonsspitals (§ 10 Abs. 1
und 2 KSWG).
2 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord-
nung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.
b. Aufgaben
14 1 Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. im Bereich der Leistungserbringung
1. Festlegen der Unternehmensstrategie (§ 10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),
2. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen
(§ 10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),
3. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen
Direktionen des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
4. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die
Zusammenarbeit mit Dritten,
5. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits-
bereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsa-
men Betrieb mit Dritten,
6. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG
(§ 10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),
7. Beschluss über Beteiligungen, Auslagerungen und Neugründun-
gen von Gesellschaften sowie Antragstellung zuhanden des Regie-
rungsrates gemäss § 6 KSWG,
8. Verabschieden des Entwicklungs- und Finanzplans,
9. Verabschieden des Berichts über die Geschäftstätigkeit zuhan-
den des Regierungsrates und zur Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3
Ziff. 5 KSWG),
10. Beschluss über die Schaffung, Zusammenfassung und Aufhebung
von Bereichen und Organisationseinheiten,
11. Berichterstattung über die Umsetzung der Eigentümerstrategie
des Regierungsrates gegenüber der für das Gesundheitswesen
zuständigen Direktion des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 3
KSWG);
b. im Bereich der Finanzen: Aufgaben gemäss dem Finanzreglement
des Kantonsspitals Winterthur11;
c. im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäss dem Personal-
reglement10 des Kantonsspitals Winterthur;
2
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d. im Bereich der Rechtsetzung
1. Erlass des Spitalstatuts, des Personalreglements10, des Finanz-
reglements11 und der Taxordnung12 (§ 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG),
2. Erlass seines Organisationsreglements (§ 10 Abs. 3 Ziff. 6
KSWG),
3. weitere Rechtsetzungsaufgaben gemäss diesem Statut;
e. im Bereich der Rechtspflege
1. Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen der Geschäfts-
leitung gemäss § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 19595 (§ 28 Abs. 1 KSWG),
2. Behandlung von Rekursen gegen Rekursentscheide der Ge-
schäftsleitung, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht
ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2 KSWG),
3. Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schaden-
ersatz oder Genugtuung gegenüber dem Kantonsspital gemäss
1 Die Geschäftsleitung ist die Spitaldirektion gemäss § 11 Abs.1 Geschäfts-
KSWG. Sie ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals.14
leitung
a. Allgemein
2 Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist ins-
besondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie für
die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle ver-
antwortlich.
3 Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne
Kompetenzordnung in einem Organisationsreglement fest.
14 1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Auf- b. Aufgaben
gaben wahr
a. im Bereich der operativen Führung
1. Sicherstellen einer wirtschaftlichen und qualitativen Betriebs-
führung (§ 11 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
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2. Erlass des Organisationsreglements KSW, welches die interne
Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben, Verant-
wortung und Kompetenzen innerhalb des Kantonsspitals re-
gelt; das Organisationsreglement untersteht der Genehmigung
des Spitalrates,
3. interne und externe Kommunikation;
b. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spital-
rates, ausgenommen
1. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per-
sonen,
2. die Ernennung des Vorsitzes sowie der weiteren Mitglieder der
Geschäftsleitung,
3. die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen und Rekurs-
entscheide der Geschäftsleitung,
4. die spitalratsinternen Geschäfte;
c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Voll-
zugsstellen bezeichnen;
d. alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner an-
dern Organisationseinheit des Kantonsspitals übertragen sind.
2 Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder
sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
1 Die Geschäftsleitung14 kann ständige Gremien wie Kommis-
sionen oder Ausschüsse einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
Gremien der
Geschäfts-
leitung14
Gliederung
C. Bereiche und Organisationseinheiten14
14 1 Das Kantonsspital gliedert sich in klinische und nichtklini-
sche Bereiche.
2 Die klinischen und nichtklinischen Bereiche gliedern sich in Organi-
sationseinheiten.
3 Die Organisationseinheiten der klinischen Bereiche sind Kliniken,
Institute, Fachbereiche oder Zentren. Sie erbringen insbesondere dia-
gnostische und therapeutische Leistungen für Patientinnen und Patien-
ten.
4 Die Organisationseinheiten der nichtklinischen Bereiche sind Ab-
teilungen. Sie erbringen insbesondere spitalinterne verwaltungstechni-
sche sowie betrieblich-technische Dienstleistungen.
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14 1 Das Organisationsreglement KSW bezeichnet die Bereiche Organisations-
und ordnet ihnen die Organisationseinheiten zu.
2 Jeder Bereich erlässt ein Organisationsreglement. Dieses beach-
tet und ergänzt das Organisationsreglements KSW.
3 Die Organisationsreglemente der Bereiche unterstehen der Geneh-
migung der Geschäftsleitung.
reglemente
14 1 Die Bereiche werden von einer Leiterin oder einem Leiter Leitung
geführt.
2 Die Leiterin oder der Leiter eines Bereichs ist
a. Mitglied der Geschäftsleitung und der oder dem Vorsitzenden der
Geschäftsleitung direkt unterstellt oder
b. einem Mitglied der Geschäftsleitung direkt unterstellt.
a. Bereiche
14 1 Die Organisationseinheiten werden von einer Leiterin oder b. Organisa-
einem Leiter geführt.
2 Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit ist der Lei-
terin oder dem Leiter des Bereichs, bei dem die Organisationseinheit
angegliedert ist, direkt unterstellt.
tionseinheiten
14 1 Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche führen die Leite- Aufgaben
rinnen und Leiter der Organisationseinheiten des eigenen Bereichs.
2 Sie sorgen für die Umsetzung der strategischen Vorgaben im eige-
nen Bereich unter Wahrung der Interessen des gesamten Spitals.
a. Bereiche
13 1 Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisa- b. klinische
tionseinheit trägt die Budget- und Ergebnisverantwortung in der eige- Organisations-
nen Organisationseinheit.
2 Sie oder er stellt eine effiziente und qualitätsorientierte sowie rechts-
und weisungskonforme Betriebsführung und Aufgabenerfüllung unter
Wahrung der Interessen des Gesamtspitals sicher.
3 Sie oder er entscheidet unter Vorbehalt von § 2 b über
a. die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen und Patienten,
b. die Untersuchung, Entlassung und Betreuung von Patientinnen und
Patienten,
c. die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Metho-
den.
einheiten
13 Die Leiterin oder der Leiter einer nichtklinischen Organi- c. nichtklinische
sationseinheit verantwortet eine fachliche und qualitätsorientierte Erfül- Organisations-
lung von den der eigenen Organisationseinheit zugeteilten Aufgaben.
einheiten
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D. Medizinische Dienstleistungen
Medizinisches
Leistungs-
portfolio
Abgeltung der
Dienstleistun-
gen14
14 1 Das medizinische Leistungsportfolio des Kantonsspitals
beruht auf den Leistungsaufträgen des Kantons. Es kann weitere Leis-
tungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG umfassen.
2 Der Spitalrat bestimmt die weiteren Leistungen.
3 Die Geschäftsleitung bestimmt das Leistungsportfolio des Kantons-
spitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
4 Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisationseinheit
bestimmt das Leistungsportfolio der Organisationseinheit unter Beach-
tung des Leistungsportfolios des Kantonsspitals. Der Entscheid unter-
steht der Genehmigung der Geschäftsleitung.
1 Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienstleis-
tungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Be-
reiche der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes
und der freiwilligen Zusatzversicherungen sowie für Selbstzahlerinnen
und Selbstzahler.
2 Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung als Rahmenordnung. Die
Geschäftsleitung14 vollzieht die Taxordnung und bestimmt insbeson-
dere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.
Hausordnung
E. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals
1 Die Geschäftsleitung14 erlässt für das Kantonsspital eine Haus-
ordnung. Diese untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere
a. Gewährleistung der Sicherheit am Kantonsspitals,
b. Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung
des Auftrages des Kantonsspitals,
c. Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Pa-
tienten.
3 Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Kantonsspital auf-
halten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Be-
sucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.
4 Sie gilt in allen Räumen des Kantonsspitals, auch in solchen des
Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restau-
rants sowie im gesamten zum Kantonsspital gehörenden Umgelände.
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1 Die Geschäftsleitung14 kann einen Personalausschuss einset- Personal-
zen. Das Personal wählt die Mitglieder in geheimer Wahl auf eine Amts- ausschuss
dauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
2 Die Organe und Gremien des Kantonsspitals können den Perso-
nalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen. Dieser
erfüllt weitere Aufgaben gemäss Reglement und kantonalem Personal-
recht.
3 Die Geschäftsleitung14 erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rech-
ten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf
die Personalkategorien.
F. Rechtspflege
1 Der Spitalrat ist Rekursinstanz für Rekurse gegen
a. Anordnungen der Geschäftsleitung14,
Rekurs-
verfahren
a. Rekurs-
b. Rekursentscheide der Geschäftsleitung14, sofern der Weiterzug an instanzen
das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist,
c. Anordnungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen
gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen
Namen getroffen haben.
2 Die Geschäftsleitung14 ist Rekursinstanz für Rekurse gegen alle
übrigen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates bzw. die b. Zuständigkei-
oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung14 ist in Rekursverfahren vor ten des Vorsitzes
diesen Organen abschliessend zuständig zum Entscheid über
a. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
b. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung,
c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
d. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei-
standes,
e. Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Par-
teientschädigung zu entscheiden ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die oder der Vorsitzende
der Geschäftsleitung14 vertritt den Spitalrat bzw. die Geschäftsleitung14
in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe.
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G. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Übergangs-
bestimmung
Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
seiner Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.
Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zustän-
digkeiten richten sich nach diesem Statut.
1 OS 65, 494; Begründung siehe ABI 2010, 1623.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
4 LS 170.1.
5 LS 175.2.
6 LS 413.51.
7 LS 813.14.
8 LS 813.16.
9 LS 813.161.
10 LS 813.162.
11 LS 813.163.
12 LS 813.165.
13 Eingefügt durch B vom 14. Juli 2022 (OS 78, 144; ABI 2023-02-10). In Kraft seit
1. Mai 2023.
14 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2022 (OS 78, 144; ABI 2023-02-10). In Kraft seit
1. Mai 2023.
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4. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen
gegen Angestellte des Kantonsspitals (§ 18 lit. f des Haftungs-
gesetzes4).
2 Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertra-
genen Aufgaben
a. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates
delegieren,
b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach-
geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.