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813.161 KSWStatutKSW CH-ZH

Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSWStatut) (KSWStatut)

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

: KSWStatut

Dieses Statut regelt die Organisation des Kantonsspitals Winter- Gegenstand

thur und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe

sowie die Leitungsstrukturen des Kantonsspitals Winterthur fest.

: KSWStatut

Das Kantonsspital

a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,

b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesund-

heitswesens,

d. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verord-

nung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 20026

selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben.

Zweck und

Aufgaben des

Kantonsspitals

: KSWStatut

13 Die Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals Organisations-

organisieren sich nach folgenden Grundsätzen

grundsätze

a. Berücksichtigung der strategischen Bedürfnisse und Ausrichtung

und auf die operativen Bedürfnisse des Kantonsspitals,

b. klare Umschreibung und Abgrenzung der Aufgaben, Kompeten-

zen und Verantwortlichkeiten der Organe, Bereiche und Organisa-

tionseinheiten sowie ihrer Leitungen,

c. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzen,

d. Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen.

: KSWStatut

13 Die Organe und die Leitungen der Bereiche und Organisa- Weisungs-,

tionseinheiten haben gegenüber den Mitarbeitenden dieser Einheiten Kontroll- und

umfassende Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse.

Sanktions-

befugnisse

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1

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Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

B. Organe und Gremien des Spitals

Spitalrat

a. Allgemein

: KSWStatut

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantonsspi-

tals. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungs-

aufträge und die strategische Ausrichtung des Kantonsspitals (§ 10 Abs. 1

und 2 KSWG).

2 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord-

nung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.

b. Aufgaben

: KSWStatut

14 1 Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. im Bereich der Leistungserbringung

1. Festlegen der Unternehmensstrategie (§ 10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),

2. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen

(§ 10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),

3. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen

Direktionen des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),

4. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die

Zusammenarbeit mit Dritten,

5. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits-

bereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsa-

men Betrieb mit Dritten,

6. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG

(§ 10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),

7. Beschluss über Beteiligungen, Auslagerungen und Neugründun-

gen von Gesellschaften sowie Antragstellung zuhanden des Regie-

rungsrates gemäss § 6 KSWG,

8. Verabschieden des Entwicklungs- und Finanzplans,

9. Verabschieden des Berichts über die Geschäftstätigkeit zuhan-

den des Regierungsrates und zur Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3

Ziff. 5 KSWG),

10. Beschluss über die Schaffung, Zusammenfassung und Aufhebung

von Bereichen und Organisationseinheiten,

11. Berichterstattung über die Umsetzung der Eigentümerstrategie

des Regierungsrates gegenüber der für das Gesundheitswesen

zuständigen Direktion des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 3

KSWG);

b. im Bereich der Finanzen: Aufgaben gemäss dem Finanzreglement

des Kantonsspitals Winterthur11;

c. im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäss dem Personal-

reglement10 des Kantonsspitals Winterthur;

2

Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

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d. im Bereich der Rechtsetzung

1. Erlass des Spitalstatuts, des Personalreglements10, des Finanz-

reglements11 und der Taxordnung12 (§ 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG),

2. Erlass seines Organisationsreglements (§ 10 Abs. 3 Ziff. 6

KSWG),

3. weitere Rechtsetzungsaufgaben gemäss diesem Statut;

e. im Bereich der Rechtspflege

1. Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen der Geschäfts-

leitung gemäss § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 19595 (§ 28 Abs. 1 KSWG),

2. Behandlung von Rekursen gegen Rekursentscheide der Ge-

schäftsleitung, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht

ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2 KSWG),

3. Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schaden-

ersatz oder Genugtuung gegenüber dem Kantonsspital gemäss

: KSWStatut

1 Die Geschäftsleitung ist die Spitaldirektion gemäss § 11 Abs.1 Geschäfts-

KSWG. Sie ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals.14

leitung

a. Allgemein

2 Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist ins-

besondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie für

die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle ver-

antwortlich.

3 Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne

Kompetenzordnung in einem Organisationsreglement fest.

: KSWStatut

14 1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Auf- b. Aufgaben

gaben wahr

a. im Bereich der operativen Führung

1. Sicherstellen einer wirtschaftlichen und qualitativen Betriebs-

führung (§ 11 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),

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813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

2. Erlass des Organisationsreglements KSW, welches die interne

Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben, Verant-

wortung und Kompetenzen innerhalb des Kantonsspitals re-

gelt; das Organisationsreglement untersteht der Genehmigung

des Spitalrates,

3. interne und externe Kommunikation;

b. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spital-

rates, ausgenommen

1. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per-

sonen,

2. die Ernennung des Vorsitzes sowie der weiteren Mitglieder der

Geschäftsleitung,

3. die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen und Rekurs-

entscheide der Geschäftsleitung,

4. die spitalratsinternen Geschäfte;

c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Voll-

zugsstellen bezeichnen;

d. alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner an-

dern Organisationseinheit des Kantonsspitals übertragen sind.

2 Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder

sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

: KSWStatut

1 Die Geschäftsleitung14 kann ständige Gremien wie Kommis-

sionen oder Ausschüsse einsetzen.

2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.

Gremien der

Geschäfts-

leitung14

Gliederung

C. Bereiche und Organisationseinheiten14

: KSWStatut

14 1 Das Kantonsspital gliedert sich in klinische und nichtklini-

sche Bereiche.

2 Die klinischen und nichtklinischen Bereiche gliedern sich in Organi-

sationseinheiten.

3 Die Organisationseinheiten der klinischen Bereiche sind Kliniken,

Institute, Fachbereiche oder Zentren. Sie erbringen insbesondere dia-

gnostische und therapeutische Leistungen für Patientinnen und Patien-

ten.

4 Die Organisationseinheiten der nichtklinischen Bereiche sind Ab-

teilungen. Sie erbringen insbesondere spitalinterne verwaltungstechni-

sche sowie betrieblich-technische Dienstleistungen.

4

Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

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: KSWStatut

14 1 Das Organisationsreglement KSW bezeichnet die Bereiche Organisations-

und ordnet ihnen die Organisationseinheiten zu.

2 Jeder Bereich erlässt ein Organisationsreglement. Dieses beach-

tet und ergänzt das Organisationsreglements KSW.

3 Die Organisationsreglemente der Bereiche unterstehen der Geneh-

migung der Geschäftsleitung.

reglemente

: KSWStatut

14 1 Die Bereiche werden von einer Leiterin oder einem Leiter Leitung

geführt.

2 Die Leiterin oder der Leiter eines Bereichs ist

a. Mitglied der Geschäftsleitung und der oder dem Vorsitzenden der

Geschäftsleitung direkt unterstellt oder

b. einem Mitglied der Geschäftsleitung direkt unterstellt.

a. Bereiche

: KSWStatut

14 1 Die Organisationseinheiten werden von einer Leiterin oder b. Organisa-

einem Leiter geführt.

2 Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit ist der Lei-

terin oder dem Leiter des Bereichs, bei dem die Organisationseinheit

angegliedert ist, direkt unterstellt.

tionseinheiten

: KSWStatut

14 1 Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche führen die Leite- Aufgaben

rinnen und Leiter der Organisationseinheiten des eigenen Bereichs.

2 Sie sorgen für die Umsetzung der strategischen Vorgaben im eige-

nen Bereich unter Wahrung der Interessen des gesamten Spitals.

a. Bereiche

: KSWStatut

13 1 Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisa- b. klinische

tionseinheit trägt die Budget- und Ergebnisverantwortung in der eige- Organisations-

nen Organisationseinheit.

2 Sie oder er stellt eine effiziente und qualitätsorientierte sowie rechts-

und weisungskonforme Betriebsführung und Aufgabenerfüllung unter

Wahrung der Interessen des Gesamtspitals sicher.

3 Sie oder er entscheidet unter Vorbehalt von § 2 b über

a. die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen und Patienten,

b. die Untersuchung, Entlassung und Betreuung von Patientinnen und

Patienten,

c. die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Metho-

den.

einheiten

: KSWStatut

13 Die Leiterin oder der Leiter einer nichtklinischen Organi- c. nichtklinische

sationseinheit verantwortet eine fachliche und qualitätsorientierte Erfül- Organisations-

lung von den der eigenen Organisationseinheit zugeteilten Aufgaben.

einheiten

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813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

D. Medizinische Dienstleistungen

Medizinisches

Leistungs-

portfolio

Abgeltung der

Dienstleistun-

gen14

: KSWStatut

14 1 Das medizinische Leistungsportfolio des Kantonsspitals

beruht auf den Leistungsaufträgen des Kantons. Es kann weitere Leis-

tungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG umfassen.

2 Der Spitalrat bestimmt die weiteren Leistungen.

3 Die Geschäftsleitung bestimmt das Leistungsportfolio des Kantons-

spitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung des Spitalrates.

4 Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisationseinheit

bestimmt das Leistungsportfolio der Organisationseinheit unter Beach-

tung des Leistungsportfolios des Kantonsspitals. Der Entscheid unter-

steht der Genehmigung der Geschäftsleitung.

: KSWStatut

1 Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienstleis-

tungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Be-

reiche der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes

und der freiwilligen Zusatzversicherungen sowie für Selbstzahlerinnen

und Selbstzahler.

2 Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung als Rahmenordnung. Die

Geschäftsleitung14 vollzieht die Taxordnung und bestimmt insbeson-

dere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.

Hausordnung

E. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals

: KSWStatut

1 Die Geschäftsleitung14 erlässt für das Kantonsspital eine Haus-

ordnung. Diese untersteht der Genehmigung des Spitalrates.

2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere

a. Gewährleistung der Sicherheit am Kantonsspitals,

b. Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung

des Auftrages des Kantonsspitals,

c. Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Pa-

tienten.

3 Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Kantonsspital auf-

halten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Be-

sucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.

4 Sie gilt in allen Räumen des Kantonsspitals, auch in solchen des

Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restau-

rants sowie im gesamten zum Kantonsspital gehörenden Umgelände.

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Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

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: KSWStatut

1 Die Geschäftsleitung14 kann einen Personalausschuss einset- Personal-

zen. Das Personal wählt die Mitglieder in geheimer Wahl auf eine Amts- ausschuss

dauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

2 Die Organe und Gremien des Kantonsspitals können den Perso-

nalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen. Dieser

erfüllt weitere Aufgaben gemäss Reglement und kantonalem Personal-

recht.

3 Die Geschäftsleitung14 erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rech-

ten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf

die Personalkategorien.

F. Rechtspflege

: KSWStatut

1 Der Spitalrat ist Rekursinstanz für Rekurse gegen

a. Anordnungen der Geschäftsleitung14,

Rekurs-

verfahren

a. Rekurs-

b. Rekursentscheide der Geschäftsleitung14, sofern der Weiterzug an instanzen

das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist,

c. Anordnungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen

gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen

Namen getroffen haben.

2 Die Geschäftsleitung14 ist Rekursinstanz für Rekurse gegen alle

übrigen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.

: KSWStatut

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates bzw. die b. Zuständigkei-

oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung14 ist in Rekursverfahren vor ten des Vorsitzes

diesen Organen abschliessend zuständig zum Entscheid über

a. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,

b. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

kung,

c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,

d. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei-

standes,

e. Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Par-

teientschädigung zu entscheiden ist.

2 Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die oder der Vorsitzende

der Geschäftsleitung14 vertritt den Spitalrat bzw. die Geschäftsleitung14

in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe.

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Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

Übergangs-

bestimmung

: KSWStatut

Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach

seiner Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.

: KSWStatut

Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zustän-

digkeiten richten sich nach diesem Statut.

1 OS 65, 494; Begründung siehe ABI 2010, 1623.

2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.

3 Inkrafttreten: 1. September 2010.

4 LS 170.1.

5 LS 175.2.

6 LS 413.51.

7 LS 813.14.

8 LS 813.16.

9 LS 813.161.

10 LS 813.162.

11 LS 813.163.

12 LS 813.165.

13 Eingefügt durch B vom 14. Juli 2022 (OS 78, 144; ABI 2023-02-10). In Kraft seit

1. Mai 2023.

14 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2022 (OS 78, 144; ABI 2023-02-10). In Kraft seit

1. Mai 2023.

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: KSWStatut

4. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen

gegen Angestellte des Kantonsspitals (§ 18 lit. f des Haftungs-

gesetzes4).

2 Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertra-

genen Aufgaben

a. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates

delegieren,

b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach-

geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

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