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Art. 7 : Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

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Art. 7

15 Der Kantonsrat

1. übt die Oberaufsicht aus,

2. beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Erhöhung oder

Senkung des Dotationskapitals und über finanzielle Beiträge gemäss

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