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Art. 32 : Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

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Art. 32

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Ver-

ordnungen und Reglemente.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Oktober 2018

(OS 74, 75)

I. Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss

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