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813.16 KSWGLHCW CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

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Art. 3

10 1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für Leistungs-

das Kantonsspital Winterthur richtet sich nach den Bestimmungen aufträge

des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20118.

2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis-

tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun-

gen zwischen dem Kantonsspital Winterthur und den zuständigen Direk-

tionen des Regierungsrates vereinbart.

3 Das Kantonsspital Winterthur kann weitere Leistungen erbringen,

soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und

die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.

§§ 4 und 5.11

1. 1. 23-119

1

813.16

Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

Beteiligung und

Auslagerung

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