Art. 3 : Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
Art. 3
10 1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für Leistungs-
das Kantonsspital Winterthur richtet sich nach den Bestimmungen aufträge
des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20118.
2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis-
tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun-
gen zwischen dem Kantonsspital Winterthur und den zuständigen Direk-
tionen des Regierungsrates vereinbart.
3 Das Kantonsspital Winterthur kann weitere Leistungen erbringen,
soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und
die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
§§ 4 und 5.11
1. 1. 23-119
1
813.16
Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
Beteiligung und
Auslagerung