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Art. 2 : Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

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Art. 2

Das Kantonsspital Winterthur

1. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,

2. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

3. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge-

sundheitswesens.

Zweck

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