813.16
KSWGLHCW
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
Art. 2
Das Kantonsspital Winterthur
1. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
2. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
3. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge-
sundheitswesens.
Zweck