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Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) (KSWG)

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Unter dem Namen «Kantonsspital Winterthur» besteht eine Rechts-

Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön- persönlichkeit

lichkeit und Sitz in Winterthur.

Das Kantonsspital Winterthur

1. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,

2. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

3. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge-

sundheitswesens.

Zweck

10 1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für Leistungs-

das Kantonsspital Winterthur richtet sich nach den Bestimmungen aufträge

des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20118.

2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis-

tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun-

gen zwischen dem Kantonsspital Winterthur und den zuständigen Direk-

tionen des Regierungsrates vereinbart.

3 Das Kantonsspital Winterthur kann weitere Leistungen erbringen,

soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und

die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.

§§ 4 und 5.11

1. 1. 23-119

1

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Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

Beteiligung und

Auslagerung

Das Kantonsspital Winterthur kann mit Genehmigung des

Regierungsrates und unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 310

1. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen

und privatrechtliche Gesellschaften gründen,

2. sich an anderen Unternehmen beteiligen.

B. Organisation

I. Kantonale Behörden

Kantonsrat

15 Der Kantonsrat

1. übt die Oberaufsicht aus,

2. beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Erhöhung oder

Senkung des Dotationskapitals und über finanzielle Beiträge gemäss

15 Der Regierungsrat

1. übt die allgemeine Aufsicht aus,

2. legt die Leistungsaufträge fest,

3. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über

Leistungsvereinbarungen gemäss § 3 Abs. 2,

4. legt die Eigentümerstrategie fest, die insbesondere folgende Inhalte

umfasst

a. mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben

zu deren Erreichung,

b. finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Ren-

dite und zur zulässigen Verschuldung,

c. Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstat-

tung und zum Risikocontrolling,

d. Vorgaben zu einer zweckgebundenen Investitions- und Immo-

bilienplanung (Immobilienstrategie),

5. stellt Antrag an den Kantonsrat für die Erhöhung oder Senkung des

Dotationskapitals sowie für finanzielle Beiträge gemäss § 15 Abs. 2,

2

Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

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6. verabschiedet den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Kantonsrates,

7. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,

8. genehmigt

a. das Spitalstatut und das Personalreglement,

b. den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen Direk- tion des Regierungsrates über die Umsetzung der Eigentümer- strategie,

c. die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates ausgehandelten Vereinbarungen mit aus- serkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für das Kantonsspital Winterthur,

d. Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 6,

e. den Entschädigungsbericht,

9. legt dem Kantonsrat den Bericht zur Umsetzung der Eigentümer- strategie zur Genehmigung vor,

10. überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.

II. Organe des Kantonsspitals Winterthur

1 Der Spitalrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der Spitalrat

Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl. Ein Mitglied kann von der a. Zusammen- Stadt Winterthur, ein weiteres von den übrigen der Spitalregion Winter- setzung15

thur zugeteilten Gemeinden vorgeschlagen werden.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der

Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.

3 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regie- rungsrates ist im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten und hat das Antragsrecht.

4 Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.

15 1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan.

b. Funktion und

2 Er ist verantwortlich für die Erfüllung der kantonalen Leistungs- Aufgaben

aufträge und die Umsetzung der Eigentümerstrategie.

1. 1. 23-119

3

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Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

3 Der Spitalrat

1. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktio-

nen des Regierungsrates ab,

2. regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst Ver-

träge ab,

3. erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des

Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstra-

tegie des Regierungsrates,

4. stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für die Erhöhung oder

Senkung des Dotationskapitals sowie für finanzielle Beiträge ge-

mäss § 15 Abs. 2,

5. verabschiedet zuhanden des Regierungsrates den Geschäftsbericht,

die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns

oder zur Deckung des Verlusts,

6. erlässt sein Organisationsreglement,

7. erlässt das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzregle-

ment, die Taxordnung sowie weitere Reglemente,

8. legt die Unternehmensstrategie fest,

9. legt die weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 fest,

10. ernennt die Mitglieder der Spitaldirektion und legt den Vorsitz

und dessen Kompetenzen fest,

11.10 ernennt die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren,

12. übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten

Personen aus,

13. behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Spitaldirektion,

14. regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Orga-

nisationseinheiten des Kantonsspitals Winterthur,

15. sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes

Kontrollsystem.

Spitaldirektion

1 Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des

Kantonsspitals Winterthur und vertritt dieses gegen aussen.

2 Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung, des

Pflegedienstes und des ärztlichen Dienstes. Sie kann mit Vertreterin-

nen oder Vertretern weiterer Bereiche erweitert werden. Der Spitalrat

legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest.

3 Die Spitaldirektion

1. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,

2.10 erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag

zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts

zuhanden des Spitalrates,

4

Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

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3. erstellt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Spitalrates,

4. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

4 Im Übrigen richtet sich die Führungsorganisation nach dem Spitalstatut.

C. Personal

1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um aus- Arbeits-

serordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, verhältnis

können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlos-

sen werden.

2 Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das

Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement

kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen ab-

weichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

3 Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärzt-

liches Kader) kann das Personalreglement zudem abweichende Rege-

lungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

vorsehen.16

17 1 Das Personalreglement legt die höchstens zulässige Ge- Vergütung

samtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamt- des ärztlichen

vergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.

2 Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Die-

ser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.

3 Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt,

die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können

a. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%,

b. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und der Klinik bis zu 60%,

c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%.

Kaders

1 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Berufliche

Kantons Zürich versichert. 12

2 Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Ober-

assistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband

Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

Vorsorge

1. 1. 23-119

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D. Mittel

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Dotations-

kapital und

weitere Mittel

Erträge aus

ärztlichen

Zusatz-

leistungen

Finanzierung

weiterer

Leistungen10

Baurechte

Strategische

Koordination

Fremdmittel

Abs. 2,

3. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver-

wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,

4. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der

einzelnen Mitglieder des Spitalrates,

5. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren

Umsetzung,

6. genehmigt Entscheide gemäss § 6 Ziff. 1.

Regierungsrat

11, 16 1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen

und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.

25% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt-

lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals ein-

gesetzt.

Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 finan-

ziert das Kantonsspital Winterthur aus Eigen- oder Drittmitteln.

§§ 18-20.11

15 1 Der Kanton räumt dem Kantonsspital Winterthur an den

von ihm für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäss § 2 benö-

tigten Grundstücken Baurechte ein.

2 Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und

regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.

3 Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die

für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags

des Kantonsspitals Winterthur nicht mehr benötigt werden.

4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme-

fällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungs-

rat und den Kantonsrat.

5 Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und

Immobilienplanung auszuweisen.

gen werden zu Buchwerten in das Eigentum des Kantonsspitals Win-

terthur übertragen.

II. 1 Auf den Zeitpunkt der Übertragung der Bauten und Anlagen

auf das Kantonsspital Winterthur legt der Regierungsrat für dieses eine

Eröffnungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.

2 Die auf das Kantonsspital Winterthur übergehenden Werte wer-

den bis zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis

zum Buchwert, als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zu-

gewiesen. Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des

Kantons übertragen.

III. 1 Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zins-

satz des Kantons verzinst.

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2 Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem

Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher

Abschreibungssätze zu entsprechen. Darüber hinausgehende Amorti-

sationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf

Ende eines Monats möglich.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612)

Das Kantonsspital Winterthur führt das neue Anstellungs- und Ver-

gütungssystem gemäss §§ 12 Abs. 3, 13 und 16 kostenneutral ein.

1 OS 61, 436. Inkrafttreten: 1. Januar 2007.

2 ABI 2003, 185.

3 LS 172.1.

4 LS 175.2.

5 LS 611.

6 LS 813.13.

7 LS 813.162.

8 LS 813.20.

9 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 (OS 63, 201; ABI 2007, 1607). In Kraft

seit 1. Januar 2008.

10 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011

(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

11 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011

(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

12 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf

die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom

20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABI 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.

13 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kanto-

nalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71,153; ABI2015-03-27). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

14 Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2018 (OS 74, 75; ABI 2017-10-06). In Kraft

seit 1. Januar 2019.

15 Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2018 (OS 74, 75; ABI 2017-10-06). In Kraft

seit 1. Januar 2019.

16 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS

76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.

17 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS

76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.

1. 1. 23-119

9

11, 14 Das Kantonsspital Winterthur koordiniert die Planung

seiner Immobilien mit jener des Regierungsrates.

15 Das Kantonsspital Winterthur darf in dem in der Eigen-

tümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.

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Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

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E. Rechnungslegung und Rechnungsführung15

15 Das Kantonsspital Winterthur führt seine Rechnung nach Rechnungs-

einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legung

legt den Standard fest.

15 Das Kantonsspital Winterthur erstellt jährlich eine mittel- Finanzplanung

fristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz und in-

formiert den Regierungsrat darüber.

Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung Drittmittel

geführt.

1 Das Kantonsspital Winterthur wird in der konsolidierten Konsolidierte

Rechnung des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäss den Jahresrechnung

Vorgaben der für das Finanzwesen zuständigen Direktion des Regie-

rungsrates.15

2 Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und

Gesellschaftsgründungen gemäss § 6 kann der Regierungsrat weitere

Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen.

F. Rechtspflege

1 Anordnungen der Spitaldirektion können mit Rekurs beim Anordnungen

Spitalrat angefochten werden.

2 Gegen Rekursentscheide der Spitaldirektion ist der Rekurs an den

Spitalrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht

ausgeschlossen ist.

der Spital-

direktion

Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Anordnungen

Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Rekurs an den Regie- des Spitalrates

rungsrat ist in jedem Fall ausgeschlossen.

1 Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Ent- Verfahren und

scheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Kantons- Zuständigkeiten

spitals Winterthur.

2 Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine

aufschiebende Wirkung zu.

3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, unter Vorbehalt der Bestimmungen

der Patientenrechtsgesetzgebung6.

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Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Betriebs-

übernahme

Weiter-

geltendes Recht

Bewertung der

Immobilien

Eröffnungs-

bilanz

Verzinsung und

Amortisation

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

1. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb des

heutigen Kantonsspitals Winterthur weiter,

2. gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Kantonsspitals Win-

terthur, insbesondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen,

auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über, vorbehal-

ten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,

3. gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Kantonsspitals Winter-

thur, insbesondere die Anstellungsverhältnisse, auf die selbststän-

dige öffentlich-rechtliche Anstalt über.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

1. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,

2. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode

am 30. Juni 2011 endet.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Ver-

ordnungen und Reglemente.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Oktober 2018

(OS 74, 75)

I. Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss

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