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Art. 2 : Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)

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Art. 2

1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind Patientinnen

Personen, die im Spital behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Per- und Patienten

sonen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung im Spital

aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss

Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19379 behandelt

werden.

2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be-

treuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.

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