813.155
TOUSZOTHUZTOHUZ
CH-ZH
Art. 2 : Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)
Art. 2
1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind Patientinnen
Personen, die im Spital behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Per- und Patienten
sonen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung im Spital
aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss
Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19379 behandelt
werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be-
treuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.