Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) (TOUSZ)
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
1 Das Universitätsspital Zürich erhebt für seine Leistungen Gebühren-
Gebühren in Form von Taxen nach dieser Taxordnung. Vorbehalten erhebung
bleiben
a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungs-
gesetzgebung des Bundes,
b. Vereinbarungen zwischen dem Spital und Versicherern, Amtsstel-
len oder anderen Taxgaranten.
2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni
19664 kommt ergänzend zur Anwendung.
1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind Patientinnen
Personen, die im Spital behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Per- und Patienten
sonen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung im Spital
aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss
Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19379 behandelt
werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be-
treuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.
1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn- Patienten-
sitz wie folgt unterschieden
a. Zürcher Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivilrecht-
lichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe ge-
mäss dem Sozialhilfegesetz beanspruchen können.
gruppen
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b. Schweizer Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrecht-
lichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind
Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung10. Die Gleichstellung
erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Leis-
tungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Tax-
ordnung liegen.
c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil-
rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fal-
len.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand-
lung oder des Aufenthaltes im Spital.
Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den
durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen
sich zusammen aus
a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem
Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe wer-
den nicht miteinbezogen,
b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschrei-
bungen,
c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten
übernommen werden.
Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt am-
bulant oder stationär. Die Zuordnung richtet sich nach den entspre-
chenden Bestimmungen des Bundes.
Es wird nach Leistungsart zwischen folgenden Kostenträgern
unterschieden
a. Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten
Tarifen,
b. Leistungen der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenver-
sicherungen: nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich fest-
gesetzten Tarifen,
c. Leistungen von Privatversicherungen: nach den vertraglich verein-
barten Tarifen,
d. Leistungen, für die andere Garanten oder keine anderen Regelun-
gen bestehen: nach den Bestimmungen dieser Taxordnung.
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B. Leistungskategorien
¹ Bei ambulanter Behandlung erbringt das Spital Basisleistun- Ambulante
gen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Behandlung
(ambulant Basis).
2 Das Spital bietet Mehrleistungen an, die über die Standards von
Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen, namentlich
ärztliche Mehrleistungen (ambulant Privat).
¹ In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Basisleis- Stationäre
tungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche- Behandlung
rung oder der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversiche- a. allgemeine
rung.
Abteilung
2 Das Spital bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie
Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften
der Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und
Patienten haben keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.
¹ Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben b. halbprivate
in der Regel Anspruch auf
und private
a. Behandlung durch eine Kaderärztin oder einen Kaderarzt ab Stufe
Abteilung
Oberärztin oder Oberarzt bis zur Stufe Leitende Ärztin oder Lei-
tender Arzt; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die
Chefärztin oder den Chefarzt (ärztliche Mehrleistungen halbpri-
vat),
b. Unterbringung in einem Zweierzimmer und grössere Auswahl bei
der Verpflegung (Mehrleistungen Hotellerie halbprivat),
c. weitere von der Spitaldirektion bezeichnete klinische Mehrleistun-
gen, die über den Grundversorgungsstandard hinausgehen.
2 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel
Anspruch auf
a. Behandlung durch eine Kaderärztin oder einen Kaderarzt ab Stufe
Oberärztin oder Oberarzt bis zur Stufe Klinikdirektorin oder Klinik-
direktor (ärztliche Mehrleistungen privat),
b. Unterbringung in einem Einerzimmer und grössere Auswahl bei
der Verpflegung (Mehrleistungen Hotellerie privat),
c. weitere von der Spitaldirektion bezeichnete klinische Mehrleistun-
gen, die über den Grundversorgungsstandard hinausgehen.
Das Spital kann weitere Leistungen im medizinischen und Weitere
nichtmedizinischen Bereich erbringen.
Leistungen
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C. Bestimmung und Abgeltung der Leistungen
Grundsatz
Leistungen
Ambulante
Behandlungen
Stationäre
Behandlungen
a. Grundtaxe
1 Für Patientinnen und Patienten, die der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung, der obligatorischen Unfall-, Militär- und
Invalidenversicherungen oder einer Privatversicherung unterstehen (§ 6
lit. a-c), sind die im betreffenden Bereich geltenden Tarife in Verbin-
dung mit der dafür geltenden Tarifstruktur anwendbar.
2 Für Patientinnen und Patienten mit anderen Garanten und für
Patientinnen und Patienten, für die keine anderen Regelungen beste-
hen, gelten die Bestimmungen dieser Taxordnung.
1 Die Patientinnen und Patienten erhalten die Leistungen
gemäss der gewählten Leistungskategorie.
2 Sie können
a. die Leistungskategorie erhöhen (Upgrade),
b. ärztliche Mehrleistungen beanspruchen,
c. zusammen die Hotellerie- und die klinischen Leistungen einer höhe-
ren Leistungskategorie beanspruchen,
d. weitere vom Spital angebotene Leistungen beanspruchen.
1 Für ambulante Behandlungen kann die Spitaldirektion Fall-
pauschalen festlegen. In der Leistungskategorie ambulant Privat wird
ein Zuschlag von 60% erhoben.
2 Ist keine Fallpauschale festgelegt worden, wird die Behandlung
nach den geltenden ambulanten Tarifstrukturen abgerechnet. In der
Leistungskategorie ambulant Basis beträgt der Taxpunktwert Fr. 1.50,
in der Leistungskategorie ambulant Privat Fr. 2.40.
3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen über die Abgeltung am-
bulanter Leistungen wie auch vereinbarte oder festgesetzte Tarifstruk-
turen und Tarifwerte bleiben vorbehalten.
1 Für stationäre Behandlungen in der allgemeinen Abteilung
kann die Spitaldirektion Fallpauschalen festlegen.
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2 Ist keine Fallpauschale festgelegt worden, wird die Behandlung
nach den geltenden stationären Tarifstrukturen und Regelwerken abge-
rechnet. Der Basisfallwert beträgt wie folgt
Medizinbereich
Basisfallwert (in Franken)
Zürcher
Schweizer ausländische
Patientinnen
Patientinnen
Patientinnen
und Patienten
und Patienten
und Patienten
Baserate im Bereich Akutsomatik 13 500
14 900
16 200
Dayrate im Bereich Psychiatrie 1 100
1 200
1 300
3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen über die Abgeltung sta-
tionärer Leistungen wie auch vereinbarte oder festgesetzte Tarifstruk-
turen und Tarifwerte bleiben vorbehalten.
1 Bestimmt sich die Grundtaxe nach einer Fallpauschale, wird b. ärztliche
diese für ärztliche Mehrleistungen um 60% erhöht.
2 Beruht die Grundtaxe auf einem Tarifsystem mit Basisfallwert,
wird dieser für ärztliche Mehrleistungen im Bereich der Akutsomatik
wie folgt erhöht
Leistungskategorie
Erhöhung der Basisfallwerte (in Franken)
Zürcher
Patientinnen
und Patienten
Schweizer
Patientinnen
und Patienten
ausländische
Patientinnen
und Patienten
Halbprivat
5 300
5 300
5 300
Privat
7 000
7 000
7 000
Mehrleistungen
Für Mehrleistungen der Hotellerie erhebt das Spital folgende c. Mehr-
zusätzlichen Taxen
leistungen der
Hotellerie
Leistungskategorie
Zusatztaxe pro Nacht (in Franken)
Zürcher
Patientinnen
und Patienten
Schweizer
Patientinnen
und Patienten
ausländische
Patientinnen
und Patienten
Halbprivat (2er-Zimmer)
300
300
300
Privat (1er-Zimmer)
600
600
600
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d. klinische
Mehrleistungen
1 Für klinische Mehrleistungen erhebt das Spital folgende
zusätzlichen Taxen
Leistungskategorie
Zusatztaxe pro Nacht (in Franken)
Zürcher
Schweizer
ausländische
Patientinnen
Patientinnen
Patientinnen
und Patienten
und Patienten
und Patienten
Halbprivat (2er-Zimmer)
400
400
400
Privat (1er-Zimmer)
400
400
400
2 Die Spitaldirektion kann Pauschalen festlegen.
Weitere
Leistungen
Pflege-
patientinnen
und -patienten
1 Für weitere Leistungen erhebt das Spital mindestens kosten-
deckende Gebühren nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
2 Die Spitaldirektion kann Tarife festsetzen.
1 Für Pflegepatientinnen und -patienten, die nicht mehr akut-
spitalbedürftig sind, werden neben den Taxen für die Behandlung kos-
tendeckende Taxen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erho-
ben.
2 Die Spitaldirektion kann Tarife festsetzen.
Übertritt
Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die
Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet das Spital die für die neue
Leistungskategorie geltenden Taxen einschliesslich der entsprechenden
Zuschläge vom Übertrittstag an. Die Zuschläge für Mehrleistungen wer-
den ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme in Rechnung gestellt.
Verzug
und Urlaub
1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behand-
lung nicht termingerecht an, wird eine Taxe von Fr. 2000 erhoben.
2 Nimmt sie oder er während des Spitalaufenthalts Urlaub, verrech-
net das Spital für jede Nacht die vollen Taxen für die Mehrleistungen
der Hotellerie und für die klinischen Mehrleistungen gemäss der gewähl-
ten Kategorie für die Dauer des Urlaubs.
Taxermässigung
Das Spital kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn sie
für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeu-
ten würden. Das Spital berücksichtigt ihre oder seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversiche-
rungen und der öffentlichen Sozialhilfe.
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D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten
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1 Das Spital nimmt Patientinnen und Patienten im Rahmen Grundsatz
seiner personellen und infrastrukturellen Kapazitäten nach Massgabe
der medizinischen Dringlichkeit auf.
2 Bei gleicher medizinischer Dringlichkeit haben sozialversicherte
Zürcher Patientinnen und Patienten sowie sozialversicherte Schweizer
Patientinnen und Patienten aus Kantonen, die dem Spital einen Leis-
tungsauftrag erteilt haben, den Vorrang.
1 Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient fol-Aufnahme-
gende Unterlagen vor
a. Personalausweis oder gleichwertiger Ausweis,
b. unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Leis-
tungskategorie die Unterbringung und Behandlung erfolgen soll und
welche Mehrleistungen beansprucht werden,
c. bei einer Einweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt das ent-
sprechende ärztliche Zeugnis,
d. eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amts-
stelle oder eines anderen vom Spital anerkannten Garanten oder
der Nachweis, dass ein Depot in der Höhe des mutmasslichen Rech-
nungsbetrags geleistet worden ist,
e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung
der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr
oder ihm persönlich zu übernehmenden, voraussichtlichen Kosten
der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder
bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spi-
tal eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmasslichen
Rechnungsbetrags verlangen. Die Höhe dieser Sicherstellung kann nicht
als Indiz für die zu erwartenden Kosten ausgelegt werden.
3 Die Kosten für Abklärungen des Spitals im Rahmen der Patienten-
aufnahme werden der Patientin oder dem Patienten nach Aufwand in
Rechnung gestellt.
4 Das Spital klärt bei der Aufnahme – in Notfällen unmittelbar da-
nach – den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten ab. Bei Zürcher
Patientinnen und Patienten kann es hierfür Daten der kantonalen Ein-
wohnerdatenplattform beiziehen.
formalitäten
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E. Taxbezug
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Taxschuldner
a.
Die Taxen werden geschuldet
von der Patientin oder dem Patienten,
Solidarhaftung
Fälligkeit,
Verrechnung
und Verjährung
b. von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem
Auftrag erbracht worden sind,
c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wur-
den.
Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital
solidarisch
a. die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten,
b. die Inhaber der elterlichen Sorge,
c. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen und Part-
ner.
1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich-
ten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
19593.
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung
nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.
3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem
Datum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn
Jahren nach Abschluss der Behandlung.
4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über Abtretung und
Schuldübernahme sind anwendbar.
Taxverträge
F. Schlussbestimmungen
Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und
anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Tax-
ordnung abgewichen wird.
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stimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.
1 OS 78, 100; AB1 2023-01-27.
2 Inkrafttreten: 1. März 2023.
3 LS 175.2.
4 LS 682.
5 LS 813.15.
6 LS 813.155.1.
7 LS 851.1.
8 SR 220.
9 SR 311.0.
10 SR 832.10.
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