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813.155 TOUSZOTHUZTOHUZ CH-ZH

Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) (TOUSZ)

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

1 Das Universitätsspital Zürich erhebt für seine Leistungen Gebühren-

Gebühren in Form von Taxen nach dieser Taxordnung. Vorbehalten erhebung

bleiben

a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungs-

gesetzgebung des Bundes,

b. Vereinbarungen zwischen dem Spital und Versicherern, Amtsstel-

len oder anderen Taxgaranten.

2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni

19664 kommt ergänzend zur Anwendung.

1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind Patientinnen

Personen, die im Spital behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Per- und Patienten

sonen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung im Spital

aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss

Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19379 behandelt

werden.

2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be-

treuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.

1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn- Patienten-

sitz wie folgt unterschieden

a. Zürcher Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivilrecht-

lichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe ge-

mäss dem Sozialhilfegesetz beanspruchen können.

gruppen

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Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)

b. Schweizer Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrecht-

lichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind

Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung10. Die Gleichstellung

erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Leis-

tungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Tax-

ordnung liegen.

c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil-

rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fal-

len.

2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand-

lung oder des Aufenthaltes im Spital.

Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den

durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen

sich zusammen aus

a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem

Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe wer-

den nicht miteinbezogen,

b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschrei-

bungen,

c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten

übernommen werden.

Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt am-

bulant oder stationär. Die Zuordnung richtet sich nach den entspre-

chenden Bestimmungen des Bundes.

Es wird nach Leistungsart zwischen folgenden Kostenträgern

unterschieden

a. Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten

Tarifen,

b. Leistungen der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenver-

sicherungen: nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich fest-

gesetzten Tarifen,

c. Leistungen von Privatversicherungen: nach den vertraglich verein-

barten Tarifen,

d. Leistungen, für die andere Garanten oder keine anderen Regelun-

gen bestehen: nach den Bestimmungen dieser Taxordnung.

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Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)

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B. Leistungskategorien

¹ Bei ambulanter Behandlung erbringt das Spital Basisleistun- Ambulante

gen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Behandlung

(ambulant Basis).

2 Das Spital bietet Mehrleistungen an, die über die Standards von

Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen, namentlich

ärztliche Mehrleistungen (ambulant Privat).

¹ In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Basisleis- Stationäre

tungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche- Behandlung

rung oder der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversiche- a. allgemeine

rung.

Abteilung

2 Das Spital bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie

Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften

der Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und

Patienten haben keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.

¹ Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben b. halbprivate

in der Regel Anspruch auf

und private

a. Behandlung durch eine Kaderärztin oder einen Kaderarzt ab Stufe

Abteilung

Oberärztin oder Oberarzt bis zur Stufe Leitende Ärztin oder Lei-

tender Arzt; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die

Chefärztin oder den Chefarzt (ärztliche Mehrleistungen halbpri-

vat),

b. Unterbringung in einem Zweierzimmer und grössere Auswahl bei

der Verpflegung (Mehrleistungen Hotellerie halbprivat),

c. weitere von der Spitaldirektion bezeichnete klinische Mehrleistun-

gen, die über den Grundversorgungsstandard hinausgehen.

2 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel

Anspruch auf

a. Behandlung durch eine Kaderärztin oder einen Kaderarzt ab Stufe

Oberärztin oder Oberarzt bis zur Stufe Klinikdirektorin oder Klinik-

direktor (ärztliche Mehrleistungen privat),

b. Unterbringung in einem Einerzimmer und grössere Auswahl bei

der Verpflegung (Mehrleistungen Hotellerie privat),

c. weitere von der Spitaldirektion bezeichnete klinische Mehrleistun-

gen, die über den Grundversorgungsstandard hinausgehen.

Das Spital kann weitere Leistungen im medizinischen und Weitere

nichtmedizinischen Bereich erbringen.

Leistungen

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C. Bestimmung und Abgeltung der Leistungen

Grundsatz

Leistungen

Ambulante

Behandlungen

Stationäre

Behandlungen

a. Grundtaxe

1 Für Patientinnen und Patienten, die der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung, der obligatorischen Unfall-, Militär- und

Invalidenversicherungen oder einer Privatversicherung unterstehen (§ 6

lit. a-c), sind die im betreffenden Bereich geltenden Tarife in Verbin-

dung mit der dafür geltenden Tarifstruktur anwendbar.

2 Für Patientinnen und Patienten mit anderen Garanten und für

Patientinnen und Patienten, für die keine anderen Regelungen beste-

hen, gelten die Bestimmungen dieser Taxordnung.

1 Die Patientinnen und Patienten erhalten die Leistungen

gemäss der gewählten Leistungskategorie.

2 Sie können

a. die Leistungskategorie erhöhen (Upgrade),

b. ärztliche Mehrleistungen beanspruchen,

c. zusammen die Hotellerie- und die klinischen Leistungen einer höhe-

ren Leistungskategorie beanspruchen,

d. weitere vom Spital angebotene Leistungen beanspruchen.

1 Für ambulante Behandlungen kann die Spitaldirektion Fall-

pauschalen festlegen. In der Leistungskategorie ambulant Privat wird

ein Zuschlag von 60% erhoben.

2 Ist keine Fallpauschale festgelegt worden, wird die Behandlung

nach den geltenden ambulanten Tarifstrukturen abgerechnet. In der

Leistungskategorie ambulant Basis beträgt der Taxpunktwert Fr. 1.50,

in der Leistungskategorie ambulant Privat Fr. 2.40.

3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen über die Abgeltung am-

bulanter Leistungen wie auch vereinbarte oder festgesetzte Tarifstruk-

turen und Tarifwerte bleiben vorbehalten.

1 Für stationäre Behandlungen in der allgemeinen Abteilung

kann die Spitaldirektion Fallpauschalen festlegen.

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Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) 813.155

2 Ist keine Fallpauschale festgelegt worden, wird die Behandlung

nach den geltenden stationären Tarifstrukturen und Regelwerken abge-

rechnet. Der Basisfallwert beträgt wie folgt

Medizinbereich

Basisfallwert (in Franken)

Zürcher

Schweizer ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen

und Patienten

und Patienten

und Patienten

Baserate im Bereich Akutsomatik 13 500

14 900

16 200

Dayrate im Bereich Psychiatrie 1 100

1 200

1 300

3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen über die Abgeltung sta-

tionärer Leistungen wie auch vereinbarte oder festgesetzte Tarifstruk-

turen und Tarifwerte bleiben vorbehalten.

1 Bestimmt sich die Grundtaxe nach einer Fallpauschale, wird b. ärztliche

diese für ärztliche Mehrleistungen um 60% erhöht.

2 Beruht die Grundtaxe auf einem Tarifsystem mit Basisfallwert,

wird dieser für ärztliche Mehrleistungen im Bereich der Akutsomatik

wie folgt erhöht

Leistungskategorie

Erhöhung der Basisfallwerte (in Franken)

Zürcher

Patientinnen

und Patienten

Schweizer

Patientinnen

und Patienten

ausländische

Patientinnen

und Patienten

Halbprivat

5 300

5 300

5 300

Privat

7 000

7 000

7 000

Mehrleistungen

Für Mehrleistungen der Hotellerie erhebt das Spital folgende c. Mehr-

zusätzlichen Taxen

leistungen der

Hotellerie

Leistungskategorie

Zusatztaxe pro Nacht (in Franken)

Zürcher

Patientinnen

und Patienten

Schweizer

Patientinnen

und Patienten

ausländische

Patientinnen

und Patienten

Halbprivat (2er-Zimmer)

300

300

300

Privat (1er-Zimmer)

600

600

600

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d. klinische

Mehrleistungen

1 Für klinische Mehrleistungen erhebt das Spital folgende

zusätzlichen Taxen

Leistungskategorie

Zusatztaxe pro Nacht (in Franken)

Zürcher

Schweizer

ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen

und Patienten

und Patienten

und Patienten

Halbprivat (2er-Zimmer)

400

400

400

Privat (1er-Zimmer)

400

400

400

2 Die Spitaldirektion kann Pauschalen festlegen.

Weitere

Leistungen

Pflege-

patientinnen

und -patienten

1 Für weitere Leistungen erhebt das Spital mindestens kosten-

deckende Gebühren nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.

2 Die Spitaldirektion kann Tarife festsetzen.

1 Für Pflegepatientinnen und -patienten, die nicht mehr akut-

spitalbedürftig sind, werden neben den Taxen für die Behandlung kos-

tendeckende Taxen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erho-

ben.

2 Die Spitaldirektion kann Tarife festsetzen.

Übertritt

Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die

Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet das Spital die für die neue

Leistungskategorie geltenden Taxen einschliesslich der entsprechenden

Zuschläge vom Übertrittstag an. Die Zuschläge für Mehrleistungen wer-

den ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme in Rechnung gestellt.

Verzug

und Urlaub

1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behand-

lung nicht termingerecht an, wird eine Taxe von Fr. 2000 erhoben.

2 Nimmt sie oder er während des Spitalaufenthalts Urlaub, verrech-

net das Spital für jede Nacht die vollen Taxen für die Mehrleistungen

der Hotellerie und für die klinischen Mehrleistungen gemäss der gewähl-

ten Kategorie für die Dauer des Urlaubs.

Taxermässigung

Das Spital kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn sie

für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeu-

ten würden. Das Spital berücksichtigt ihre oder seine Einkommens-

und Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversiche-

rungen und der öffentlichen Sozialhilfe.

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Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)

D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten

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1 Das Spital nimmt Patientinnen und Patienten im Rahmen Grundsatz

seiner personellen und infrastrukturellen Kapazitäten nach Massgabe

der medizinischen Dringlichkeit auf.

2 Bei gleicher medizinischer Dringlichkeit haben sozialversicherte

Zürcher Patientinnen und Patienten sowie sozialversicherte Schweizer

Patientinnen und Patienten aus Kantonen, die dem Spital einen Leis-

tungsauftrag erteilt haben, den Vorrang.

1 Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient fol-Aufnahme-

gende Unterlagen vor

a. Personalausweis oder gleichwertiger Ausweis,

b. unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Leis-

tungskategorie die Unterbringung und Behandlung erfolgen soll und

welche Mehrleistungen beansprucht werden,

c. bei einer Einweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt das ent-

sprechende ärztliche Zeugnis,

d. eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amts-

stelle oder eines anderen vom Spital anerkannten Garanten oder

der Nachweis, dass ein Depot in der Höhe des mutmasslichen Rech-

nungsbetrags geleistet worden ist,

e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung

der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr

oder ihm persönlich zu übernehmenden, voraussichtlichen Kosten

der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.

2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder

bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spi-

tal eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmasslichen

Rechnungsbetrags verlangen. Die Höhe dieser Sicherstellung kann nicht

als Indiz für die zu erwartenden Kosten ausgelegt werden.

3 Die Kosten für Abklärungen des Spitals im Rahmen der Patienten-

aufnahme werden der Patientin oder dem Patienten nach Aufwand in

Rechnung gestellt.

4 Das Spital klärt bei der Aufnahme – in Notfällen unmittelbar da-

nach – den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten ab. Bei Zürcher

Patientinnen und Patienten kann es hierfür Daten der kantonalen Ein-

wohnerdatenplattform beiziehen.

formalitäten

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E. Taxbezug

Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)

Taxschuldner

a.

Die Taxen werden geschuldet

von der Patientin oder dem Patienten,

Solidarhaftung

Fälligkeit,

Verrechnung

und Verjährung

b. von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem

Auftrag erbracht worden sind,

c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wur-

den.

Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital

solidarisch

a. die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten,

b. die Inhaber der elterlichen Sorge,

c. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen und Part-

ner.

1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich-

ten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

19593.

2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung

nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.

3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem

Datum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn

Jahren nach Abschluss der Behandlung.

4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über Abtretung und

Schuldübernahme sind anwendbar.

Taxverträge

F. Schlussbestimmungen

Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und

anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Tax-

ordnung abgewichen wird.

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stimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.

1 OS 78, 100; AB1 2023-01-27.

2 Inkrafttreten: 1. März 2023.

3 LS 175.2.

4 LS 682.

5 LS 813.15.

6 LS 813.155.1.

7 LS 851.1.

8 SR 220.

9 SR 311.0.

10 SR 832.10.

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