813.152
PRUSZRPHUZ
CH-ZH
Art. 8 : Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ)
Art. 8
12 1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit
Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs-
verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung
des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum
70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich.
2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes
vereinbart wird.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Per-
sonalvorsorge des Kantons Zürich.
Lohn
a. Festsetzung
C. Rechte und Pflichten des Personals