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813.152 PRUSZRPHUZ CH-ZH

Art. 8 : Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ)

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Art. 8

12 1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit

Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs-

verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung

des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum

70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich.

2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes

vereinbart wird.

3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Per-

sonalvorsorge des Kantons Zürich.

Lohn

a. Festsetzung

C. Rechte und Pflichten des Personals

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