Art. 7 : Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ)
Art. 7
12 1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses gemäss § 18 Abs. 2 PG4 sind insbesondere
a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung
und der Abbruch des finanzierten Projekts,
b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird,
c. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Universität Zü-
rich und einer Person, die auch am Universitätsspital angestellt ist.
2 Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.
3 Kann sich die mangelnde Leistung oder das unbefriedigende Ver-
halten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf die Sicherheit der
Patientinnen und Patienten auswirken, so kann auf eine schriftliche
Mahnung und die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung gemäss