813.152
PRUSZRPHUZ
CH-ZH
Art. 5 : Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ)
Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal Begründung
des Universitätsspitals werden in der Regel durch Verfügung begrün-
det.
2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwend-
baren Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begrün-
det werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit,
der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Perso-
nalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.
3 Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 13
Abs. 1 USZG® durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.