Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.152 PRUSZRPHUZ CH-ZH

Art. 5 : Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal Begründung

des Universitätsspitals werden in der Regel durch Verfügung begrün-

det.

2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwend-

baren Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begrün-

det werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit,

der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Perso-

nalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.

3 Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 13

Abs. 1 USZG® durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

← Art. 4 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →