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813.152 PRUSZRPHUZ CH-ZH

Art. 4 : Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ)

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Art. 4

9 1 Der Spitalrat kann

a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder

Ausschüsse des Spitalrates delegieren,

b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach-

geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

2 Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement

an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete

Stellen oder einzelne Personen delegieren.

3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion

vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

c. Delegation

2

Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)

B. Arbeitsverhältnis

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