813.152
PRUSZRPHUZ
CH-ZH
Art. 4 : Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ)
Art. 4
9 1 Der Spitalrat kann
a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder
Ausschüsse des Spitalrates delegieren,
b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach-
geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
2 Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement
an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete
Stellen oder einzelne Personen delegieren.
3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion
vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
c. Delegation
2
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
B. Arbeitsverhältnis
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