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813.152 PRUSZRPHUZ CH-ZH

Art. 3 : Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ)

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Art. 3

1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des Universitäts-

spitals und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht in der

Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenzordnung

gemäss § 2 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wurden.12

2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache

mit dem Spitalrat.

3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einverneh-

men des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion

in alleiniger Kompetenz.

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