813.152
PRUSZRPHUZ
CH-ZH
Art. 3 : Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ)
Art. 3
1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des Universitäts-
spitals und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht in der
Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenzordnung
gemäss § 2 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wurden.12
2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache
mit dem Spitalrat.
3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einverneh-
men des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion
in alleiniger Kompetenz.