Art. 2 : Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ)
Art. 2
12 Der Spitalrat ist zuständig für: Zuständigkeiten
a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Be- a. Spitalrat
förderung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des
Rücktritts von Angestellten,
b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend
die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Vertrags,
c. die Anstellung von Personal des Spitalrates,
d.17 die Ernennung der Mitglieder der Spitaldirektion, wobei er die
Spitaldirektion bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kan-
didaten miteinbezieht,
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813.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
e. die Schaffung von neuen Stellen, für die das Personalrecht des
Kantons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen
Stellen ab Lohnklasse 27,
f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner
von Gesamtarbeitsverträgen für Personal des Universitätsspitals,
g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Ge-
samtarbeitsverträgen,
h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.
2 Er ist zuständig zur Festlegung
a.14 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung
gemäss § 9 a,
b. der Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von
Pikett- und Präsenzdienst gemäss § 12,
c. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag-
geldversicherung gemäss § 14,
d. der Beiträge an die Verpflegung und die Abonnemente des öffent-
lichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten
tätig sind,
e.18 von Sozialplänen gemäss § 27 PG4.
f.
b. Spital-
direktion