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813.152 PRUSZRPHUZ CH-ZH

Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PRUSZ) (PRUSZ)

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem Gegenstand und

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Universitätsspital Zürich Geltungsbereich

steht.

2 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft,

gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamt-

arbeitsverträgen gemäss § 6 des Personalgesetzes vom 27. September

1998 (PG)4.

4 Am Universitätsspital tätige Personen, die in keinem Anstellungs-

verhältnis zum Universitätsspital stehen, sind auf die Dienstvorschriften

und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die

Spitaldirektion mit diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeit-

gebern entsprechende Vereinbarungen ab.12

11 Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Personalpolitik

Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.

12 Der Spitalrat ist zuständig für: Zuständigkeiten

a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Be- a. Spitalrat

förderung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des

Rücktritts von Angestellten,

b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend

die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Vertrags,

c. die Anstellung von Personal des Spitalrates,

d.17 die Ernennung der Mitglieder der Spitaldirektion, wobei er die

Spitaldirektion bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kan-

didaten miteinbezieht,

1. 1. 25-127

1

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e. die Schaffung von neuen Stellen, für die das Personalrecht des

Kantons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen

Stellen ab Lohnklasse 27,

f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner

von Gesamtarbeitsverträgen für Personal des Universitätsspitals,

g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Ge-

samtarbeitsverträgen,

h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.

2 Er ist zuständig zur Festlegung

a.14 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung

gemäss § 9 a,

b. der Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von

Pikett- und Präsenzdienst gemäss § 12,

c. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag-

geldversicherung gemäss § 14,

d. der Beiträge an die Verpflegung und die Abonnemente des öffent-

lichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten

tätig sind,

e.18 von Sozialplänen gemäss § 27 PG4.

f.

b. Spital-

direktion

1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des Universitäts-

spitals und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht in der

Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenzordnung

gemäss § 2 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wurden.12

2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache

mit dem Spitalrat.

3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einverneh-

men des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion

in alleiniger Kompetenz.

9 1 Der Spitalrat kann

a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder

Ausschüsse des Spitalrates delegieren,

b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach-

geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

2 Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement

an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete

Stellen oder einzelne Personen delegieren.

3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion

vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

c. Delegation

2

Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)

B. Arbeitsverhältnis

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1 Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal Begründung

des Universitätsspitals werden in der Regel durch Verfügung begrün-

det.

2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwend-

baren Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begrün-

det werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit,

der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Perso-

nalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.

3 Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 13

Abs. 1 USZG® durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

12 1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Dauer

Möglichkeit der Kündigung begründet.

2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig

a. im Rahmen von § 13 Abs. 2 PG4,

b.14 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der For-

schung dienen, insbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen,

bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert

wird,

с.

d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung

von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben,

die eine Anstellung auf Zeit erfordern.

3 Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre

zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens zehn

Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese Ein-

schränkungen nicht.

4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Mo-

nate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.

5 Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den

für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekün-

digt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungs-

möglichkeit verzichtet werden.

6 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als

unbefristet.

7 Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver-

hältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das

Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs.

1. 1. 25-127

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Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)

Sachlich

zureichende

Kündigungs-

gründe

a. allgemein

12 1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeits-

verhältnisses gemäss § 18 Abs. 2 PG4 sind insbesondere

a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung

und der Abbruch des finanzierten Projekts,

b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird,

c. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Universität Zü-

rich und einer Person, die auch am Universitätsspital angestellt ist.

2 Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.

3 Kann sich die mangelnde Leistung oder das unbefriedigende Ver-

halten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf die Sicherheit der

Patientinnen und Patienten auswirken, so kann auf eine schriftliche

Mahnung und die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung gemäss

11 1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbeson-

dere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die

Auflösung des Anstellungsverhältnisses

a. in der Führungsarbeit,

b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten des

Universitätsspitals,

c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung

von Patientinnen und Patienten.

2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Frist zur Ver-

besserung gewährt.17

Anstellung nach

der ordentlichen

Pensionierung

12 1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit

Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs-

verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung

des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum

70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich.

2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes

vereinbart wird.

3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Per-

sonalvorsorge des Kantons Zürich.

Lohn

a. Festsetzung

C. Rechte und Pflichten des Personals

12 1 Die Einreihung der Stellen des Universitätsspitals richtet

sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Per-

sonalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die An-

stellungsbehörde.

4

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2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorga-

ben gemäss § 14 USZG8.

3 Personal, das gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum Univer-

sitätsspital und zur Universität Zürich steht, hat in der Regel einen

Lohnanspruch nur gegenüber der Universität.

14 1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Spitaldirektion b. Entwicklung

über die jährliche Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich.

2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnent-

wicklungen vorsehen.

3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesund-

heitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation des Universitäts-

spitals.

12 1 Die Vergütung der Mitglieder der Spitaldirektion und des c. variabler

mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen Vergütungs-

variablen Bestandteil enthalten.

2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver-

gütung.

3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt

gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Spitaldirektion jedes Jahr

messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen

Mitglieder der Spitaldirektion gegenüber den direkt unterstellten Ka-

dern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit varia-

blem Vergütungsbestandteil.

4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit

der Erreichung der Jahresziele festgelegt.

bestandteil

12 1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus den fes-d. ärztliches

ten Bestandteilen Grundlohn und Marktkomponente. Sie wird nicht Kader

nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt.

2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders ab Stufe Oberärztin oder

Oberarzt mit erweiterter Verantwortung enthält zusätzlich einen vari-

ablen Bestandteil. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergü-

tung.

3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt

höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige

Entschädigungen der Universität Zürich und Einnahmen, die mit Gut-

achten, Zeugnissen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder

Dritte erzielt werden.

1. 1. 25-127 5

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4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge

des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön-

nen bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versiche-

rung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach

12 1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wo-

chenendarbeit gemäss § 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (VVO)5 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss

13, 16 Unter Beachtung der Übergangsbestimmung beträgt die

Wochenarbeitszeit für Assistenzärztinnen und -ärzte 46 Stunden. Sie

setzt sich zusammen aus 42 Stunden klinischer Arbeitszeit und vier

Stunden strukturierter Weiterbildung.

zeit.

16 1 Die Mitarbeitenden dokumentieren die geleistete Arbeits-

2 Die Spitaldirektion bezeichnet die Funktionen, die lediglich zur

Erfassung ihrer Abwesenheiten verpflichtet sind.

12 1 Das Universitätsspital kann für das Personal eine die ge-

setzlichen Lohnfortzahlungspflichten ersetzende Krankentaggeldver-

sicherung abschliessen.

2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig

zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für das Universi-

tätsspital wirtschaftlich sein.

den.

3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt wer-

Abs. 2 USZG8.

5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.

12 1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbst- Begriffe

ständigen oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung am

Universitätsspital, insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrverpflichtun-

gen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Dritten.

2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament

oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kom-

mission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer

Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3 Eine Interessenbindung gemäss § 15 a USZG8 liegt vor, wenn eine

Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aufgrund einer der nachfolgend auf-

geführten Umstände in einen Konflikt mit den Interessen des Uni-

versitätsspitals geraten kann:16

a. Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen

Amtes,

b. Beteiligung an einem Unternehmen.

4 Einzelheiten regeln die Weisung über Nebenbeschäftigungen und

öffentliche Ämter sowie die Weisung über den Umgang mit den In-

teressenkonflikten und die Offenlegung von Interessenbindungen.16

Neben-

12 1 Nebenbeschäftigungen sind nur zulässig, wenn

a. die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträch- beschäftigungen

tigt wird,

b. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten am Univer-

sitätsspital vereinbar ist,

c. die Interessen des Universitätsspitals, insbesondere seine Interessen

als Arbeitgeber, nicht beeinträchtigt werden,

d. das Universitätsspital nicht konkurrenziert wird,

e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung

des Universitätsspitals,

f. die Interessen anderer Angestellter des Universitätsspitals nicht be-

einträchtigt werden.

2 Die Spitaldirektion kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewil-

ligen.

a. Zulässigkeit

12 Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Spital- b. Bewilligung

direktion erforderlich, wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal

des Universitätsspitals beansprucht oder eine Organfunktion bei Drit-

ten übernommen wird.

1. 1. 25-127

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Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)

c. Information

und Entscheid

d. Professoren

der Universität

Öffentliche

Ämter

Offenlegung

Interessen-

bindungen

Ausführungs-

bestimmungen

PG4 verzichtet werden. Dieser Verzicht bedarf der Zustimmung

einer dafür von der Direktion HRM bezeichneten internen Stelle.16

b. ärztliches

Kader

12 1 Professorinnen und Professoren, die auch von der Univer-

sität Zürich angestellt sind, informieren die Spitaldirektion über ihre

Nebenbeschäftigungen.

2 Beanspruchen sie Infrastruktur oder Personal des Universitäts-

spitals, holen sie eine Bewilligung der Spitaldirektion ein. Im Übrigen

sind sie vom Bewilligungserfordernis entbunden, soweit die Neben-

beschäftigungen von der Universität bewilligt worden sind.

3 Die Spitaldirektion kann die Bewilligungen gemäss §§ 57 der Per-

sonalverordnung der Universität Zürich vom 29. November 20147 ein-

fordern. Sie kann bei den Betroffenen und der Universität weitere Aus-

künfte einholen.

4 Sie kann die Abgeltung der Infrastruktur- und Personalkosten ver-

langen. In Absprache mit der Universität kann sie einen Teil der erziel-

ten Nebeneinkünfte als Abgabe einfordern und Bewilligungen nach

Abs. 2 unter Auflagen erteilen.

12 Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem Per-

sonalgesetz.

16 .16 1 Die Interessenbindungen der Mitglieder der Spitaldirek-

tion sowie der Führungspersonen, die den Mitgliedern der Spitaldirek-

tion direkt unterstellt sind, werden in einem öffentlich zugänglichen

Register geführt. Die Unterstellungsverhältnisse ergeben sich aus dem

jeweils per 1. März gültigen Organigramm.

2 Des Weiteren werden die Interessenbindungen der Klinik- und

Institutsdirektoren, der Chefärztinnen und Chefärzte sowie der Lei-

tenden Ärztinnen und Ärzte in einem öffentlich zugänglichen Register

aufgeführt.

1 Die Spitaldirektion erlässt Ausführungsbestimmungen über

die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffentlicher

Ämter. Sie regelt dabei insbesondere das Verfahren, die Auflagen, die

Abgeltungen und die Abgaben.12

2 Sie achtet auf eine weitgehende Harmonisierung mit den Vor-

schriften der Universität Zürich. Sie kann mit den zuständigen Orga-

nen der Universität ein gemeinsames Reglement erlassen.

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Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)

E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

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Das Universitätsspital unterstützt die Entwicklung und Ver- Grundsatz

wertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen

Eigentums ein.

12 1 Erfindungen, die Angestellte des Universitätsspitals bei Erfindungen

Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mit-

wirken, stehen im Eigentum des Universitätsspitals, soweit keine an-

derslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

2 Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Auswertung oder

das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung

einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer

Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemes-

sene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

3 Für Erfindungen im Bereich der universitären Forschung und Lehre

gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Forschung und Lehre

der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20036.

1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschütz- Urheberrecht-

ten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen lich geschützte

wurde, stehen dem Universitätsspital zu, soweit keine anderslautenden

Vereinbarungen getroffen wurden.

2 Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Verwertung über-

lassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich

geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer

Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemes-

sene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

Werke

11 1 Vorbehältlich §§ 24 und 25 stehen sämtliche in Ausübung Weitere

der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Proto- Arbeits-

kolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum des Universi- ergebnisse

tätsspitals.

2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Die Spitaldirektion passt Bewilligungen, Auflagen und an- Bestehende

dere, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Arbeits-

Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.

verhältnisse

1. 1. 25-127

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Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat² in Kraft³.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. September 2024

(OS 79, 465)

1. Die klinische Arbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird

etappenweise auf den Wert von § 13 Satz 2 reduziert. Sie beträgt

a. bis 31. Dezember 2024: 46 Stunden pro Woche,

b. von 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025: 45 Stunden pro Woche,

c. von 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026: 44 Stunden pro Woche,

d. von 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027: 43 Stunden pro Woche,

e. ab 1. Januar 2028: 42 Stunden pro Woche.

2. Die Assistenzärztinnen und -ärzte unterstützen das Universitäts-

spital bei der Feststellung und Umsetzung von Massnahmen, um

die Reduktion der Arbeitszeit mit einer entsprechenden Effizienz-

steigerung zu kompensieren.

3. Bei Übertreffen der jährlichen Effizienzziele kann die Spitaldirek-

tion auch eine raschere Reduktion der klinischen Arbeitszeit be-

schliessen.

1 OS 64, 23; Begründung siehe ABI 2009, 52.

2 Vom Regierungsrat genehmigt am 3. Dezember 2008.

3 Inkrafttreten: 1. Februar 2009.

4 LS 177.10.

5 LS 177.111.

6 LS 415.16.

7 LS 415.21.

8 LS 813.15.

9 Fassung gemäss B des Spitalrates vom 10. Februar 2010 (OS 65, 143; ABI 2010,

321). In Kraft seit 1. April 2010.

10 Obsolet.

11 Eingefügt durch B vom 9. März 2022 (OS 77, 438; AB1 2022-04-08). In Kraft

seit 1. August 2022 (ABI 2022-08-19).

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12 Fassung gemäss B vom 9. März 2022 (OS 77, 438; ABI 2022-04-08). In Kraft

seit 1. August 2022 (ABI 2022-08-19).

13 Aufgehoben durch B vom 9. März 2022 (OS 77, 438; AB1 2022-04-08). In Kraft

seit 1. August 2022 (ABI 2022-08-19).

14 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023 (OS 78, 377; ABI 2023-09-15).

15 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (ΑΝ.

2022.00006).

16 Eingefügt durch B vom 18. September 2024 (OS 79, 465; ABI 2024-11-01). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

17 Fassung gemäss B vom 18. September 2024 (OS 79, 465; ABI 2024-11-01). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

18 Aufgehoben durch B vom 18. September 2024 (OS 79, 465; ABI 2024-11-01). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

1. 1. 25-127

11

VVO.

satz.

2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen An-

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