Art. 9 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)
Art. 9 : USZStatut
1 Neben den in § 12 a Abs. 2–4 USZG genannten Aufgaben ist
die Spitaldirektion zuständig für
a. Sicherstellung der einwandfreien Führung des Spitalbetriebs mit
Blick auf die medizinische Versorgungsqualität, die Wirtschaftlich-
keit, die Forschung und Lehre sowie die Erfüllung des kantonalen
Leistungsauftrags,
b. Vertretung des Universitätsspitals nach aussen in medizinischen und
operativen Angelegenheiten,
c. Erlass der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des Orga-
nisationsreglements der Spitaldirektion, die vom Spitalrat zu geneh-
migen sind,
d. Erlass von weiteren Ausführungsbestimmungen, wobei der Spitalrat
sich eine Genehmigung vorbehalten kann,
e. Ernennung und Entlassung der obersten Leiterinnen und Leiter der
zentralen Organisationseinheiten,
f. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit der Spitalrat keine andere
Stelle damit betraut hat,
g. Festsetzung der Planerfolgsrechnung und Planbilanz sowie Mittei-
lung an die Gesundheitsdirektion, soweit hierfür nicht der Spitalrat
zuständig ist,
h. Festsetzung einer Geldflussrechnung und einer Finanzbedarfspla-
nung, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist,
i. Festsetzung einer Investitions- und Immobilienplanung in Abstim-
mung mit der Immobilienplanung des Regierungsrates, soweit hierfür
nicht der Spitalrat zuständig ist,
j. Aufbereitung der Unterlagen für die konsolidierte Jahresrechnung
des Kantons.
2 Sie bereitet alle Geschäfte des Spitalrates vor und stellt dazu Antrag,
ausgenommen
a. Personalgeschäfte gemäss § 11 c USZG,
b. Geschäfte der unmittelbaren Aufsicht gemäss § 11 d Abs. 1 USZG,
c. interne Geschäfte des Spitalrates und Geschäfte, die der Spitalrat
gemäss § 12 a Abs. 3 USZG selbst an die Hand genommen hat.
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Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
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3 Sie ist für alle weiteren Geschäfte zuständig, die weder dem Spi-
talrat noch einer anderen Organisationseinheit übertragen sind.