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USZUSZStatut
CH-ZH
Art. 8 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)
: USZStatut
Art. 8 : USZStatut
1 Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungsorgan Spitaldirektion
des Universitätsspitals. Sie wird vom Spitalrat gemäss § 11 c Abs.1 USZGa. Allgemeines
auf unbestimmte Zeit ernannt.
1.4.24-124
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Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
2 Sie erfüllt die Ziele und wahrt die Interessen des Gesamtspitals.
Insbesondere ist sie für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben
sowie die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle
verantwortlich.
3 Der Spitalrat entscheidet, welche weiteren Bereiche neben den in