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813.151 USZUSZStatut CH-ZH

Art. 8 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)

: USZStatut
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Art. 8 : USZStatut

1 Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungsorgan Spitaldirektion

des Universitätsspitals. Sie wird vom Spitalrat gemäss § 11 c Abs.1 USZGa. Allgemeines

auf unbestimmte Zeit ernannt.

1.4.24-124

3

813.151

Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

2 Sie erfüllt die Ziele und wahrt die Interessen des Gesamtspitals.

Insbesondere ist sie für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben

sowie die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle

verantwortlich.

3 Der Spitalrat entscheidet, welche weiteren Bereiche neben den in

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