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813.151 USZUSZStatut CH-ZH

Art. 6 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)

: USZStatut
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Art. 6 : USZStatut

1 Der Spitalrat kann Ausschüsse bilden. Diese informieren den b. Organisation

Spitalrat regelmässig über ihre Tätigkeiten.

2 Er kann Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder, seine Ausschüsse

und die Spitaldirektion zur selbstständigen Erledigung übertragen und

dabei Weisungen erteilen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das

Universitätsspital Zürich genannten nicht delegierbaren Aufgaben des

Spitalrates.

3 Im Übrigen regelt der Spitalrat seine Organisation, seine Strukturen

und die Arbeitsabläufe in einem Organisationsreglement.

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