813.151
USZUSZStatut
CH-ZH
Art. 6 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)
: USZStatut
Art. 6 : USZStatut
1 Der Spitalrat kann Ausschüsse bilden. Diese informieren den b. Organisation
Spitalrat regelmässig über ihre Tätigkeiten.
2 Er kann Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder, seine Ausschüsse
und die Spitaldirektion zur selbstständigen Erledigung übertragen und
dabei Weisungen erteilen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das
Universitätsspital Zürich genannten nicht delegierbaren Aufgaben des
Spitalrates.
3 Im Übrigen regelt der Spitalrat seine Organisation, seine Strukturen
und die Arbeitsabläufe in einem Organisationsreglement.