Art. 5 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)
Art. 5 : USZStatut
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universitäts- spitals.
2 Er ist gemäss § 11 USZG verantwortlich für die Erfüllung der Leis- tungsaufträge, die strategische Ausrichtung des Universitätsspitals und die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
3 Neben den in §§ 11 a–11 e USZG genannten Aufgaben ist der Spi- talrat insbesondere zuständig für
a. Abschluss von wichtigen Verträgen über die Zusammenarbeit mit Dritten,
b. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits- bereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten,
c. Schaffung, Aufhebung und Zusammenzug von Organisationseinhei- ten, sofern dafür das Einvernehmen mit der Universität Zürich erfor- derlich ist,
d. Erlass des Reglements über die Personal- und Finanzkompetenzen am Universitätsspital,
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Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151
e. Genehmigung der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des
Organisationsreglements der Spitaldirektion,
f. Erlass des Organisationsreglements des Spitalrates,
g. Genehmigung einer Regelung über die Organisation des Rechnungs-
wesens,
h. Genehmigung der Hausordnung,
i. Genehmigung von weiteren Ausführungsbestimmungen der Spital-
direktion, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist,
j. Behandlung von Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Ge-
nugtuung gegenüber dem Universitätsspital gemäss § 22 Abs. 1 lit. c
des Haftungsgesetzes vom 14. September 19692,
k. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen
gegen Mitarbeitende des Universitätsspitals gemäss § 18 lit. f des
Haftungsgesetzes,
1. Vertretung des Universitätsspitals nach aussen in politischen und
strategischen Angelegenheiten,
m. Beschlussfassung über den Entwicklungs- und Finanzplan gemäss