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813.151 USZUSZStatut CH-ZH

Art. 5 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)

: USZStatut
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Art. 5 : USZStatut

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universitäts- spitals.

2 Er ist gemäss § 11 USZG verantwortlich für die Erfüllung der Leis- tungsaufträge, die strategische Ausrichtung des Universitätsspitals und die Umsetzung der Eigentümerstrategie.

3 Neben den in §§ 11 a–11 e USZG genannten Aufgaben ist der Spi- talrat insbesondere zuständig für

a. Abschluss von wichtigen Verträgen über die Zusammenarbeit mit Dritten,

b. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits- bereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten,

c. Schaffung, Aufhebung und Zusammenzug von Organisationseinhei- ten, sofern dafür das Einvernehmen mit der Universität Zürich erfor- derlich ist,

d. Erlass des Reglements über die Personal- und Finanzkompetenzen am Universitätsspital,

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Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

813.151

e. Genehmigung der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des

Organisationsreglements der Spitaldirektion,

f. Erlass des Organisationsreglements des Spitalrates,

g. Genehmigung einer Regelung über die Organisation des Rechnungs-

wesens,

h. Genehmigung der Hausordnung,

i. Genehmigung von weiteren Ausführungsbestimmungen der Spital-

direktion, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist,

j. Behandlung von Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Ge-

nugtuung gegenüber dem Universitätsspital gemäss § 22 Abs. 1 lit. c

des Haftungsgesetzes vom 14. September 19692,

k. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen

gegen Mitarbeitende des Universitätsspitals gemäss § 18 lit. f des

Haftungsgesetzes,

1. Vertretung des Universitätsspitals nach aussen in politischen und

strategischen Angelegenheiten,

m. Beschlussfassung über den Entwicklungs- und Finanzplan gemäss

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