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813.151 USZUSZStatut CH-ZH

Art. 3 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)

: USZStatut
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Art. 3 : USZStatut

1 Das Universitätsspital strebt ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forschung und Lehre im Gesundheits- bereich an.

2 Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesund- heitsbereich vom 16. April 20034 und auf den gemäss § 6 Abs. 1 USZG abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen des Universitätsspitals.

3 Das Universitätsspital kann mit den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, anderen Universitäten und Fachhochschulen sowie wei- teren Kompetenzzentren Kooperationen eingehen und Verträge über Forschungs- und Lehrkooperationen abschliessen.

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