813.151
USZUSZStatut
CH-ZH
Art. 3 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)
: USZStatut
Art. 3 : USZStatut
1 Das Universitätsspital strebt ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forschung und Lehre im Gesundheits- bereich an.
2 Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesund- heitsbereich vom 16. April 20034 und auf den gemäss § 6 Abs. 1 USZG abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen des Universitätsspitals.
3 Das Universitätsspital kann mit den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, anderen Universitäten und Fachhochschulen sowie wei- teren Kompetenzzentren Kooperationen eingehen und Verträge über Forschungs- und Lehrkooperationen abschliessen.