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813.151 USZUSZStatut CH-ZH

Art. 21 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)

: USZStatut
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Art. 21 : USZStatut

1 Die Organe treffen Anordnungen für das Universitätsspital.

Ihre erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse richten sich nach den ihnen

durch das Gesetz oder dieses Statut übertragenen Aufgaben.

2 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals handeln gestützt

auf die Organisationsreglemente oder gestützt auf einzelfallbezogene

Anweisungen eines Organs.

3 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion können ge-

mäss § 30 USZG mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefoch-

ten werden.

4 In Rechtsmittelverfahren wird das anordnende Organ durch seine

Leitung vertreten. Das Organ kann sich vom Generalsekretariat des

Spitalrates oder vom Rechtsdienst der Spitaldirektion unterstützen las-

sen.

1.4.24-124

7

813.151

G. Schlussbestimmungen

Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Inkrafttreten

Anerkannte

Berufs- und

Standesorgani-

sationen

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