Art. 21 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)
Art. 21 : USZStatut
1 Die Organe treffen Anordnungen für das Universitätsspital.
Ihre erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse richten sich nach den ihnen
durch das Gesetz oder dieses Statut übertragenen Aufgaben.
2 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals handeln gestützt
auf die Organisationsreglemente oder gestützt auf einzelfallbezogene
Anweisungen eines Organs.
3 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion können ge-
mäss § 30 USZG mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefoch-
ten werden.
4 In Rechtsmittelverfahren wird das anordnende Organ durch seine
Leitung vertreten. Das Organ kann sich vom Generalsekretariat des
Spitalrates oder vom Rechtsdienst der Spitaldirektion unterstützen las-
sen.
1.4.24-124
7
813.151
G. Schlussbestimmungen
Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Inkrafttreten
Anerkannte
Berufs- und
Standesorgani-
sationen