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813.151 USZUSZStatut CH-ZH

Art. 2 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)

: USZStatut
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Art. 2 : USZStatut

1 Das Universitätsspital

Zweck und

a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung seiner Patien- Aufgaben

tinnen und Patienten mit Schwergewicht auf der spezialisierten und

hochspezialisierten Medizin,

b. unterstützt die Forschung und Lehre an den Hochschulen, nament-

lich der Universität Zürich, und betreibt eigene Forschung und

Lehre,

c. macht Ergebnisse von Forschung und Entwicklung für die Behand-

lung der Patientinnen und Patienten nutzbar,

d. erbringt und unterstützt Aus-, Weiter- und Fortbildungsleistungen

in Berufen des Gesundheitswesens,

e. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verord-

nung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 2002³

selbst oder gemeinsam mit Dritten betreiben,

f. erfüllt die medizinischen Leistungsaufträge des Kantons Zürich und

weiterer Kantone sowie vom Regierungsrat festgelegte weitere Leis-

tungsaufträge,

g. kann weitere, aus unternehmerischer Sicht sinnvolle und seiner

Zweckbestimmung entsprechende Leistungen erbringen, Koopera-

tionen eingehen und spezialgesetzliche Aufgaben übernehmen, so-

fern dadurch die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags nicht

beeinträchtigt wird.

1.4.24-124

1

813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

Zusammen- arbeit mit Hochschulen

Eigenkapital

Spitalrat a. Allgemeines

2 Es erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant im Bereich der obligatorischen Sozialversicherung, im Bereich der freiwilligen Zusatzversicherung und für Selbstzahlerinnen und Selbst- zahler.

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