Art. 2 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)
Art. 2 : USZStatut
1 Das Universitätsspital
Zweck und
a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung seiner Patien- Aufgaben
tinnen und Patienten mit Schwergewicht auf der spezialisierten und
hochspezialisierten Medizin,
b. unterstützt die Forschung und Lehre an den Hochschulen, nament-
lich der Universität Zürich, und betreibt eigene Forschung und
Lehre,
c. macht Ergebnisse von Forschung und Entwicklung für die Behand-
lung der Patientinnen und Patienten nutzbar,
d. erbringt und unterstützt Aus-, Weiter- und Fortbildungsleistungen
in Berufen des Gesundheitswesens,
e. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verord-
nung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 2002³
selbst oder gemeinsam mit Dritten betreiben,
f. erfüllt die medizinischen Leistungsaufträge des Kantons Zürich und
weiterer Kantone sowie vom Regierungsrat festgelegte weitere Leis-
tungsaufträge,
g. kann weitere, aus unternehmerischer Sicht sinnvolle und seiner
Zweckbestimmung entsprechende Leistungen erbringen, Koopera-
tionen eingehen und spezialgesetzliche Aufgaben übernehmen, so-
fern dadurch die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags nicht
beeinträchtigt wird.
1.4.24-124
1
813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
Zusammen- arbeit mit Hochschulen
Eigenkapital
Spitalrat a. Allgemeines
2 Es erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant im Bereich der obligatorischen Sozialversicherung, im Bereich der freiwilligen Zusatzversicherung und für Selbstzahlerinnen und Selbst- zahler.