813.151
USZUSZStatut
CH-ZH
Art. 19 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)
: USZStatut
Art. 19 : USZStatut
1 Der Spitalrat kann eine Ombudskommission einsetzen, die
in Konflikten am Universitätsspital vermittelt, und erlässt ihr Regle-
ment.
2 Die Ombudskommission kann von den Organen des Universitäts-
spitals, Mitarbeitenden sowie Patientinnen und Patienten beigezogen
werden.
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Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151
3 Das Recht, die Ombudsperson des Kantons Zürich beizuziehen
und den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt gewahrt.
E. Hausordnung