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813.151 USZUSZStatut CH-ZH

Art. 19 : Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut)

: USZStatut
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Art. 19 : USZStatut

1 Der Spitalrat kann eine Ombudskommission einsetzen, die

in Konflikten am Universitätsspital vermittelt, und erlässt ihr Regle-

ment.

2 Die Ombudskommission kann von den Organen des Universitäts-

spitals, Mitarbeitenden sowie Patientinnen und Patienten beigezogen

werden.

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Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

813.151

3 Das Recht, die Ombudsperson des Kantons Zürich beizuziehen

und den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt gewahrt.

E. Hausordnung

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