Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.151.5 CH-ZH

Hausordnung des Universitätsspitals Zürich (USZHausordnung)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

: USZHausordnung

1 Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich im Uni- Geltungsbereich

versitätsspital Zürich aufhalten, namentlich Patientinnen und Patien-

ten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie

Dritte im Auftrag des Universitätsspitals Zürich.

2 Sie gilt in allen Räumen des Universitätsspitals Zürich, auch in

solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften

und -restaurants sowie im gesamten zum Universitätsspital Zürich gehö-

renden Umgelände.

: USZHausordnung

1 Das Universitätsspital Zürich muss seinen Zweck ungestört Generalklausel

erfüllen können. Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und

zweckentsprechenden Betrieb behindert. Insbesondere ist auf Ruhe

und auf Reinlichkeit zu achten.

2 Die Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten ist

zu wahren.

: USZHausordnung

1 Der Zutritt zum Universitätsspital Zürich ist auf folgende Zutritt zum

Personen beschränkt

a. Patientinnen und Patienten,

b. Personal, einschliesslich vom Universitätsspital Zürich beigezogene

Personen,

c. Mitglieder der für das Universitätsspital Zürich zuständigen Organe

und Aufsichtsbehörden,

d. Dozierende und Studierende, soweit es der Unterricht und die For-

schung erfordern,

e. Besucherinnen und Besucher, Betreuerinnen und Betreuer sowie

Begleitpersonal von Patientinnen und Patienten,

f. Personen, die Aufträge des Universitätsspitals Zürich zu erfüllen

haben,

g. Besucher von öffentlichen Veranstaltungen, wie z. B. Kongressen.

2 Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der Spi-

taldirektion.

Universitäts-

spital Zürich

1.4.11 - 72

1

813.151.5 USZ-Hausordnung

Verbotene

Tätigkeit

: USZHausordnung

1 Ohne Bewilligung sind untersagt

a. der Verkauf von Waren und andere gewerbliche Tätigkeiten,

b. Werbungen, Sammlungen und Umfragen für politische, gewerbliche

und ideelle Zwecke, z. B. durch Flugblätter, Broschüren, Anschläge

und Plakate,

c. politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs-

propaganda,

d. Veranstaltungen von Vereinigungen,

e. Ausstellungen,

f. Ton- und Bildaufnahmen, Recherchen namentlich für Presse, Radio,

Fernsehen und Online-Medien,

g. das Mitbringen und Halten von Tieren in geschlossenen Räumen.

2 Die Bewilligung erteilt die Spitaldirektion.

Beachtung von

Weisungen

: USZHausordnung

Anordnungen und Weisungen im Universitätsspital Zürich

sind zu befolgen. Das gilt insbesondere für

a. Weisungen des medizinischen Personals,

b. Verbote von Rauchen sowie dem Konsum von Alkohol und Drogen,

c. Brandschutzvorschriften und -massnahmen,

d. Nutzung der Informatik und des Gäste-Internets,

e. Zutrittsverbote zu Räumen und Zugängen,

f. Umgang mit technischen Anlagen, wie z. B. mit Personen- und

Warenaufzügen,

g. Benützung der Parkanlagen,

h. Parkierungsordnungen,

i. Hygienevorschriften,

j. Verzehr von Speisen und Getränken in dafür vorgesehenen Berei-

chen.

Besuchszeit

: USZHausordnung

Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte

Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisun-

gen des medizinischen Personals zu halten.

Fahrgeräte/

Verkehrs-

ordnung

: USZHausordnung

1 Es dürfen nur Fahrgeräte eingesetzt werden, welche vom

Universitätsspital Zürich zugelassen werden. Verboten ist insbesondere

das Verwenden und Parken von privaten Fahrgeräten in den Räum-

lichkeiten und Korridoren des Universitätsspitals Zürich.

2 Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen gelten die Vorschrif-

ten des Strassenverkehrsgesetzes³ sinngemäss.

Abfälle

: USZHausordnung

Abfälle sind in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen.

2

USZ-Hausordnung

813.151.5

: USZHausordnung

Für die Aufbewahrung von Wertsachen steht den Patientin- Wertsachen

nen und Patienten ein zentraler Tresor zur Verfügung.

: USZHausordnung

1 Verstösse gegen die Hausordnung können einen Verweis Sanktionen

vom Gelände des Universitätsspitals Zürich nach sich ziehen.

2 In schwerwiegenden Fällen bleibt die Erteilung eines Hausverbo-

tes vorbehalten.

3 Das Universitätsspital Zürich behält sich die Geltendmachung

von Schadenersatzansprüchen sowie weitere rechtliche Schritte vor.

: USZHausordnung

1 OS 66, 86; Begründung siehe ABI 2010, 2582.

2 Inkrafttreten: 1. März 2011.

3 SR 741.01.

1.4.11 - 72

3

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →