Hausordnung des Universitätsspitals Zürich (USZHausordnung)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1 Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich im Uni- Geltungsbereich
versitätsspital Zürich aufhalten, namentlich Patientinnen und Patien-
ten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie
Dritte im Auftrag des Universitätsspitals Zürich.
2 Sie gilt in allen Räumen des Universitätsspitals Zürich, auch in
solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften
und -restaurants sowie im gesamten zum Universitätsspital Zürich gehö-
renden Umgelände.
1 Das Universitätsspital Zürich muss seinen Zweck ungestört Generalklausel
erfüllen können. Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und
zweckentsprechenden Betrieb behindert. Insbesondere ist auf Ruhe
und auf Reinlichkeit zu achten.
2 Die Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten ist
zu wahren.
1 Der Zutritt zum Universitätsspital Zürich ist auf folgende Zutritt zum
Personen beschränkt
a. Patientinnen und Patienten,
b. Personal, einschliesslich vom Universitätsspital Zürich beigezogene
Personen,
c. Mitglieder der für das Universitätsspital Zürich zuständigen Organe
und Aufsichtsbehörden,
d. Dozierende und Studierende, soweit es der Unterricht und die For-
schung erfordern,
e. Besucherinnen und Besucher, Betreuerinnen und Betreuer sowie
Begleitpersonal von Patientinnen und Patienten,
f. Personen, die Aufträge des Universitätsspitals Zürich zu erfüllen
haben,
g. Besucher von öffentlichen Veranstaltungen, wie z. B. Kongressen.
2 Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der Spi-
taldirektion.
Universitäts-
spital Zürich
1.4.11 - 72
1
813.151.5 USZ-Hausordnung
Verbotene
Tätigkeit
1 Ohne Bewilligung sind untersagt
a. der Verkauf von Waren und andere gewerbliche Tätigkeiten,
b. Werbungen, Sammlungen und Umfragen für politische, gewerbliche
und ideelle Zwecke, z. B. durch Flugblätter, Broschüren, Anschläge
und Plakate,
c. politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs-
propaganda,
d. Veranstaltungen von Vereinigungen,
e. Ausstellungen,
f. Ton- und Bildaufnahmen, Recherchen namentlich für Presse, Radio,
Fernsehen und Online-Medien,
g. das Mitbringen und Halten von Tieren in geschlossenen Räumen.
2 Die Bewilligung erteilt die Spitaldirektion.
Beachtung von
Weisungen
Anordnungen und Weisungen im Universitätsspital Zürich
sind zu befolgen. Das gilt insbesondere für
a. Weisungen des medizinischen Personals,
b. Verbote von Rauchen sowie dem Konsum von Alkohol und Drogen,
c. Brandschutzvorschriften und -massnahmen,
d. Nutzung der Informatik und des Gäste-Internets,
e. Zutrittsverbote zu Räumen und Zugängen,
f. Umgang mit technischen Anlagen, wie z. B. mit Personen- und
Warenaufzügen,
g. Benützung der Parkanlagen,
h. Parkierungsordnungen,
i. Hygienevorschriften,
j. Verzehr von Speisen und Getränken in dafür vorgesehenen Berei-
chen.
Besuchszeit
Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte
Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisun-
gen des medizinischen Personals zu halten.
Fahrgeräte/
Verkehrs-
ordnung
1 Es dürfen nur Fahrgeräte eingesetzt werden, welche vom
Universitätsspital Zürich zugelassen werden. Verboten ist insbesondere
das Verwenden und Parken von privaten Fahrgeräten in den Räum-
lichkeiten und Korridoren des Universitätsspitals Zürich.
2 Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen gelten die Vorschrif-
ten des Strassenverkehrsgesetzes³ sinngemäss.
Abfälle
Abfälle sind in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen.
2
USZ-Hausordnung
813.151.5
Für die Aufbewahrung von Wertsachen steht den Patientin- Wertsachen
nen und Patienten ein zentraler Tresor zur Verfügung.
1 Verstösse gegen die Hausordnung können einen Verweis Sanktionen
vom Gelände des Universitätsspitals Zürich nach sich ziehen.
2 In schwerwiegenden Fällen bleibt die Erteilung eines Hausverbo-
tes vorbehalten.
3 Das Universitätsspital Zürich behält sich die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen sowie weitere rechtliche Schritte vor.
1 OS 66, 86; Begründung siehe ABI 2010, 2582.
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 SR 741.01.
1.4.11 - 72
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