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813.151 USZUSZStatut CH-ZH

Statut des Universitätsspitals Zürich (USZStatut) (USZ)

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

: USZStatut

Dieses Statut regelt Zweck, Aufgaben und Organisation des Gegenstand

Universitätsspitals Zürich und legt die Aufgaben und Befugnisse sei-

ner Organe, deren Leitungsstruktur sowie die Vertretung des Univer-

sitätsspitals nach aussen fest.

: USZStatut

1 Das Universitätsspital

Zweck und

a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung seiner Patien- Aufgaben

tinnen und Patienten mit Schwergewicht auf der spezialisierten und

hochspezialisierten Medizin,

b. unterstützt die Forschung und Lehre an den Hochschulen, nament-

lich der Universität Zürich, und betreibt eigene Forschung und

Lehre,

c. macht Ergebnisse von Forschung und Entwicklung für die Behand-

lung der Patientinnen und Patienten nutzbar,

d. erbringt und unterstützt Aus-, Weiter- und Fortbildungsleistungen

in Berufen des Gesundheitswesens,

e. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verord-

nung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 2002³

selbst oder gemeinsam mit Dritten betreiben,

f. erfüllt die medizinischen Leistungsaufträge des Kantons Zürich und

weiterer Kantone sowie vom Regierungsrat festgelegte weitere Leis-

tungsaufträge,

g. kann weitere, aus unternehmerischer Sicht sinnvolle und seiner

Zweckbestimmung entsprechende Leistungen erbringen, Koopera-

tionen eingehen und spezialgesetzliche Aufgaben übernehmen, so-

fern dadurch die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags nicht

beeinträchtigt wird.

1.4.24-124

1

813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

Zusammen- arbeit mit Hochschulen

Eigenkapital

Spitalrat a. Allgemeines

2 Es erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant im Bereich der obligatorischen Sozialversicherung, im Bereich der freiwilligen Zusatzversicherung und für Selbstzahlerinnen und Selbst- zahler.

: USZStatut

1 Das Universitätsspital strebt ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forschung und Lehre im Gesundheits- bereich an.

2 Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesund- heitsbereich vom 16. April 20034 und auf den gemäss § 6 Abs. 1 USZG abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen des Universitätsspitals.

3 Das Universitätsspital kann mit den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, anderen Universitäten und Fachhochschulen sowie wei- teren Kompetenzzentren Kooperationen eingehen und Verträge über Forschungs- und Lehrkooperationen abschliessen.

: USZStatut

Das Dotationskapital gemäss § 16 Abs. 1 USZG und die freien Reserven bilden das Eigenkapital des Universitätsspitals.

B. Organe des Universitätsspitals

: USZStatut

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universitäts- spitals.

2 Er ist gemäss § 11 USZG verantwortlich für die Erfüllung der Leis- tungsaufträge, die strategische Ausrichtung des Universitätsspitals und die Umsetzung der Eigentümerstrategie.

3 Neben den in §§ 11 a–11 e USZG genannten Aufgaben ist der Spi- talrat insbesondere zuständig für

a. Abschluss von wichtigen Verträgen über die Zusammenarbeit mit Dritten,

b. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits- bereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten,

c. Schaffung, Aufhebung und Zusammenzug von Organisationseinhei- ten, sofern dafür das Einvernehmen mit der Universität Zürich erfor- derlich ist,

d. Erlass des Reglements über die Personal- und Finanzkompetenzen am Universitätsspital,

2

Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

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e. Genehmigung der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des

Organisationsreglements der Spitaldirektion,

f. Erlass des Organisationsreglements des Spitalrates,

g. Genehmigung einer Regelung über die Organisation des Rechnungs-

wesens,

h. Genehmigung der Hausordnung,

i. Genehmigung von weiteren Ausführungsbestimmungen der Spital-

direktion, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist,

j. Behandlung von Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Ge-

nugtuung gegenüber dem Universitätsspital gemäss § 22 Abs. 1 lit. c

des Haftungsgesetzes vom 14. September 19692,

k. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen

gegen Mitarbeitende des Universitätsspitals gemäss § 18 lit. f des

Haftungsgesetzes,

1. Vertretung des Universitätsspitals nach aussen in politischen und

strategischen Angelegenheiten,

m. Beschlussfassung über den Entwicklungs- und Finanzplan gemäss

: USZStatut

1 Der Spitalrat kann Ausschüsse bilden. Diese informieren den b. Organisation

Spitalrat regelmässig über ihre Tätigkeiten.

2 Er kann Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder, seine Ausschüsse

und die Spitaldirektion zur selbstständigen Erledigung übertragen und

dabei Weisungen erteilen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das

Universitätsspital Zürich genannten nicht delegierbaren Aufgaben des

Spitalrates.

3 Im Übrigen regelt der Spitalrat seine Organisation, seine Strukturen

und die Arbeitsabläufe in einem Organisationsreglement.

: USZStatut

Das Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle des Spitalrates. c. General-

Es untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Spitalrates.

sekretariat des

Spitalrates

: USZStatut

1 Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungsorgan Spitaldirektion

des Universitätsspitals. Sie wird vom Spitalrat gemäss § 11 c Abs.1 USZGa. Allgemeines

auf unbestimmte Zeit ernannt.

1.4.24-124

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Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

2 Sie erfüllt die Ziele und wahrt die Interessen des Gesamtspitals.

Insbesondere ist sie für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben

sowie die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle

verantwortlich.

3 Der Spitalrat entscheidet, welche weiteren Bereiche neben den in

: USZStatut

1 Neben den in § 12 a Abs. 2–4 USZG genannten Aufgaben ist

die Spitaldirektion zuständig für

a. Sicherstellung der einwandfreien Führung des Spitalbetriebs mit

Blick auf die medizinische Versorgungsqualität, die Wirtschaftlich-

keit, die Forschung und Lehre sowie die Erfüllung des kantonalen

Leistungsauftrags,

b. Vertretung des Universitätsspitals nach aussen in medizinischen und

operativen Angelegenheiten,

c. Erlass der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des Orga-

nisationsreglements der Spitaldirektion, die vom Spitalrat zu geneh-

migen sind,

d. Erlass von weiteren Ausführungsbestimmungen, wobei der Spitalrat

sich eine Genehmigung vorbehalten kann,

e. Ernennung und Entlassung der obersten Leiterinnen und Leiter der

zentralen Organisationseinheiten,

f. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit der Spitalrat keine andere

Stelle damit betraut hat,

g. Festsetzung der Planerfolgsrechnung und Planbilanz sowie Mittei-

lung an die Gesundheitsdirektion, soweit hierfür nicht der Spitalrat

zuständig ist,

h. Festsetzung einer Geldflussrechnung und einer Finanzbedarfspla-

nung, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist,

i. Festsetzung einer Investitions- und Immobilienplanung in Abstim-

mung mit der Immobilienplanung des Regierungsrates, soweit hierfür

nicht der Spitalrat zuständig ist,

j. Aufbereitung der Unterlagen für die konsolidierte Jahresrechnung

des Kantons.

2 Sie bereitet alle Geschäfte des Spitalrates vor und stellt dazu Antrag,

ausgenommen

a. Personalgeschäfte gemäss § 11 c USZG,

b. Geschäfte der unmittelbaren Aufsicht gemäss § 11 d Abs. 1 USZG,

c. interne Geschäfte des Spitalrates und Geschäfte, die der Spitalrat

gemäss § 12 a Abs. 3 USZG selbst an die Hand genommen hat.

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Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

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3 Sie ist für alle weiteren Geschäfte zuständig, die weder dem Spi-

talrat noch einer anderen Organisationseinheit übertragen sind.

: USZStatut

1 Die Spitaldirektion wird von einer oder einem Vorsitzenden c. Vorsitz

(CEO) geleitet.

2 Die oder der CEO ist die oder der direkte Vorgesetzte der anderen

Mitglieder der Spitaldirektion.

3 Sie oder er vertritt die Spitaldirektion gegenüber dem Spitalrat

und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme und Antrags-

recht teil.

: USZStatut

1 Die Spitaldirektion kann Ausschüsse bilden. Diese informie- d. Organisation

ren die Spitaldirektion regelmässig über ihre Tätigkeiten.

2 Sie kann Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder und Ausschüsse

zur selbstständigen Erledigung übertragen. Vorbehalten bleiben die im

Gesetz über das Universitätsspital Zürich genannten nicht delegier-

baren Aufgaben der Spitaldirektion.

3 Sie regelt ihre Organisation, Strukturen, Arbeitsabläufe und Kom-

petenzen in einem Organisationsreglement, das vom Spitalrat zu geneh-

migen ist.

C. Organisationsstruktur des Universitätsspitals

: USZStatut

lit. b USZG und über das Budget,

n. Bewilligung von Ausgaben, die nicht an unterstellte Einheiten dele-

giert sind,

o. Entscheid über die Aufnahme von Fremdmitteln,

p. Bestimmung der Personalpolitik und Beschlussfassung in Personal-

geschäften gemäss § 11 c USZG und gemäss Personalreglement

USZ7.

: USZStatut

Abs. 2 USZG genannten in der Spitaldirektion vertreten sind.

: USZStatut

1 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals werden Leitung

in der Regel von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.

a. durch eine

2 Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Einzelperson

Mitarbeitenden einer Organisationseinheit, einschliesslich der Mitglieder

des Leitungsgremiums.

3 Sie oder er untersteht der Leiterin oder dem Leiter der unmittelbar

übergeordneten Organisationseinheit.

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5

b. durch ein

Gremium

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Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

: USZStatut

1 Die Geschäftsordnung USZ bezeichnet Organisationsein-

heiten, die von einem Gremium geleitet werden können, und bestimmt

dessen Mitgliederzahl.

2 In einem Gremium können auch Angehörige anderer Organisa-

tionseinheiten Einsitz nehmen.

Berufs- und

D. Weitere Gremien

: USZStatut

1 Die Angehörigen einer Berufs- oder einer Funktionsgruppe

Standesorgani- können sich zu einer Berufs- oder Standesorganisation zusammenschlies-

sationen

sen.

2 Die Spitaldirektion kann diese als Organisation am Universitäts-

spital anerkennen, wenn sie über ein von der Spitaldirektion genehmigtes

Organisationsreglement verfügt.

3 Die Spitaldirektion kann den anerkannten Organisationen ihrem

Zweck dienliche Informationen zukommen lassen, sie bei Bedarf zum

Austausch und zur Meinungsbildung beiziehen, ihnen finanzielle Bei-

träge ausrichten und ihnen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

Personal-

ausschuss

a. Allgemeines

b. Wahl und

Konstituierung

c. Aufgaben

Ombuds-

kommission

: USZStatut

1 Das Universitätsspital verfügt über einen Personalausschuss

von 10 bis 15 Mitgliedern.

2 Die Spitaldirektion regelt in einem Reglement die Aufgaben,

Rechte und Pflichten des Ausschusses und die Verteilung der Sitze auf

die Personalkategorien.

: USZStatut

1 Die Mitarbeitenden wählen die Mitglieder des Personalaus-

schusses in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

2 Im Übrigen konstituiert sich der Ausschuss selbst.

: USZStatut

1 Die Organe, zentralen Organisationseinheiten und Gremien

des Universitätsspitals können den Personalausschuss in Personalange-

legenheiten beratend beiziehen.

2 Der Personalausschuss erfüllt weitere Aufgaben gemäss seinem

Reglement und dem kantonalen Personalrecht.

: USZStatut

1 Der Spitalrat kann eine Ombudskommission einsetzen, die

in Konflikten am Universitätsspital vermittelt, und erlässt ihr Regle-

ment.

2 Die Ombudskommission kann von den Organen des Universitäts-

spitals, Mitarbeitenden sowie Patientinnen und Patienten beigezogen

werden.

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Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

813.151

3 Das Recht, die Ombudsperson des Kantons Zürich beizuziehen

und den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt gewahrt.

E. Hausordnung

: USZStatut

1 Die Spitaldirektion erlässt für das Universitätsspital eine

Hausordnung, die vom Spitalrat zu genehmigen ist.

2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere

a. Gewährleistung der Sicherheit am Universitätsspital,

b. Unterstützung des ordentlichen Betriebs zur optimalen Erfüllung

des Auftrags des Universitätsspitals,

c. Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Pa-

tienten.

3 Sie gilt für alle Personen, die sich im Universitätsspital aufhalten,

namentlich für Patientinnen und Patienten, deren Angehörige, Besuche-

rinnen und Besucher, Studierende, Mitarbeitende, Lieferantinnen und

Lieferanten sowie Drittmittelangestellte.

4 Sie gilt an allen Standorten des Universitätsspitals einschliesslich

denjenigen des Unterrichts und der Forschung, in den Personalunter-

künften und -restaurants und auf dem gesamten zum Universitätsspital

gehörenden Areal.

5 Bei Verstössen gegen die Hausordnung kann eine Wegweisung und

in schwerwiegenden Fällen ein Hausverbot ausgesprochen werden.

F. Rechtspflege

: USZStatut

1 Die Organe treffen Anordnungen für das Universitätsspital.

Ihre erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse richten sich nach den ihnen

durch das Gesetz oder dieses Statut übertragenen Aufgaben.

2 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals handeln gestützt

auf die Organisationsreglemente oder gestützt auf einzelfallbezogene

Anweisungen eines Organs.

3 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion können ge-

mäss § 30 USZG mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefoch-

ten werden.

4 In Rechtsmittelverfahren wird das anordnende Organ durch seine

Leitung vertreten. Das Organ kann sich vom Generalsekretariat des

Spitalrates oder vom Rechtsdienst der Spitaldirektion unterstützen las-

sen.

1.4.24-124

7

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G. Schlussbestimmungen

Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Inkrafttreten

Anerkannte

Berufs- und

Standesorgani-

sationen

: USZStatut

Das Statut des Universitätsspitals Zürich vom 7. November

2018 wird aufgehoben.

: USZStatut

Dieses Statut tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

: USZStatut

Beim Inkrafttreten dieses Statuts gelten die folgenden Be-

rufs- und Standesorganisationen als anerkannt gemäss § 15 Abs. 2

a. Konferenz der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren

(KIDK),

b. Konferenz der Leitenden Ärztinnen und Ärzte (KLA),

c. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte mit erweiterter Verant-

wortung (KOAmeV),

d. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte (KOA).

8

1 OS 78, 499; ABI 2023-10-27. Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Oktober

2023.

2 LS 170.1.

3 LS 413.51.

4 LS 415.16.

5 LS 813.15.

6 LS 813.151.5.

7 LS 813.152.

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