Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) (USZG)
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Gesetzestext (47 Artikel)
Unter dem Namen «Universitätsspital Zürich» besteht eine Rechts-
Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön- persönlichkeit
lichkeit und Sitz in Zürich.
Das Universitätsspital20
a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge-
sundheitswesens.
Zweck
12 1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Leistungs-
Universitätsspital richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalpla- aufträge
nungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20119.
2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis-
tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun-
gen zwischen dem Universitätsspital und den zuständigen Direktionen
des Regierungsrates vereinbart.
3 Das Universitätsspital kann weitere Leistungen erbringen, soweit
dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür
zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
§§ 4 und 5.13
1 Das Universitätsspital schliesst mit der Universität Zürich Zusammen-
einen Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen ab, die es im Ge- arbeit mit
sundheitsbereich erbringt. Der Regierungsrat kann weitere Hochschulen Hochschulen
bezeichnen, mit denen das Universitätsspital entsprechende Verträge
abschliessen muss.
1.1.24-123
1
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Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
2 Im Übrigen regelt das Universitätsspital seine Zusammenarbeit
mit Hochschulen selbstständig.
20 1 Der Kantonsrat
a. übt die Oberaufsicht aus,
b. beschliesst über die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals
und über die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss § 16 Abs. 2,
c.12 genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver-
wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
d. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der
einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
e. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren
Umsetzung,
f. genehmigt Auslagerungen, wenn der Wert des einzelnen Vorgangs
1% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt,
g. genehmigt Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen, wenn
1. der Wert des einzelnen Vorgangs 7% des Eigenkapitals des
Universitätsspitals übersteigt oder
2. der Wert des einzelnen Vorgangs zusammen mit den weiterhin
gehaltenen Beteiligungen 20% des Eigenkapitals übersteigt.
2 Beschlüsse über die Genehmigung von Auslagerungen im Umfang
von mehr als 4 Mio. Franken unterstehen dem fakultativen Referen-
dum.
Zuständigkeit
des Regierungs-
rates
a. Eigentümer-
strategie
20 1 Der Regierungsrat legt die Eigentümerstrategie für das Uni-
versitätsspital fest. Diese macht dem Spital Vorgaben insbesondere in
folgenden Bereichen
a. strategische Schwerpunkte,
b. Unternehmensorganisation und Unternehmenskultur,
c. Personalpolitik,
d. Qualität,
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e. finanzielle Ziel- und Eckwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur
Rendite und zur zulässigen Verschuldung,
f. Infrastruktur- und Investitionsplanung, insbesondere betreffend Im-
mobilien und Informations- und Kommunikationstechnologie,
g. Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen,
h. Risikomanagement,
i. Berichterstattung, Information und Kommunikation,
j. Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Klimaneutralität.
2 Der Regierungsrat überprüft die Eigentümerstrategie mindestens
alle vier Jahre und führt sie nach.
3 Er beschliesst jährlich einen von der für das Gesundheitswesen
zuständigen Direktion erstellten Bericht über die Umsetzung der Eigen-
tümerstrategie.
19 Der Regierungsrat
a. erteilt Leistungsaufträge gemäss § 3 Abs. 1 und 2,
b. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien endgültig über
Leistungsvereinbarungen gemäss § 3 Abs. 2 und über Zusammen-
arbeitsverträge gemäss § 6 Abs. 1,
c. beantragt dem Kantonsrat die Erhöhung oder Senkung des Dota-
tionskapitals und die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss § 16
Abs. 2,
d. beschliesst über die Verwendung des Gewinns oder die Deckung
des Verlusts.
b. Leistungen
und Mittel
19 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin, den Präsidenten
oder zwei Personen als Co-Präsidium sowie die weiteren Mitglieder des
Spitalrates und legt deren Vergütung fest.
c. Wahlen
19 Der Regierungsrat
a. genehmigt das Spitalstatut,
b. genehmigt Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen, deren Wert
2% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt, soweit die
Genehmigung nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates fällt,
c. beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung von Auslagerungen,
Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. f
und g,
d. beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung des Geschäftsberichts
und der Jahresrechnung.
d. Genehmi-
gungen
19 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über das
Universitätsspital aus.
e. Aufsicht
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3. Abschnitt: Organisation19
A. Allgemeines19
19 Die Organe des Universitätsspitals sind der Spitalrat und
die Spitaldirektion.
19 1 Das Universitätsspital organisiert sich nach folgenden
Grundsätzen
a. Berücksichtigung der strategischen Ausrichtung und der operativen
Bedürfnisse,
b. klare Umschreibung und Abgrenzung der Aufgaben, Kompetenzen
und Verantwortlichkeiten der Organisationseinheiten und ihrer Lei-
tungen,
c. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetz-
ten,
d. Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen,
e. umfassende Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse der Lei-
tung einer Organisationseinheit gegenüber den Mitarbeitenden die-
ser Einheit.
2 Der Regierungsrat regelt die Befugnisse gemäss Abs.1 lit. e bei
Personen, die im oder für das Universitätsspital tätig, aber bei Dritten
angestellt sind.
19 1 Die Leitung einer Organisationseinheit regelt in einem
Reglement
a. die organisatorische Gliederung der Einheit,
b. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten innerhalb
der Einheit und innerhalb des Leitungsorgans der Einheit.
2 Das Reglement untersteht der Genehmigung der übergeordneten
Organisationseinheit.
B. Spitalrat20
20 1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der
Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der
Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.
3 Der Spitalrat wird von einer Präsidentin, einem Präsidenten oder
einem Co-Präsidium aus zwei Personen geleitet.
4
Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) 813.15
4 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regie-
rungsrates sowie ein Mitglied des Universitätsrates sind im Spitalrat
mit beratender Stimme vertreten.
5 Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Spi-
talrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.
19 1 Die Mitglieder des Spitalrates üben keine anderen Be- Interessen-
schäftigungen aus, die sich wegen zeitlicher Belastung oder Interessen-
konflikten nicht mit der Funktion als Mitglied des Spitalrates verein-
baren lassen.
2 Sie legen weitere berufliche Beschäftigungen, die Ausübung von
öffentlichen Ämtern und Interessenbindungen in einem öffentlich zu-
gänglichen Register offen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
konflikte und
Interessen-
bindungen
20 1 Der Spitalrat ist das strategische Führungsorgan des Uni- Aufgaben
versitätsspitals.
2 Er ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge und
die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
19 Der Spitalrat
a. legt die Unternehmensstrategie unter Beachtung der Eigentümer-
strategie fest und erteilt der Spitaldirektion die für die Umsetzung
erforderlichen Weisungen,
b. beschliesst den Entwicklungs- und Finanzplan,
c. legt die Infrastruktur- und Investitionsplanung fest.
19 Der Spitalrat
a. beantragt dem Regierungsrat die Erteilung von Leistungsaufträgen
gemäss § 3 Abs. 1 und 2,
b. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen
des Regierungsrates ab,
c. regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst dazu Ver-
träge ab,
d. legt die weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 fest,
e. beantragt dem Regierungsrat die Verwendung des Gewinns oder
die Deckung des Verlusts,
f. beantragt dem Regierungsrat die Erhöhung oder Senkung des Do-
tationskapitals und die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss § 16
Abs. 2,
g. beschliesst über Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschafts-
gründungen gemäss § 7.
a. Grundsatz
b. Planung
c. Leistungen
und Mittel
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Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
d. Personal-
geschäfte
e. Aufsicht und
Rechenschaft
f. ausführende
Erlasse
Zusammen-
setzung
19 1 Der Spitalrat ernennt die Vorsitzende, den Vorsitzenden
oder zwei Personen als Co-Vorsitz und die weiteren Mitglieder der Spi-
taldirektion.
2 Er bezieht die Spitaldirektion bei der Evaluation von Kandidatin-
nen und Kandidaten mit ein.
19 1 Der Spitalrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Uni-
versitätsspital aus. In ausserordentlichen Situationen kann er in das
operative Geschäft eingreifen.
2 Der Spitalrat
a. sorgt für die Führung eines Risikomanagements, eines Compliance-
managements und eines internen Kontrollsystems,
b. informiert den Regierungsrat über den Stand und die Entwicklun-
gen des Universitätsspitals,
c. erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des
Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrate-
gie des Regierungsrates,
d. beschliesst den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.
3 Die Vergütungen der Mitglieder des Spitalrates und der Spitaldirek-
tion werden im Geschäftsbericht ausgewiesen.
19 1 Der Spitalrat erlässt das Spitalstatut, das Personalregle-
ment, das Finanzreglement, die Taxordnung und weitere wichtige Regle-
mente.
2 Das Spitalstatut regelt insbesondere
a. die organisatorische Gliederung des Universitätsspitals,
b. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des Spital-
rates, der Spitaldirektion und der obersten Organisationseinheiten
des Universitätsspitals,
c. die erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse des Spitalrates, der Spital-
direktion und der Organisationseinheiten,
d. die Vertretung des Universitätsspitals nach aussen.
C. Spitaldirektion19
20 1 Die Spitaldirektion wird von einer oder einem Vorsitzen-
den oder einem Co-Vorsitz aus zwei Personen geleitet.
2 Weitere Mitglieder vertreten die Bereiche Medizin, Pflege, For-
schung und Lehre sowie Finanzen. Das Spitalstatut regelt die Vertre-
tung weiterer Bereiche.
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Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
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19 1 Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungs- Aufgaben
organ des Universitätsspitals.
2 Die Spitaldirektion
a. gewährleistet die einwandfreie Führung des Spitalbetriebs,
b. gewährleistet die Erfüllung der Leistungsaufträge,
c. stellt die Behandlungsqualität und die Wirtschaftlichkeit der Leis-
tungserbringung sicher,
d. stellt die rechtskonforme Rechnungslegung sicher,
e. ernennt und entlässt nach Konsultation des Spitalrates die Leite-
rinnen und Leiter der obersten Organisationseinheiten,
f. führt alle weiteren Geschäfte, die weder dem Spitalrat noch einer
anderen Organisationseinheit übertragen sind.
3 Sie stellt dem Spitalrat Antrag bei den von ihm zu beschliessen-
den Geschäften, soweit das Spitalstatut keine Ausnahme vorsieht oder
der Spitalrat das Geschäft nicht selbst an die Hand nimmt.
4 Sie stellt die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich in der
Forschung, Lehre und akademischen Nachwuchsförderung sicher.
4. Abschnitt: Personal20
1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um aus- Arbeits-
serordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, kön- verhältnisse
nen in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen wer-
den.
2 Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das
Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement
kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abwei-
chen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
3 Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärzt-
liches Kader) kann das Personalreglement zudem abweichende Rege-
lungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorsehen.17
4 Der Regierungsrat regelt das Anstellungsverhältnis von Personen,
die für das Universitätsspital und die Universität Zürich tätig sind.19
19 1 Hinsichtlich Personen, die für das Universitätsspital und
die Universität Zürich tätig sind, arbeiten die Personaldienste der bei-
den Institutionen zusammen und unterstützen einander bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben.
Zusammen-
arbeit mit der
Universität
Zürich
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Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
Sie geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen
einschliesslich besonderer Personendaten bekannt, soweit dies für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
18 1 Das Personalreglement legt die höchstens zulässige Ge-
samtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamt-
vergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.
2 Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser
beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
3 Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt,
die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können
a. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
b. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%.
1 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kan-
tons Zürich versichert.14
2 Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Oberassis-
tenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweize-
rischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
19 1 Die Mitarbeitenden des Kaders geben der Spitaldirek-
tion ihre Tätigkeiten für Dritte, ihre Mitgliedschaften und ihre Beteili-
gungen an Unternehmen bekannt, die bei ihnen zu einem Konflikt mit
den Interessen des Universitätsspitals führen können.
2 Die Interessenbindungen der Mitglieder der Spitaldirektion und
der Leiterinnen und Leiter der obersten Organisationseinheiten wer-
den in einem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt.
3 Das Personalreglement regelt die Einzelheiten. Es kann vorsehen,
dass die Interessenbindungen weiterer Mitarbeitender des Kaders im
öffentlich zugänglichen Register aufgeführt werden.
5. Abschnitt: Mittel20
16 1 Der Kanton stellt dem Universitätsspital ein Dotations-
kapital zur Verfügung.
2 Der Kanton kann dem Universitätsspital für bestimmte Zwecke
weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Ausgabe ge-
mäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung
vom 9. Januar 20065.
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Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
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13, 17 1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientin- Erträge aus
nen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.
ärztlichen
Zusatz-
25% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt- leistungen
lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals ein-
gesetzt.
Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 finan- Finanzierung
ziert das Universitätsspital aus Eigen- oder Drittmitteln.
weiterer
Leistungen 12
13, 19 1 Die Leistungen der Spitalapotheke des Universitätsspi- Übertragung
tals werden durch die Kantonsapotheke oder ihre Nachfolgegesellschaft von Aufgaben
erbracht.
2 Die Leistungen der Spitalwäscherei des Universitätsspitals wer-
den durch die Zentralwäscherei Zürich AG erbracht.
3 Ist das Universitätsspital an einem Unternehmen beteiligt und in
dessen Leitungsorgan vertreten, kann es diesem ohne Ausschreibung
Aufträge erteilen.
§§ 20 und 21.13
16 1 Der Kanton räumt dem Universitätsspital an den von ihm Baurechte
für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäss § 2 benötigten Grund-
stücken im Hochschulquartier Zürich Zentrum Baurechte ein.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und
regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
3 Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für
die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags des
Universitätsspitals nicht mehr benötigt werden.
4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme-
fällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat
und den Kantonsrat.
5 Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und
Immobilienplanung auszuweisen.
15 Das Universitätsspital koordiniert die Planung seiner Im- Strategische
mobilien mit jener des Regierungsrates.
16 Das Universitätsspital darf in dem in der Eigentümerstra- Fremdmittel
tegie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.
1. 1. 24-123
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Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
6. Abschnitt: Rechnungslegung und Rechnungsführung20
Rechnungs-
legung
Finanzplanung
Drittmittel
Konsolidierte
Jahresrechnung
Anordnungen
des Spitalrates
und der Spital-
direktion
Verfahren und
Zuständigkeiten
16 Das Universitätsspital führt seine Rechnung nach einem
anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den
Standard fest.
16 Das Universitätsspital erstellt jährlich eine mittelfristige
Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz und informiert
den Regierungsrat darüber.
Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung
geführt.
1 Das Universitätsspital wird in der konsolidierten Rechnung
des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäss den Vorgaben der
für das Finanzwesen zuständigen Direktion des Regierungsrates.16
2 Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und Ge-
sellschaftsgründungen gemäss § 7 kann der Regierungsrat weitere Auf-
lagen betreffend die Jahresrechnung machen.
7. Abschnitt: Rechtspflege 20
20 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion kön-
nen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
1 Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Ent-
scheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universi-
tätsspitals.
2 Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine
aufschiebende Wirkung zu.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes³, unter Vorbehalt der Bestimmungen
der Patientenrechtsgesetzgebung7.
10
Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen 20
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb
des heutigen Universitätsspitals weiter,
2. gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Universitätsspitals, ins-
besondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen, auf die selbst-
ständige öffentlich-rechtliche Anstalt über, vorbehalten bleibt das
Eigentum an den Liegenschaften,
3. gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Universitätsspitals, ins-
besondere die Anstellungsverhältnisse, auf die selbstständige öffent-
lich-rechtliche Anstalt über.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
1. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,
2. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode
am 30. Juni 2011 endet.
ordnungen und Reglemente.
a. Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 19626: . . . 10
b. Das Universitätsgesetz vom 15. März 19984: . . .10
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juni 2017
(OS 72, 549)
I. Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss § 22
auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen wer-
den zu Buchwerten in das Eigentum des Universitätsspitals übertra-
gen.
II. 1 Auf den Zeitpunkt der Übertragung der Bauten und Anlagen
auf das Universitätsspital legt der Regierungsrat für dieses eine Eröff-
nungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.
2 Die auf das Universitätsspital übergehenden Werte werden bis
zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis zum Buch-
wert, als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen.
Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons
übertragen.
1. 1. 24-123
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Betriebs-
übernahme
Weiter-
geltendes Recht
Änderung bis-
herigen Rechts
Bewertung der
Immobilien
Eröffnungs-
bilanz
11
Verzinsung und
Amortisation
813.15
Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
III. 1 Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zins-
satz des Kantons verzinst.
2 Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem
Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher
Abschreibungssätze zu entsprechen. Darüber hinausgehende Amorti-
sationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf
Ende eines Monats möglich.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612)
Das Universitätsspital führt das neue Anstellungs- und Vergütungs-
system gemäss §§ 13 Abs. 3, 14 und 17 kostenneutral ein.
1 OS 61, 426. Inkrafttreten: 1. Januar 2007.
2 ABI 2003, 126.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 611.
6 LS 810.1.
7 LS 813.13.
8 LS 813.152.
9 LS 813.20.
10 Text siehe OS 61, 426.
11 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 (OS 63, 199; ABI 2007, 1609). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
12 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
13 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
14 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf
die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABI 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.
12
Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15
15 Eingefügt durch G vom 12. Juni 2017 (OS 72, 549; AB1 2015-05-22). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
16 Fassung gemäss G vom 12. Juni 2017 (OS 72, 549; ABI 2015-05-22). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
17 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
76, 612; AB1 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.
18 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
76, 612; ABI 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.
19 Eingefügt durch G vom 3. April 2023 (OS 78, 491; AB1 2022-06-03). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
20 Fassung gemäss G vom 3. April 2023 (OS 78, 491; ABI 2022-06-03). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
21 Aufgehoben durch G vom 3. April 2023 (OS 78, 491; ABI 2022-06-03). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
1. 1. 24-123
13
Abs. 3, 9 c lit. b sowie 22 Abs. 4 und 5
a. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen,
b. sich an anderen Unternehmen beteiligen,
c. privatrechtliche Gesellschaften gründen.
Auslagerungen,
Beteiligungen
und Gesell-
schaftsgründun-
gen
Zuständigkeit
des Kantons-
rates
2. Abschnitt: Kantonale Behörden 20