813.13
CH-ZH
Art. 9 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 9
1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich Seelsorge
durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger betreuen zu
lassen. Die Spitalseelsorge kann die Patientinnen und Patienten unauf-
gefordert besuchen.
2 Die Seelsorgerinnen und Seelsorger achten den Willen der Patien-
tinnen und Patienten und nehmen auf den Betrieb der Institution
Rücksicht.