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Art. 9 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 9

1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich Seelsorge

durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger betreuen zu

lassen. Die Spitalseelsorge kann die Patientinnen und Patienten unauf-

gefordert besuchen.

2 Die Seelsorgerinnen und Seelsorger achten den Willen der Patien-

tinnen und Patienten und nehmen auf den Betrieb der Institution

Rücksicht.

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