Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 8 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 8

Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des Ge- Besondere

sundheitszustandes nehmen die Institutionen auf die Anliegen der Anliegen der

Patientinnen und Patienten Rücksicht und bieten ihnen angemessen und Patienten

Gelegenheit, vertrauliche Gespräche zu führen.

Patientinnen

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