813.13
CH-ZH
Art. 8 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 8
Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des Ge- Besondere
sundheitszustandes nehmen die Institutionen auf die Anliegen der Anliegen der
Patientinnen und Patienten Rücksicht und bieten ihnen angemessen und Patienten
Gelegenheit, vertrauliche Gespräche zu führen.
Patientinnen