Art. 7 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 7
1 Die Patientinnen und Patienten, soweit nötig auch die gesetz- Eintritts-
liche Vertretung und die Bezugspersonen, werden in verständlicher orientierung
Weise
a. über ihre Rechte und Pflichten orientiert,
b. in die Organisation und den Tagesablauf der Institution eingeführt,
c. über die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen
Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt.
2 Soweit möglich, bestätigen die Patientinnen und Patienten schrift-
lich, im Sinne von Abs. 1 lit. c orientiert worden zu sein.
3 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten werden beim Eintritt
gefragt, ob sie13
a. eine Patientenverfügung erlassen haben,
b. in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag eine
vertretungsberechtigte Person bezeichnet haben.
4 Werden die Unterlagen gemäss Abs. 3 nicht eingereicht, ist der
Hinterlegungsort in der Patientendokumentation festzuhalten.13