Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 7 : Patientinnen und Patientengesetz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

1 Die Patientinnen und Patienten, soweit nötig auch die gesetz- Eintritts-

liche Vertretung und die Bezugspersonen, werden in verständlicher orientierung

Weise

a. über ihre Rechte und Pflichten orientiert,

b. in die Organisation und den Tagesablauf der Institution eingeführt,

c. über die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen

Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt.

2 Soweit möglich, bestätigen die Patientinnen und Patienten schrift-

lich, im Sinne von Abs. 1 lit. c orientiert worden zu sein.

3 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten werden beim Eintritt

gefragt, ob sie13

a. eine Patientenverfügung erlassen haben,

b. in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag eine

vertretungsberechtigte Person bezeichnet haben.

4 Werden die Unterlagen gemäss Abs. 3 nicht eingereicht, ist der

Hinterlegungsort in der Patientendokumentation festzuhalten.13

← Art. 6 Patientinnen und Patientengesetz Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →