813.13
CH-ZH
Art. 6 : Patientinnen und Patientengesetz
Art. 6
1 Über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten ent-
scheiden die Institutionen gemäss ihrem Leistungs- und Versorgungs-
auftrag. Dabei berücksichtigen sie die Beurteilung der einweisenden
Ärztinnen und Ärzte.
2
Patientinnen- und Patientengesetz
813.13
2 Vorbehalten bleiben die Aufnahme- und Beistandspflichten
gemäss Gesundheitsgesetz.