Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.13 CH-ZH

Art. 6 : Patientinnen und Patientengesetz

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Art. 6

1 Über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten ent-

scheiden die Institutionen gemäss ihrem Leistungs- und Versorgungs-

auftrag. Dabei berücksichtigen sie die Beurteilung der einweisenden

Ärztinnen und Ärzte.

2

Patientinnen- und Patientengesetz

813.13

2 Vorbehalten bleiben die Aufnahme- und Beistandspflichten

gemäss Gesundheitsgesetz.

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